442.123

Verordnung des EDI
über das Förderungskonzept
für Schweizer Preise, Schweizer Grand Prix und Ankäufe1

vom 6. Mai 2016 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5225).

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom
11. Dezember 20092 (KFG),

verordnet:

1. Abschnitt: Förderziele

Art. 1 Ziele der Verleihung von Schweizer Preisen und von Schweizer Grand Prix

Die Verleihung von Schweizer Preisen und von Schweizer Grand Prix hat zum Ziel:

a.
herausragendes Schweizer Kulturschaffen zu fördern und seine Qualitäten zu stärken;
b.
die Kulturschaffenden für ihre kulturellen Leistungen, namentlich für ihre Werke, Projekte und Vermittlungstätigkeit, auszuzeichnen;
c.
einen Promotionseffekt für die ausgezeichneten Kulturschaffenden und ihre kulturellen Leistungen zu erzielen;
d.
ein breites Publikum für herausragendes Schweizer Kulturschaffen zu sensibilisieren.
Art. 2 Ziele der Ankäufe

Der Ankauf von Kunstwerken und Designarbeiten hat zum Ziel:

a.
herausragendes Schweizer Kulturschaffen zu fördern und seine Qualitäten zu stärken;
b.
die Entwicklung des Schweizer Kunst- und Designschaffens zu dokumentieren;
c.
die Ausstattung der Räumlichkeiten im Eigentum des Bundes zu bereichern;
d.
die Ausstellungstätigkeit von Institutionen Dritter durch Leihgaben zu fördern.

2. Abschnitt: Förderinstrumente

Art. 3 Verleihung von Schweizer Preisen und von Schweizer Grand Prix

1 Die Schweizer Preise und die Schweizer Grand Prix werden in den Kultursparten bildende Künste (einschliesslich Architektur), Design, Literatur, darstellende Künste und Musik verliehen.3

2 Die Schweizer Preise und die Schweizer Grand Prix werden an öffentlichen Anlässen verliehen. Die ausgezeichneten kulturellen Leistungen werden in geeigneter Form der Öffentlichkeit vorgestellt.

3 Es besteht kein Anspruch auf einen Schweizer Preis oder einen Schweizer Grand Prix.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5225).

Art. 4 Tätigung von Ankäufen

1 Angekauft werden Kunstwerke und Designarbeiten.

2 Beträgt der Kaufpreis mehr als 100 000 Franken, so kann ein Kunstwerk gemeinsam mit einer Drittinstitution erworben werden. Der Miteigentumsanteil des Bundes beträgt 50 Prozent.

3 Angekaufte Kunstwerke dienen der Ausstattung der Räumlichkeiten des Bundes oder werden Drittinstitutionen als Dauerleihgaben oder für temporäre Ausstellungen ausgeliehen.

4 Drittinstitutionen müssen für einen gemeinsamen Ankauf oder eine Leihgabe folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Sie werden zu einem überwiegenden Teil von der öffentlichen Hand finanziert.
b.
Ihre Sammlung ist von Bedeutung, öffentlich zugänglich und wird nach einem hohen konservatorischen Standard betreut.
c.
Sie sind Mitglied des Verbandes der Museen der Schweiz.

5 Besteht kein Eigenbedarf der Bundeskunstsammlung, so werden Designarbeiten dem Museum für Gestaltung in Zürich, dem mudac in Lausanne oder anderen Drittmuseen als Leihgaben zur Verfügung gestellt. Das Schweizerische Nationalmuseum kann bei Bedarf auf die deponierten Leihgaben zugreifen.

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 5 Fördervoraussetzungen für die Verleihung der Schweizer Preise

1 Für die Schweizer Preise können sich Kulturschaffende mit Schweizer Staatsangehörigkeit und Kulturschaffende mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bewerben.

2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) regelt in der Ausschreibung die Einzelheiten, namentlich:

a.
die Preiskategorien in den einzelnen Kultursparten;
b.
die Preissummen;
c.
die Fristen für die Eingabe der Gesuche;
d.
das Eingabeformat; und
e.
die Zustimmung, dass das BAK das Werk nutzen kann für Publikationen, die in direktem Zusammenhang mit dem Schweizer Preis stehen.
Art. 6 Fördervoraussetzungen für die Verleihung der Schweizer Grand Prix

1 Die Schweizer Grand Prix werden an Kulturschaffende mit Schweizer Staatsangehörigkeit und Kulturschaffende mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verliehen.

2 Wer mit einem Schweizer Grand Prix ausgezeichnet wird, erklärt sich mit der Annahme der Auszeichnung damit einverstanden, dass das BAK Werke für Publikationen nutzen kann, die in direktem Zusammenhang mit dem Schweizer Grand Prix stehen.

4. Abschnitt: Förderkriterien

Art. 9 Förderkriterien für Ankäufe

1 Kunstwerke und Designarbeiten werden aufgrund folgender Kriterien angekauft:

a.
Qualität des Kunstwerkes oder der Designarbeit;
b.
Stellenwert der oder des Kulturschaffenden;
c.
Bedarf der Bundeskunstsammlung und Übereinstimmung mit ihrem Sammlungsprofil;
d.
Bedarf potenzieller Leihnehmerinnen und Leihnehmer.

2 Für Ankäufe von Kunstwerken zusammen mit Drittinstitution sind folgende zusätzlichen Kriterien massgebend:

a.
herausragende Qualität des Werkes;
b.
internationale Ausstrahlung der oder des Kunstschaffenden;
c.
Kohärenz des Werkes in Bezug auf das Sammlungsprofil der Drittinstitu­tion;
d.
Sichtbarkeit des Werkes für die Öffentlichkeit im Rahmen der Dauerausstellung oder wiederkehrend im Rahmen temporärer Ausstellungen;
e.
Erwähnung des Miteigentums der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 10 Verfahren für die Verleihung von Schweizer Preisen und von Schweizer Grand Prix

1 Das BAK schreibt die Schweizer Preise für die einzelnen Sparten auf seiner Internetseite aus. Die Ausschreibung wird auch in anderen geeigneten Publikationsorganen veröffentlicht.

2 In der Sparte Musik schlagen vom BAK ernannte Expertinnen und Experten Preisträgerinnen und Preisträger vor, in der Sparte darstellende Künste die zuständige Jury.4

3 Das BAK verleiht die Schweizer Grand Prix. Es findet keine Ausschreibung statt.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5225).

Art. 11 Verfahren für Ankäufe

Das BAK kauft Kunstwerke und Designarbeiten ohne Ausschreibung auf Empfehlung der Eidgenössischen Kunstkommission oder der Eidgenössischen Designkommission an.

Art. 12 Vorrangregel

Beim Entscheid über die Verleihung der Schweizer Preise und Schweizer Grand Prix sowie über die Ankäufe werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Vorrangig berücksichtigt wird, wer die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.

3 Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 unbefristet.7

7 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5225).