Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:
- a.
- Verfügungen gestützt auf die Artikel 13e und Artikel 24c des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
- b.
- Verfügungen über eine vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung gestützt auf die Artikel 67 Absatz 5 und 68 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes3 vom 16. Dezember 20054;
- c.
- Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19945 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten;
- d.
- Verfügungen und Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 19936 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
- e.7
- Sicherheitsbescheinigungen, die von Schweizer Staatsangehörigen für die von ausländischen Behörden verlangten Personensicherheitskontrollen beantragt werden und dem Zweck der erleichterten Einreise in deren Hoheitsgebiet dienen;
- f.8
- Zurverfügungstellen von besonderen technischen Geräten sowie von besonderen Informatikprogrammen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 10 Absatz 9 der Organisationsverordnung vom 17. November 19999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, sofern fedpol daraus ausserordentliche Kosten entstehen.
2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt:
- a.
- Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200410;
- b.
- Bundesgesetz vom 23. Dezember 201111 über den ausserprozessualen Zeugenschutz;
- c.
- Ausweisverordnung vom 20. September 200212;
- d.
- Waffenverordnung vom 2. Juli 200813;
- e.
- Sprengstoffverordnung vom 27. November 200014.
3 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Jan. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 245).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981).