1 Es ist verboten, mit der Demokratischen Volksrepublik Korea Charter- oder Leasingverträge für Schiffe, die in Schweizer Registern eingetragen sind, abzuschliessen.42
2 Es ist verboten, der Demokratischen Volksrepublik Korea Besatzungsdienste für Schiffe zur Verfügung zu stellen oder solche Besatzungsdienste in der Demokratischen Volksrepublik Korea zu beschaffen.43
3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch gegenüber natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 sowie gegenüber allen anderen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die gegen die Massnahmen dieser Verordnung verstossen oder im Namen oder auf Anweisung der genannten natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.
4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 3 genehmigen.
5 Es ist verboten, in der Demokratischen Volksrepublik Korea Schiffe zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea einzuholen oder Eignerin oder Eigner, Leasingnehmerin oder Leasingnehmer oder Betreiberin oder Betreiber eines Schiffs unter der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea zu sein, ein solches Schiff zu chartern oder damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen, einschliesslich Versicherungsdienstleistungen.44
5bis Jede Umschlagstätigkeit von Schiff zu Schiff mit Schiffen, die die Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea führen, und bei der Güter umgeladen werden, die aus der Demokratischen Volksrepublik Korea stammen oder dorthin geliefert werden, sowie jede Hilfeleistung zu solcher Umschlagetätigkeit sind verboten.45
6 Es ist verboten, Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistungen für Schiffe zu erbringen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Demokratischen Volksrepublik Korea stehen oder von ihr betrieben werden.
6bis Es ist verboten, Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistungen für Schiffe zu erbringen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass:
- a.
- sich an Bord dieser Schiffe Güter befanden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst; oder
- b.
- mit diesen Schiffen nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten durchgeführt wurden.46
7 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 6 und 6bis genehmigen, sofern die Aktivitäten des Schiffs ausschliesslich:47
- a.
- der Existenzsicherung dienen und nicht von Personen und Unternehmen in der Demokratischen Volksrepublik Korea zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden; oder
- b.
- humanitären Zwecken dienen.
8 Der Bundesrat kann die Löschung von im Schweizer Register eingetragenen Schiffe beschliessen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass:
- a.
- sich an Bord dieser Schiffe Güter befanden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst; oder
- b.
- mit diesen Schiffen nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten durchgeführt wurden.48
9 Es ist verboten:
- a.
- für Schiffe nach Absatz 8 Klassifikationsdienstleistungen zu erbringen; oder
- b.
- Schiffe im Schweizer Register einzutragen, die aus dem Register eines anderen Staates gelöscht wurden, weil Grund zur Annahme besteht, dass:
- 1.
- sich an Bord dieser Schiffe Güter befanden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst, oder
- 2.
- mit diesen Schiffen nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten durchgeführt wurden.49
10 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 9 bewilligen.50