172.043.60

Verordnung
über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei

(Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)

vom 4. Mai 2016 (Stand am 1. Oktober 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:

a.
Verfügungen gestützt auf die Artikel 13e und Artikel 24c des Bundes­gesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
b.
Verfügungen über eine vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung gestützt auf die Artikel 67 Absatz 5 und 68 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes3 vom 16. Dezember 20054;
c.
Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19945 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten;
d.
Verfügungen und Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 19936 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
e.7
Sicherheitsbescheinigungen, die von Schweizer Staatsangehörigen für die von ausländischen Behörden verlangten Personensicherheitskontrollen beantragt werden und dem Zweck der erleichterten Einreise in deren Hoheits­gebiet dienen;
f.8
Zurverfügungstellen von besonderen technischen Geräten sowie von besonderen Informatikprogrammen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 10 Absatz 9 der Organisationsverordnung vom 17. November 19999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, sofern fedpol daraus ausserordentliche Kosten entstehen.

2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt:

a.
Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200410;
b.
Bundesgesetz vom 23. Dezember 201111 über den ausserprozessualen Zeugenschutz;
c.
Ausweisverordnung vom 20. September 200212;
d.
Waffenverordnung vom 2. Juli 200813;
e.
Sprengstoffverordnung vom 27. November 200014.

2 SR 120

3 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.

4 SR 142.20

5 SR 360

6 SR 235.11

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Jan. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 245).

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981).

9 SR 172.213.1

10 SR 152.3

11 SR 312.2

12 SR 143.11

13 SR 514.541

14 SR 941.411

Art. 3 Gebührenbemessung im Allgemeinen16

1 Die Gebühren werden unter Vorbehalt von Artikel 3a nach Zeitaufwand festgelegt.17

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981).

Art. 3a18 Gebühren für die Nutzung von besonderen Informatikprogrammen

1 Für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs wird eine Pauschalgebühr pro Woche und Zielgerät erhoben.

2 Zur Berechnung dieser Gebühr werden die Lizenzkosten geteilt durch die Anzahl Lizenzen sowie durch die Anzahl Wochen des Jahres.

3 Die Rechnungsperiode beginnt, sobald das besondere Informatikprogramm erfolgreich in ein Zielgerät eingeschleust werden konnte.

4 Funktioniert die Ausleitung von Daten einer explizit gewünschten Anwendung direkt nach der Einschleusung nicht, obwohl die Tests erfolgreich waren, wird der Einsatz unterbrochen und es werden keine Gebühren verrechnet.

5 Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren.

6 Die Gebühren fallen auch dann an, wenn eine Überwachung angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.

7 Für jede Verlängerung der Nutzung eines besonderen Informatikprogramms erhebt fedpol eine neue Gebühr nach Absatz 1.

8 Die Gebühren werden nach Abschluss des Einsatzes erhoben.

9 Fedpol evaluiert periodisch die Nutzung der besonderen Informatikprogramme und die Bemessung der Gebühren.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 981). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 472).

Art. 4 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann fedpol Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

Art. 5 Inkasso

1 Fedpol kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfordern.

2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so gilt Artikel 7 Absatz 2 der Gebührenverordnung EDA vom 7. Oktober 201519.