Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Förderungsinstrumente, die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundsätze und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen in den Bereichen:
- a.
- Förderung des Schweizer Filmschaffens;
- b.3
- Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots;
- c.4
- Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.
2 Sie regelt zudem die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für Schweizer Filme und die Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).