2.1.1 Förderung des Drehbuchschreibens
2.1.1.1 Schweizer Drehbuchautorinnen und -autoren sowie Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten des Drehbuchschreibens und der damit zusammenhängenden Entwicklungsarbeiten beantragen. Gesuche, die Nachwuchsautorinnen und -autoren oder Drehbuchautorinnen betreffen, und Gesuche von Personen, die keine oder zu wenige Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung investieren können, werden bevorzugt.
2.1.1.2 Die Förderung des Drehbuchschreibens ist bestimmt für lange Kinospielfilme sowie für lange Animationsfilme.
2.1.1.3 Bei der Förderung des Drehbuchschreibens sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
- a.
- Originalität des Themas;
- b.
- künstlerische und dramaturgische Qualität des Treatments;
- c.
- Qualität und Kohärenz der vorgesehenen Arbeitsweise;
- d.
- Potenzial des Stoffes für einen Kinofilm;
- e.
- Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.
2.1.2 Förderung der Projektentwicklung
2.1.2.1 Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten der Entwicklung (Drehkonzept) eines langen Kino-Dokumentarfilms oder eines Animationsfilms, einer Animationsserie oder eines Transmediaprojektes beantragen. Die Entwicklung von Animationsfilmen, ‑serien und Transmediaprojekten kann unabhängig der von Länge und dem Auswertungsmedium gefördert werden. Gesuche, die Nachwuchsfilme und Filme von Regisseurinnen betreffen, und Gesuche von Personen, die keine oder zu wenige Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung investieren können, werden bevorzugt.
2.1.2.2 Die Förderung der Projektentwicklung ist bestimmt für Filmprojekte, die auf Initiative des Schweizer Produktionsunternehmens und unter seiner Verantwortung entwickelt werden. Anrechenbar sind insbesondere die Kosten für notwendige Recherchen und Reisen, für die künstlerische Konzeption und Weiterentwicklung des Filmprojektes sowie für die Vorarbeiten der Produktion im Hinblick auf die Finanzierung und die Herstellung. Bei Animationsfilmprojekten ist die Herstellung eines Pilotfilms anrechenbar.
2.1.2.3 Bei der Förderung der Projektentwicklung sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
- a.
- Originalität und künstlerische Qualität des Drehbuchs oder der Drehvorlage;
- b.
- Qualität und Kohärenz der inhaltlichen Entwicklungsstrategie;
- c.
- künstlerisches und produktionelles Potenzial für einen Kinofilm;
- d.
- Zielgruppenorientierung der geplanten Auswertung;
- e.
- Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.
2.1.2.4 Bei der Förderung der Projektentwicklung für transmediale Projekte sind zusätzlich folgende Kriterien massgeblich:
- a.
- Innovationsgrad und Beitrag zur Entwicklung des Schweizer Filmschaffens;
- b.
- Qualität der Entwicklungs- und Auswertungsstrategie;
- c
- Kooperation zwischen Filmschaffenden und anderen Medienspezialisten und -spezialistinnen;
- d.
- Zugang zu anderen Förderungen.
2.1.3 Herstellungsförderung
2.1.3.1 Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Herstellung eines Kinospielfilms und an die Herstellung eines Animations- oder Dokumentarfilmes unabhängig von dessen Länge und dessen Auswertungsmedium beantragen. Gesuche, die Regisseurinnen oder Nachwuchsregisseurinnen und -regisseure betreffen, sowie Gesuche, die bei der Planung und der Realisierung die Umweltverträglichkeit und die Ressourcenschonung berücksichtigen, können bevorzugt werden.
2.1.3.2 Die Herstellungsförderung ist in erster Linie für Schweizer Filme und für anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie und verantwortlicher Schweizer Produktion bestimmt. Koproduktionen mit ausländischer Regie können gefördert werden, um eine Koproduktion mit Schweizer Regie zu ermöglichen
2.1.3.3 Koproduktionen werden grundsätzlich nur gefördert, wenn der Anteil an künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus der Schweiz und an filmtechnischen Betrieben in der Schweiz dem schweizerischen Finanzierungsanteil entspricht.
2.1.3.4 Schweizerisch-ausländische Kofinanzierungen können gefördert werden, wenn sie nach dem anwendbaren Koproduktionsabkommen zulässig sind. Bei der Förderung von Kofinanzierungen sind zusätzlich folgende Kriterien massgeblich:
- a.
- Bezug des Filmprojektes zur Schweiz;
- b.
- technische oder künstlerische Gründe, die gegen eine Beteiligung künstlerischer und technischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Schweiz sprechen;
- c.
- Reziprozität im Bereich der Kofinanzierungen mit dem betreffenden Land.
2.1.3.5 Im Bereich der Spielfilme ist die Herstellungsförderung auf kurze oder lange Filme beschränkt, die für eine Erstauswertung im Kino oder an Festivals konzipiert sind und die auch ein Auswertungspotenzial ausserhalb des linearen Fernsehens aufweisen. Bei Spielfilmprojekten sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
- a.
- künstlerische Qualität des Drehbuchs;
- b.
- Entwicklungsstand des Projekts;
- c.
- Kohärenz des Produktionsdossiers;
- d.
- künstlerische und technische Kohärenz des Projekts;
- e.
- Auswertungspotenzial;
- f.
- Zielgruppenorientierung und Qualität der geplanten Auswertungs-, Marketing- und Promotionsstrategie;
- g
- Beitrag zur Angebotsvielfalt;
- h.
- Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags;
- i.
- produktionelle Erfahrung des Produktionsteams, wenn der beantragte Bundesbeitrag höher ist als 400 000 Franken.
2.1.3.6 Animationsfilmprojekte können unabhängig von der Länge und dem Auswertungsmedium gefördert werden. Animationsfilmprojekte mit Kinopotenzial werden bevorzugt. Bei Animationsfilmprojekten sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
- a.
- künstlerische und technische Qualität des Projekts;
- b.
- Entwicklungsstand des Projekts;
- c.
- Kohärenz des Produktionsdossiers;
- d.
- künstlerische und technische Kohärenz des Projekts;
- e.
- Auswertungspotenzial;
- f.
- Zielgruppenorientierung und Qualität der geplanten Auswertungs-, Marketing- und Promotionsstrategie;
- g.
- Beitrag zur Angebotsvielfalt;
- h.
- Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags;
- i.
- produktionelle Erfahrung des Produktionsteams, wenn der beantragte Bundesbeitrag höher ist als 400 000 Franken.
2.1.3.7 Dokumentarfilmprojekte können unabhängig von der Länge und der Auswertungsmedium gefördert werden. Dokumentarfilmprojekte mit Kinopotenzial werden bevorzugt. Bei Dokumentarfilmprojekten sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
- a.
- künstlerische Qualität der Drehvorlage;
- b.
- Entwicklungsstand des Projekts;
- c.
- Kohärenz des Produktionsdossiers;
- d.
- künstlerische und technische Kohärenz des Projekts;
- e.
- Auswertungspotenzial;
- f.
- Zielgruppenorientierung und Qualität der geplanten Auswertungs-, Marketing- und Promotionsstrategie;
- g.
- Beitrag zur Angebotsvielfalt;
- h.
- Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags;
- i.
- produktionelle Erfahrung des Produktionsteams, wenn der beantragte Bundesbeitrag höher ist als 200 000 Franken.
2.1.3.8 Schweizer Produktionsunternehmen können zur Vorbereitung der Herstellung eines langen Spielfilms (Drehvorbereitung) einen Vorschuss von höchstens 15 Prozent des in Aussicht gestellten Herstellungsbeitrages der selektiven Filmförderung beantragen. Beim Entscheid über die Auszahlung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- a.
- gültige Absichtserklärung des BAK;
- b.
- Realisierung des Projekts in den folgenden sechs Monaten und zu mindestens 50 Prozent gesicherte Finanzierung des Gesamtprojekts (ohne Bundesbeiträge);
- c.
- Plausibilität der geplanten Massnahmen.
2.1.4 Förderung der Postproduktion
2.1.4.1 Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten der technischen und künstlerischen Postproduktionsmassnahmen beantragen. Anrechenbar sind die notwendigen Fertigstellungskosten, namentlich für Schnitt und Ton, die vom Produktionsunternehmen nicht selber erbracht werden können.
2.1.4.2 Gefördert werden nur lange Schweizer Kinofilme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie, die ohne Herstellungsbeitrag der selektiven Filmförderung hergestellt wurden und deren Auswertung von einem unabhängigen Schweizer Verleihunternehmen oder Vertrieb verantwortet wird. Es können nur Filme gefördert werden, deren Herstellungskosten gesamthaft unter 1 000 000 Franken bei Spiel- und Animationsfilmen oder unter 200 000 Franken bei Dokumentarfilmen liegen. Filme mit Nachwuchsregie und Filme von Regisseurinnen können bevorzugt werden. Anrechenbar sind nur Kosten für Leistungen, die in der Schweiz entstanden und abgerechnet werden.
2.1.4.3 Bei der Postproduktionsförderung sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:
- a.
- künstlerische Qualität des Rohschnitts;
- b.
- Anteil der technischen Fertigstellung in der Schweiz im Verhältnis zu den Ausgaben des Gesamtprojekts;
- c.
- Qualität und Kohärenz des Auswertungskonzeptes unter Einschluss aller möglichen Auswertungsformen (Kino, Festival, Video usw.);
- d.
- Beitrag des Verleihunternehmens oder des Vertriebs;
- e.
- Erfahrung des Verleihunternehmens mit Filmen dieser Art;
- f.
- Potenzial für eine sprachraumübergreifende Auswertung;
- g.
- Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.
2.1.5 Verleih und Vertriebsförderung für Filme ohne breites Auswertungspotential
2.1.5.1 Schweizer Verleihunternehmen können eine Finanzhilfe an die zielgruppenspezifischen Promotions- und Vermittlungskosten für Filme und Filmprogramme beantragen, die voraussichtlich weniger als 2000 Eintritte erzielen. Bevorzugt werden:
- a.
- Filmprogramme für Kinder und Jugendliche;
- b.
- Filme, die in einer Festivalsektion nach Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe a teilgenommen oder mit einem Preis nach Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben b oder c ausgezeichnet wurden;
- c.
- Projekte, die besonders nachhaltig mit Ressourcen umgehen.
2.1.5.2 Zugelassen sind:
a. lange Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie;
b. Filmprogramme von mindestens 40 Minuten Dauer, die mehrheitlich aus Schweizer Filmen oder anerkannten Koproduktionen mit Schweizer Regie bestehen.
2.1.5.3 Bei der Verleihförderung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:
- a.
- Qualität und Originalität des Auswertungskonzepts;
- b.
- Relevanz des Films für eine zielgruppenspezifische Auswertung;
- c.
- Professionalität und spezifische Erfahrung des Verleihunternehmens;
- d.
- Auswertungspotenzial in den verschiedenen Sprachregionen und Vertriebskanälen;
- e.
- Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.
2.1.6 Nicht geldwerte Massnahmen
Das BAK kann zur Unterstützung der unabhängigen Filmproduktion auch nicht geldwerte Massnahmen ergreifen wie Beratung, Empfehlungen oder Patronate (Art. 13 Abs. 2 FiG).
2.1.7 Filmpreis
Das BAK richtet Finanzhilfen für Filme aus, die für den Filmpreis nominiert werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 30. September 200485 über den Schweizer Filmpreis.