930.113

Verordnung
über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern

(Druckbehälterverordnung, DBV)

vom 25. November 2015 (Stand am 20. April 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG)
und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),
in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG)
und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht

1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung auf dem Markt von serienmässig hergestellten einfachen Druckbehältern nach der Richtlinie 2014/29/EU5 (EU-Druckbehälterrichtlinie) sowie die Marktüberwachung be­treffend diese Produkte.

2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Druckbehälterrichtlinie.

3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Druckbehälterrichtlinie. Die in Artikel 2 Nummern 9–11 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang.

4 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für einfache Druckbehälter die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV).

5 Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45.

6 SR 930.111

Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt

Einfache Druckbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereit­gestellt werden, wenn:

a.
sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Haus- und Nutztieren sowie von Gütern nicht gefährden; und
b.
die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Anforderungen nach Artikel 4 der EU-Druckbehälterrichtlinie7 und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.

7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden

1 Für die Konformitätsbewertung einfacher Druckbehälter gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikel 12–14 der EU-Druckbehälterrichtlinie8 und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, II und IV.

2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kenn­zeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 16 Absätze 1, 3 und 4 der EU-Druckbehälterrichtlinie und der in dieser Bestimmung genannte Anhang III.

3 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

a.
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 (AkkBV) akkreditiert sein;
b.
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c.
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

4 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbe­wertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV.

8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

9 SR 946.512

Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure

1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Druckbehälterrichtlinie10:

a.
Hersteller: Artikel 6;
b.
Bevollmächtigte: Artikel 7;
c.
Importeure: Artikel 8;
d.
Händler: Artikel 9.

2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und Händler richtet sich nach Artikel 10 der EU-Druckbehälterrichtlinie.

3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungs­behörden richtet sich nach Artikel 11 der EU-Druckbehälterrichtlinie.

10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

1 Einfache Druckbehälter, die vor dem 20. April 2016 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

2 Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die nach bisherigem Recht ausgestellt beziehungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig.

Anhang

(Art. 1 Abs. 3)

Entsprechungen von Ausdrücken

Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-Druckbehälterrichtlinie13, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, genannt werden, gelten die folgenden Entsprechungen:

a.
Deutsche Ausdrücke

EU

Schweiz

Union

Schweiz

Mitgliedstaat

Schweiz

Drittstaat

Anderer Staat

Unionsmarkt

Schweizer Markt

Amtsblatt der Europäischen Union

Bundesblatt

Notifizierte Stelle

Konformitätsbewertungsstelle

Notifizierende Behörde

Bezeichnungsbehörde

Einführer

Importeur

Gute Ingenieurpraxis

Stand des Wissens und der Technik

EU-Konformitätserklärung

Konformitätserklärung

EU-Baumusterprüfung

Baumusterprüfung

EU-Baumusterprüfbescheinigung

Baumusterprüfbescheinigung

b.
Französische Ausdrücke

EU

Schweiz

Union

Suisse

Etat membre

Suisse

Pays tiers

Autre pays

Journal officiel de l’Union européenne

Feuille fédérale

Organisme notifié

Organisme d’évaluation de la conformité

Autorité notifiante

Autorité de désignation

Règles de l’art

Etat des connaissances et de la technique

Déclaration UE de conformité

Déclaration de conformité

Examen UE de type

Examen de type

Attestation d’examen UE de type

Attestation d’examen de type

c.
Italienische Ausdrücke

EU

Schweiz

Unione

Svizzera

Stato membro

Svizzera

Paese terzo

Altro paese

Gazzetta ufficiale dell’Unione europea

Foglio federale

Organismo notificato

Organismo di valutazione della conformità

Autorità di notifica

Autorità di designazione

Corretta prassi costruttiva

Stato della scienza e della tecnica

Dichiarazione di conformità UE

Dichiarazione di conformità

Esame UE del tipo

Esame del tipo

Certificato di esame UE del tipo

Certificato di esame del tipo

13 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.