930.113
Verordnung
über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern
(Druckbehälterverordnung, DBV)
vom 25. November 2015 (Stand am 20. April 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG)
und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),
in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG)
und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung auf dem Markt von serienmässig hergestellten einfachen Druckbehältern nach der Richtlinie 2014/29/EU5 (EU-Druckbehälterrichtlinie) sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.
2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Druckbehälterrichtlinie.
3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Druckbehälterrichtlinie. Die in Artikel 2 Nummern 9–11 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang.
4 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für einfache Druckbehälter die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV).
Einfache Druckbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:
- a.
- sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Haus- und Nutztieren sowie von Gütern nicht gefährden; und
- b.
- die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Anforderungen nach Artikel 4 der EU-Druckbehälterrichtlinie7 und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.
1 Für die Konformitätsbewertung einfacher Druckbehälter gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikel 12–14 der EU-Druckbehälterrichtlinie8 und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, II und IV.
2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 16 Absätze 1, 3 und 4 der EU-Druckbehälterrichtlinie und der in dieser Bestimmung genannte Anhang III.
3 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
- a.
- nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 (AkkBV) akkreditiert sein;
- b.
- von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
- c.
- durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
4 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV.
1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Druckbehälterrichtlinie10:
- a.
- Hersteller: Artikel 6;
- b.
- Bevollmächtigte: Artikel 7;
- c.
- Importeure: Artikel 8;
- d.
- Händler: Artikel 9.
2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und Händler richtet sich nach Artikel 10 der EU-Druckbehälterrichtlinie.
3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 11 der EU-Druckbehälterrichtlinie.
Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Die Marktüberwachung betreffend einfache Druckbehälter richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV11.
Die Druckbehälterverordnung vom 20. November 200212 wird aufgehoben.
1 Einfache Druckbehälter, die vor dem 20. April 2016 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
2 Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die nach bisherigem Recht ausgestellt beziehungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig.
Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.
(Art. 1 Abs. 3)
Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-Druckbehälterrichtlinie13, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, genannt werden, gelten die folgenden Entsprechungen:
- a.
- Deutsche Ausdrücke
EU | Schweiz |
Union | Schweiz |
Mitgliedstaat | Schweiz |
Drittstaat | Anderer Staat |
Unionsmarkt | Schweizer Markt |
Amtsblatt der Europäischen Union | Bundesblatt |
Notifizierte Stelle | Konformitätsbewertungsstelle |
Notifizierende Behörde | Bezeichnungsbehörde |
Einführer | Importeur |
Gute Ingenieurpraxis | Stand des Wissens und der Technik |
EU-Konformitätserklärung | Konformitätserklärung |
EU-Baumusterprüfung | Baumusterprüfung |
EU-Baumusterprüfbescheinigung | Baumusterprüfbescheinigung |
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- b.
- Französische Ausdrücke
EU | Schweiz |
Union | Suisse |
Etat membre | Suisse |
Pays tiers | Autre pays |
Journal officiel de l’Union européenne | Feuille fédérale |
Organisme notifié | Organisme d’évaluation de la conformité |
Autorité notifiante | Autorité de désignation |
Règles de l’art | Etat des connaissances et de la technique |
Déclaration UE de conformité | Déclaration de conformité |
Examen UE de type | Examen de type |
Attestation d’examen UE de type | Attestation d’examen de type |
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- c.
- Italienische Ausdrücke
EU | Schweiz |
Unione | Svizzera |
Stato membro | Svizzera |
Paese terzo | Altro paese |
Gazzetta ufficiale dell’Unione europea | Foglio federale |
Organismo notificato | Organismo di valutazione della conformità |
Autorità di notifica | Autorità di designazione |
Corretta prassi costruttiva | Stato della scienza e della tecnica |
Dichiarazione di conformità UE | Dichiarazione di conformità |
Esame UE del tipo | Esame del tipo |
Certificato di esame UE del tipo | Certificato di esame del tipo |
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