0.732.031.1

 AS 2016 1487; BBl 2008 1153

Übersetzung

Änderung des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979
über den physischen Schutz von Kernmaterial

Abgeschlossen in Wien am 8. Juli 2005

Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 20081

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Oktober 2008

In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Mai 2016

(Stand am 7. April 2022)

1.  Der Titel des am 26. Oktober 19792 angenommenen Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) wird durch folgenden Titel ersetzt:

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

2.  Die Präambel des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie,

überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit und die Weitergabe von Kerntechnologie für die friedliche Anwendung der Kernenergie zu erleichtern,

eingedenk dessen, dass der physische Schutz für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, den Umweltschutz und die nationale und internationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist,

eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta3 der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten,

in der Erwägung, dass nach Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen «alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt» unterlassen,

unter Hinweis auf die Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus in der Anlage zu der Resolution der Generalversammlung 49/60 vom 9. Dezember 1994,

in dem Wunsch, die möglichen Gefahren des unerlaubten Handels4 mit Kernmate­rial, der rechtswidrigen Aneignung und Verwendung solchen Materials und von Sabotageakten gegen Kernmaterial und Kernanlagen abzuwenden, und in An­betracht dessen, dass der physische Schutz gegen solche Handlungen ein immer grösseres nationales und internationales Anliegen ist,

tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen und über die Bedrohungen, die vom internationalen Terrorismus und von der organisierten Kriminalität ausgehen,

überzeugt, dass dem physischen Schutz bei der Unterstützung der Ziele der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Terrorismusbekämpfung grosse Bedeutung zukommt,

in dem Wunsch, durch dieses Übereinkommen einen Beitrag zur weltweiten Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen zu leisten, die für friedliche Zwecke genutzt werden,

überzeugt, dass Straftaten, die Kernmaterial und Kernanlagen betreffen, Anlass zu ernster Besorgnis geben und dass es dringend notwendig ist, angemessene und wirksame Massnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung solcher Straftaten zu ergreifen oder bereits bestehende derartige Massnahmen zu verstärken,

in dem Wunsch, die weitere internationale Zusammenarbeit zur Festlegung wirksamer Massnahmen für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht eines jeden Vertragsstaats und mit diesem Übereinkommen zu verstärken,

überzeugt, dass dieses Übereinkommen die sichere Nutzung, Lagerung und Beförderung von Kernmaterial und den sicheren Betrieb von Kernanlagen ergänzen sollte5,

in Anerkennung dessen, dass es auf internationaler Ebene ausgearbeitete Empfehlungen für den physischen Schutz gibt, die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und richtungweisend darin sein können, wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein wirksamer physischer Schutz erreicht werden kann,

ebenfalls in Anerkennung dessen, dass der wirksame physische Schutz von militärischen Zwecken dienendem Kernmaterial und Kernanlagen in der Verantwortung des Staates liegt, der solches Kernmaterial und solche Kernanlagen besitzt und davon ausgehend, dass solches Material und solche Anlagen einem strikten physischen Schutz untersteht und weiterhin unterstehen wird,

sind wie folgt übereingekommen:

3.  In Artikel 1 des Übereinkommens werden nach Buchstabe6 c zwei neue Buch­staben wie folgt angefügt:

d)
«Kernanlage» eine Anlage (einschliesslich dazugehöriger Gebäude und Ausrüstung), in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, wenn eine Beschädigung der Anlage oder Einwirkungen auf die Anlage zu einer erheblichen Strahlenbelastung oder zur Freisetzung erheblicher Mengen radioaktiver Stoffe führen könnten;
e)
«Sabotageakt» jede gegen eine Kernanlage oder gegen Kernmaterial, das genutzt, gelagert oder befördert wird, gerichtete vorsätzliche Handlung, welche die Gesundheit und Sicherheit des Personals oder der Öffentlichkeit oder welche die Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe unmittelbar oder mittelbar gefährden könnte.

4.  Nach Artikel 1 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 1 A wie folgt eingefügt:

Art. 1 A

Die Ziele dieses Übereinkommens sind die Erreichung und Aufrechterhaltung eines weltweiten wirksamen physischen Schutzes von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial und für friedliche Zwecke genutzten Kernanlagen, die weltweite Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit solchem Mate­rial und solchen Anlagen sowie die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten für diese Zwecke.

5.  Artikel 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1.  Dieses Übereinkommen findet auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung sowie auf für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen Anwendung, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Artikel 3 und 4 sowie Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens auf solches Kernmaterial nur während des internationalen Nukleartransports Anwendung finden.

2.  Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Vertragsstaats liegt allein bei diesem Staat.

3.  Abgesehen von den aufgrund dieses Übereinkommens von den Vertragsstaaten ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als berühre es die souveränen Rechte eines Staates.

4.  a)
Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Vertragsstaaten aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.
b)
Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, welche die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
c)
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beinhalte es eine rechtmässige Befugnis zur Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial oder für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen.
d)
Durch dieses Übereinkommen werden weder ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig noch wird dadurch die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert.

5.  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf für militärische Zwecke genutztes oder vorbehaltenes Kernmaterial oder eine dieses Material enthaltende Kernanlage.

6.  Nach Artikel 2 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 2 A wie folgt eingefügt:

Art. 2 A

1.  Jeder Vertragsstaat wird ein geeignetes System des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen unter seiner Hoheitsgewalt schaffen, durchführen und aufrechterhalten mit dem Ziel:

a)
Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen;
b)
die Ergreifung umgehender und umfassender Massnahmen zur Lokalisierung und gegebenenfalls Wiederbeschaffung von abhanden gekommenem oder gestohlenem Kernmaterial zu gewährleisten; befindet sich das Material ausserhalb seines Hoheitsgebiets, so verfährt der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Artikel 5;
c)
Kernmaterial und Kernanlagen vor Sabotageakten zu schützen und
d)
die radiologischen Folgen von Sabotageakten zu mildern oder auf ein Mindestmass zu beschränken.

2.  Bei der Durchführung des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat:

a)
einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug7 zur Regelung des physischen Schutzes schaffen und aufrechterhalten;
b)
eine zuständige Behörde oder zuständige Behörden einrichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug verantwortlich ist beziehungsweise sind; und
c)
sonstige geeignete Massnahmen treffen, die für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen erforderlich sind.

3.  Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 wendet jeder Vertragsstaat unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens die folgenden Grundsätze des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen an, soweit dies sinnvoll und durchführbar ist:

Grundsatz A: Verantwortung des Staates

Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Staates liegt allein bei diesem Staat.

Grundsatz B: Verantwortung während des internationalen Transports

Die Verantwortung eines Staates für die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes von Kernmaterial erstreckt sich so lange auf den internationalen Transport dieses Materials, bis die Verantwortung gegebenenfalls einem anderen Staat ordnungs­gemäss übertragen wird.

Grundsatz C: Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug

Der Staat ist verantwortlich für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung des physischen Schutzes. Dieser Rahmen soll die Schaffung anzuwendender Vorschriften für den physischen Schutz vorsehen und ein System zur Bewertung und Bewilligung8 oder sonstige Verfahren zur Erteilung von Ermächtigungen enthalten. Dieser Rahmen soll ein System zur Überprüfung von Kernanlagen und des Nukleartransports enthalten, um feststellen zu können, ob anzuwendende Vorschriften und die Bestimmungen der Bewilligung oder des sonstigen Ermächtigungsdokuments eingehalten werden und um Massnahmen zur Durchsetzung der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen, einschliesslich wirksamer Sanktionen, festzulegen.

Grundsatz D: Zuständige Behörde

Der Staat soll eine zuständige Behörde errichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug verantwortlich ist und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Staat soll Massnahmen treffen, um die tatsächliche Unabhängigkeit zwischen den Aufgaben der zuständigen Behörde des Staates und den Aufgaben anderer Stellen, die für die Förderung oder Nutzung von Kernenergie verantwortlich sind, zu gewährleisten.

Grundsatz E: Verantwortung des Bewilligungsinhabers9

Die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der verschiedenen Elemente des physischen Schutzes innerhalb eines Staates sollen klar festgelegt werden. Der Staat soll sicherstellen, dass die Verantwortung für die Durchführung des physischen Schutzes von Kernmaterial oder Kernanlagen in erster Linie bei den jeweiligen Bewilligungsinhabern oder Inhabern anderer Ermächtigungsdokumente (zum Beispiel Betreibern oder Versendern) liegt.

Grundsatz F: Sicherungskultur

Alle an der Durchführung des physischen Schutzes beteiligten Organisationen sollen der Sicherungskultur, ihrer Entwicklung und Aufrechterhaltung, welche für die wirksame Durchführung des physischen Schutzes in der gesamten Organisation erforderlich sind, den gebührenden Vorrang einräumen.

Grundsatz G: Bedrohung

Der physische Schutz in einem Staat soll auf der Grundlage der gegenwärtigen Bedrohungsbewertung des Staates durchgeführt werden.

Grundsatz H: Abgestufter Ansatz

Die Anforderungen des physischen Schutzes sollen auf einem abgestuften Ansatz gegründet sein, der die gegenwärtige Bedrohungsbewertung, die relative Attraktivität, die Beschaffenheit des Materials und die mit der unbefugten Verbringung von Kernmaterial und mit Sabotageakten gegen Kernmaterial oder Kernanlagen verbundenen möglichen Folgen berücksichtigt.

Grundsatz I: Verteidigung in der Tiefe

Die Anforderungen des Staates bezüglich des physischen Schutzes sollen ein Konzept zum Ausdruck bringen, das aus mehreren Ebenen und Methoden (baulichen oder sonstigen technischen, personellen und organisatorischen) des Schutzes besteht, die von einem Täter zum Erreichen seiner Ziele überwunden oder umgangen werden müssen.

Grundsatz J: Qualitätssicherung

Eine Qualitätssicherungspolitik und Programme zur Qualitätssicherung sollen erstellt und durchgeführt werden mit dem Ziel, Vertrauen zu vermitteln, dass fest­gelegte Anforderungen an alle für den physischen Schutz bedeutsamen Tätigkeiten erfüllt werden.

Grundsatz K: Notfallpläne

Von allen Bewilligungsinhabern und betroffenen Behörden sollen Notfallpläne erarbeitet und auf geeignete Weise geübt werden, um auf die unbefugte Verbringung von Kernmaterial oder auf Sabotageakte gegen Kernanlagen oder Kernmaterial oder Versuche dieser Handlungen reagieren zu können.

Grundsatz L: Vertraulichkeit

Der Staat soll Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen aufstellen, deren unbefugte Offenlegung den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen gefährden könnte.

4.  a)
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kernmaterial, das nach der angemessenen Entscheidung des Vertragsstaats nicht dem nach Absatz 1 geschaffenen System des physischen Schutzes zu unterliegen braucht, wobei Beschaffenheit, Menge und relative Attraktivität des Materials sowie die möglichen radiologischen und sonstigen Folgen einer gegen das Kernmaterial gerichteten unerlaubten Handlung sowie die gegenwärtige Bewertung der in Bezug auf das Material bestehenden Bedrohung berücksichtigt werden.
b)
Kernmaterial, das nach Buchstabe a nicht diesem Artikel unterliegt, soll entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.

7.  Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1.  Die Vertragsstaaten bestimmen ihre Verbindungsstelle für in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Angelegenheiten und geben sie einander unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation bekannt.

2.  Bei Diebstahl, Raub oder sonstiger rechtswidriger Aneignung von Kernmaterial oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat gewähren die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht jedem Staat, der darum ersucht, im weitestmöglichen Umfang Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Wiederbeschaffung und beim Schutz dieses Materials. Insbesondere:

a)
unternimmt jeder Vertragsstaat geeignete Massnahmen, um andere Staaten, die ihm betroffen erscheinen, so bald wie möglich von dem Diebstahl, dem Raub oder der sonstigen rechtswidrigen Aneignung von Kernmaterial oder der glaubhaften Androhung einer solchen Tat zu unterrichten und gegebenenfalls die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen zu unterrichten;
b)
tauschen die betroffenen Vertragsstaaten dabei gegebenenfalls untereinander, mit der Internationalen Atomenergie-Organisation und mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen Informationen aus, um bedrohtes Kernmaterial zu schützen, die Unversehrtheit von Versandbehältern zu prüfen oder rechtswidrig angeeignetes Kernmaterial wiederzubeschaffen, und:
i)
koordinieren ihre Massnahmen auf diplomatischem und anderem vereinbarten Weg,
ii)
leisten auf Ersuchen Unterstützung,
iii)
sorgen für die Rückgabe wiederbeschafften Kernmaterials, das gestohlen worden oder als Folge der oben genannten Ereignisse abhanden gekommen war.

Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten bestimmt.

3.  Bei Sabotageakten gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat arbeiten die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und im Einklang mit ihren einschlägigen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im weitestmöglichen Umfang wie folgt zusammen:

a)
Hat ein Vertragsstaat Kenntnis von einer glaubhaften Androhung eines Sabotageakts gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage in einem anderen Staat, so beschliesst er geeignete Massnahmen, die zu treffen sind, um den betreffenden Staat so bald wie möglich und gegebenenfalls auch die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige interna­tionale Organisationen von dieser Androhung zu unterrichten, mit dem Ziel, den Sabotageakt zu verhindern;
b)
ist im Fall eines Sabotageakts gegen Kernmaterial oder gegen eine Kern­anlage in einem Vertragsstaat dieser Staat der Ansicht, dass andere Staaten wahrscheinlich radiologisch betroffen sind, so trifft er unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht geeignete Massnahmen, um den Staat oder die Staaten, die wahrscheinlich radiologisch betroffen sind, so bald wie möglich und gegebenenfalls auch die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen zu unterrichten, mit dem Ziel, die radiologischen Folgen eines solchen Sabotageakts auf ein Mindestmass zu beschränken oder zu mildern;
c)
ersucht ein Vertragsstaat im Zusammenhang mit den Buchstaben a und b um Unterstützung, so trifft jeder Vertragsstaat, an den ein solches Unterstützungsersuchen gerichtet wird, umgehend eine Entscheidung und teilt dem ersuchenden Vertragsstaat unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation mit, ob er in der Lage ist, die erbetene Unterstützung zu leisten, und in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen die Unterstützung geleistet werden kann;
d)
die Koordinierung der Zusammenarbeit nach den Buchstaben a–c erfolgt auf diplomatischem oder anderem vereinbarten Weg. Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten auf zwei- oder mehrseitiger Grundlage bestimmt.

4.  Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und konsultieren einander, soweit erforderlich, unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen, um Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung von Systemen des physischen Schutzes von Kernmaterial während des internationalen Transports zu erhalten.

5.  Ein Vertragsstaat kann, soweit erforderlich, andere Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten, um von ihnen Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung seines nationalen Systems des physischen Schutzes von Kernmaterial bei der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung und von Kernanlagen zu erhalten.

8.  Artikel 6 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1.  Die Vertragsstaaten treffen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht geeignete Massnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie aufgrund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens vollzogenen Massnahme erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Massnahmen unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird. Ein Vertragsstaat, der von einem anderen Vertragsstaat vertraulich Informationen erhalten hat, darf diese Informationen Dritten nur mit Zustimmung des anderen Vertragsstaats zur Verfügung stellen.

2.  Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, welche sie aufgrund innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial oder von Kernanlagen gefährden würden.

9.  Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1.  Die vorsätzliche Begehung:

a)
einer Handlung ohne rechtmässige Befugnis, die in dem Empfang, dem Besitz, der Verwendung, der Weitergabe, der Veränderung, der Beseitigung oder der Verbreitung von Kernmaterial besteht und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder geeignet ist, diese Folgen zu verursachen;
b)
eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial;
c)
einer Unterschlagung, einer Veruntreuung oder eines betrügerischen Erlangens von Kernmaterial;
d)
einer Handlung, die in dem Befördern, Versenden oder Verbringen von Kernmaterial in einen Staat beziehungsweise aus einem Staat ohne rechtmässige Befugnis besteht;
e)
einer gegen eine Kernanlage gerichteten oder auf den Betrieb einer Kernanlage einwirkenden Handlung, bei welcher der Täter vorsätzlich den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe verursacht oder bei der er Kenntnis davon hat, dass sie geeignet ist, diese Folgen zu verursachen, es sei denn, die Handlung wird im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats vorgenommen, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kernanlage befindet;
f)
einer Handlung, die in einem Fordern von Kernmaterial durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung besteht;
g)
einer Drohung:
i)
Kernmaterial dazu zu verwenden, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen oder die unter Buchstabe e beschriebene Straftat zu begehen, oder
ii)
eine unter den Buchstaben b und e beschriebene Straftat zu begehen, um eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Orga­nisation oder einen Staat zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen;
h)
eines Versuchs einer unter den Buchstaben a–e beschriebenen Straftat;
i)
einer Teilnahmehandlung an einer unter den Buchstaben a–h beschriebenen Straftat;
j)
einer Handlung einer Person, die eine unter den Buchstaben a–h beschriebene Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; und
k)
einer Handlung, die zur Begehung einer unter den Buchstaben a–h beschriebenen Straftat durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; eine derartige Handlung muss vorsätzlich sein und entweder:
i)
zu dem Zweck vorgenommen werden, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, sofern diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer unter den Buchstaben a bis g beschriebenen Straftat beinhaltet; oder
ii)
in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine unter den Buchstaben a–g beschriebene Straftat zu begehen, vorgenommen werden;

wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.

10.  Nach Artikel 11 des Übereinkommens werden zwei neue Artikel, Artikel 11 A und Artikel 11 B, wie folgt eingefügt:

Art. 11 A

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 7 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.

Art. 11 B

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 7 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straf­taten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

11.  Nach Artikel 13 des Übereinkommens wird ein neuer Artikel 13 A wie folgt eingefügt:

Art. 13 A

Dieses Übereinkommen lässt die Weitergabe von Kerntechnologie für friedliche Zwecke, die zur Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen erfolgt, unberührt.

12.  Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

3.  Bezieht sich eine Straftat auf Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung oder Beförderung und bleiben sowohl der Verdächtige als auch das Kernmaterial im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, oder bezieht sich eine Straftat auf eine Kernanlage und der Verdächtige bleibt im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, so ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als sei dieser Vertragsstaat genötigt, Informationen über das sich aus einer solchen Straftat ergebende Strafverfahren zur Verfügung zu stellen.

13.  Artikel 16 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1.  Der Depositar10 beruft fünf Jahre nach Inkrafttreten der am 8. Juli 2005 angenommenen Änderung eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und seiner Zweckdienlichkeit im Hinblick auf die Präambel, den gesamten operativen Teil und die Anhänge im Licht der dann herrschenden Umstände ein.

2.  In der Folge kann die Mehrheit der Vertragsstaaten in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen zu demselben Zweck durch Vorlage eines entsprechenden Vorschlags beim Depositar erwirken.

14.  Fussnote b/ des Anhangs II des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

b/  Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 1 Gray/Stunde (100 rad/h) oder weniger beträgt.

15.  Fussnote e/ des Anhangs II des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

e/  Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 1 Gray/Stunde (100 rad/h) beträgt.

2 SR 0.732.031

3 SR 0.120, A: «Satzung».

4 A: «rechtswidrigen Handels».

5 A, D: «soll».

6 A: «lit.».

7 A: «Vollziehung».

8 D: «Genehmigung».

9 D: «Genehmigungsinhabers».

10 A, D: «Verwahrer».

Geltungsbereich am 7. April 202211

11 AS 2016 1487; 2017 2541; 2018 1203; 2020 1869; 2022 235. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht (www.fedlex.admin.ch/de/treaty).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Albanien

26. April

2013

  8. Mai

2016

Algerien

25. April

2007

  8. Mai

2016

Angola

21. September

2020

21. Oktober

2020

Antigua und Barbuda

17. Dezember

2009

  8. Mai

2016

Argentinien

15. November

2011

  8. Mai

2016

Armenien**

22. Mai

2013

  8. Mai

2016

Aserbaidschan*

31. März

2016

  8. Mai

2016

Australien

17. Juli

2008

  8. Mai

2016

Bahrain

  9. Juni

2010

  8. Mai

2016

Bangladesch

  4. Juli

2017

  4. Juli

2017

Belgien*

22. Januar

2013

  8. Mai

2016

Benin

18. September

2019

18. Oktober

2019

Bolivien

18. September

2017

18. September

2017

Bosnien und Herzegowina

21. Juni

2010

  8. Mai

2016

Botsuana

15. September

2015

  8. Mai

2016

Brasilien

18. März

2022

18. März

2022

Bulgarien

17. März

2006

  8. Mai

2016

Burkina Faso

  7. August

2014

  8. Mai

2016

Chile

12. März

2009

  8. Mai

2016

China*

14. September

2009

  8. Mai

2016

Costa Rica

  4. Mai

2017

  4. Mai

2017

Côte d’Ivoire

10. Februar

2016

  8. Mai

2016

Dänemark a

19. Mai

2010

  8. Mai

2016

    Grönland

24. Oktober

2017

24. Oktober

2017

Deutschland

21. Oktober

2010

  8. Mai

2016

Dominikanische Republik

22. September

2014

  8. Mai

2016

Dschibuti

22. April

2014

  8. Mai

2016

Ecuador

27. September

2017

27. September

2017

El Salvador

20. Dezember

2016

20. Dezember

2016

Eritrea

13. März

2020

12. April

2020

Estland

24. Februar

2009

  8. Mai

2016

Eswatini

28. September

2016

28. Oktober

2016

Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)*

16. Dezember

2015 B

  8. Mai

2016

Fidschi

22. Juni

2008

  8. Mai

2016

Finnland

17. Juni

2011

  8. Mai

2016

Frankreich

  1. Februar

2013

  8. Mai

2016

Gabun

20. März

2008

  8. Mai

2016

Georgien

  5. April

2012

  8. Mai

2016

Ghana

12. Dezember

2012

  8. Mai

2016

Griechenland

13. Dezember

2011

  8. Mai

2016

Indien

19. September

2007

  8. Mai

2016

Indonesien

27. Mai

2010

  8. Mai

2016

Irland

22. September

2014

  8. Mai

2016

Island

27. Oktober

2015

  8. Mai

2016

Israel*

16. März

2012

  8. Mai

2016

Italien

  8. Juli

2015

  8. Mai

2016

Jamaika

10. Januar

2014

  8. Mai

2016

Japan

27. Juni

2014

  8. Mai

2016

Jordanien

  7. Oktober

2009

  8. Mai

2016

Kamerun

  1. April

2016

  8. Mai

2016

Kanada*

  3. Dezember

2013

  8. Mai

2016

Kasachstan

26. April

2011

  8. Mai

2016

Katar

11. November

2014

  8. Mai

2016

Kenia

  1. August

2007

  8. Mai

2016

Kirgisistan

26. September

2016

26. September

2016

Kolumbien

18. Februar

2014

  8. Mai

2016

Komoren

18. November

2019

18. November

2019

Korea (Süd-)

29. Mai

2014

  8. Mai

2016

Kroatien

11. September

2006

  8. Mai

2016

Kuba

16. September

2013

  8. Mai

2016

Kuwait

  1. April

2016

  8. Mai

2016

Lesotho

19. September

2012

  8. Mai

2016

Lettland

23. November

2010

  8. Mai

2016

Libyen

19. Juli

2006

  8. Mai

2016

Liechtenstein

13. Oktober

2009

  8. Mai

2016

Litauen

19. Mai

2009

  8. Mai

2016

Luxemburg

24. Februar

2012

  8. Mai

2016

Madagaskar

  3. März

2017

  3. März

2017

Malawi

11. Februar

2022

11. Februar

2022

Mali

27. Januar

2010

  8. Mai

2016

Malta

16. September

2013

  8. Mai

2016

Marokko

10. Dezember

2015

  8. Mai

2016

Marshallinseln

30. März

2016

  8. Mai

2016

Mauretanien

28. Februar

2008

  8. Mai

2016

Mexiko

  1. August

2012

  8. Mai

2016

Moldau

22. Dezember

2008

  8. Mai

2016

Monaco

18. September

2017

18. September

2017

Montenegro

  1. April

2016

  8. Mai

2016

Myanmar*

  6. Dezember

2016

  5. Januar

2017

Namibia

16. August

2017

16. August

2017

Nauru

14. Juni

2010

  8. Mai

2016

Neuseeland*

18. März

2016

  8. Mai

2016

Nicaragua

  8. April

2016

  8. Mai

2016

Niederlande b

17. April

2011

  8. Mai

2016

Niger

28. Mai

2009

  8. Mai

2016

Nigeria

  4. Mai

2007

  8. Mai

2016

Nordmazedonien

25. November

2011

  8. Mai

2016

Norwegen

20. August

2009

  8. Mai

2016

Österreich

18. September

2006

  8. Mai

2016

Pakistan*

24. März

2016

  8. Mai

2016

Palästina

11. Januar

2018

10. Februar

2018

Panama

25. Juli

2018

25. Juli

2018

Paraguay

11. März

2016

  8. Mai

2016

Peru

27. März

2014

  8. Mai

2016

Philippinen

16. Juni

2021

16. Juni

2021

Polen

  1. Juni

2007

  8. Mai

2016

Portugal

26. November

2010

  8. Mai

2016

Ruanda

23. September

2021

23. September

2021

Rumänien

  6. Februar

2007

  8. Mai

2016

Russland

19. September

2008

  8. Mai

2016

San Marino

18. Februar

2015

  8. Mai

2016

Saudi-Arabien

21. Januar

2011

  8. Mai

2016

Schweden

23. März

2012

  8. Mai

2016

Schweiz

15. Oktober

2008

  8. Mai

2016

Senegal

18. Juli

2017

18. Juli

2017

Serbien

30. März

2016

  8. Mai

2016

Seychellen

  9. Januar

2006

  8. Mai

2016

Singapur*

22. Oktober

2014

  8. Mai

2016

Slowakei

  7. März

2013

  8. Mai

2016

Slowenien

  1. September

2009

  8. Mai

2016

Spanien

  9. November

2007

  8. Mai

2016

St. Lucia

  8. November

2012

  8. Mai

2016

St. Kitts und Nevis

11. November

2019

11. November

2019

Syrien*

  5. Dezember

2019

  4. Januar

2020

Tadschikistan

10. Juli

2014

  8. Mai

2016

Thailand

19. Juni

2018

19. Juli

2018

Tschad

16. September

2019

16. Oktober

2019

Tschechische Republik

30. Dezember

2010

  8. Mai

2016

Tunesien

  7. Juni

2010

  8. Mai

2016

Turkmenistan

22. September

2005

  8. Mai

2016

Türkei*

  8. Juli

2015

  8. Mai

2016

Ukraine

24. Dezember

2008

  8. Mai

2016

Ungarn

  4. Dezember

2008

  8. Mai

2016

Uruguay

  8. April

2016

  8. Mai

2016

Usbekistan

  7. Februar

2013

  8. Mai

2016

Vereinigte Arabische Emirate

31. Juli

2009

  8. Mai

2016

Vereinigte Staaten

31. Juli

2015

  8. Mai

2016

Vereinigtes Königreich

  8. April

2010

  8. Mai

2016

Insel Man

  8. April

2010

  8. Mai

2016

Vietnam

  3. November

2012

  8. Mai

2016

Zypern

27. Februar

2013

  8. Mai

2016

*
Vorbehalte und Erklärungen.
**
Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA): www.iaea.org/ > Resources > Treaties eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Die Änderung des Übereinkommens gilt nicht für die Färöer.
b
Für den europäischen Teil der Niederlande.