930.112

Verordnung
über die Sicherheit von Aufzügen

(Aufzugsverordnung, AufzV)

vom 25. November 2015 (Stand am 20. April 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG)
und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),
in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG)
und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht

1 Diese Verordnung regelt nach der Richtlinie 2014/33/EU5 (EU-Aufzugsrichtlinie):

a.
das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte;
b.
das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von im Anhang III gelisteten Sicherheitsbauteilen für Aufzüge sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.

2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Aufzugsrichtlinie.

3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Aufzugsrichtlinie. Die in Artikel 2 Nummern 13–15 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetz­gebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.

4 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Aufzugsrichtlinie verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.

5 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV).

5 Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251.

6 SR 930.111

Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme

1 Aufzüge dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn:

a.
sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden;
b.
die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 der EU‑Aufzugsrichtlinie7 und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind; und
c.
sich im Aufzugsschacht nur die Leitungen oder Einrichtungen befinden, die für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlich sind.

2 Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn:

a.
sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden; und
b.
die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 der EU‑Aufzugsrichtlinie und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.

7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden

1 Für die Konformitätsbewertung von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 14–17 der EU‑Aufzugsrichtlinie8 und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, II und IV–XII.

2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kenn­zeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 19 Absätze 3–5 der EU-Aufzugsrichtlinie.

3 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

a.
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 (AkkBV) akkreditiert sein;
b.
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c.
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

4 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV.

8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

9 SR 946.512

Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure

1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Aufzugsrichtlinie10:

a.
Montagebetriebe: Artikel 7;
b.
Hersteller: Artikel 8;
c.
Bevollmächtigte: Artikel 9;
d.
Importeure: Artikel 10;
e.
Händler: Artikel 11.

2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure oder die Händler richtet sich nach Artikel 12 der EU-Aufzugsrichtlinie.

3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungs­behörden richtet sich nach Artikel 13 der EU-Aufzugsrichtlinie.

10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

Art. 6 Marktüberwachung

1 Die Marktüberwachung betreffend Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV11.

2 Soweit elektrische Bestandteile oder Installationen betroffen sind, richtet sich die Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Elektrizitätsgesetzgebung.

Art. 7 Meldung in Verkehr gebrachter Aufzüge

1 Der Montagebetrieb meldet Aufzüge, die er in Verkehr bringt, innerhalb von 30 Tagen ab Inverkehrbringen den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gestützt auf das PrSG bezeichneten Kontrollorganen.

2 Die Meldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a.
den Inverkehrbringer;
b.
die Adresse des Aufstellungsortes;
c.
das Datum des Inverkehrbringens;
d.
den Typ des Aufzugs entsprechend:
1.
seinem Einsatzbereich (betrieblich oder ausserbetrieblich),
2.
seiner Antriebsart (elektrisch oder hydraulisch; mit oder ohne Maschinenraum),
3.
seiner Förderhöhe, der Anzahl Haltestellen und der Nennlast.
Art. 8 Aufzugsregister

1 Das WBF bezeichnet unter den für Aufzüge zuständigen Kontrollorganen ein Organ, das zum Zweck der Marktüberwachung ein Register der Aufzüge führt (Registrierungsstelle).

2 Das Aufzugsregister enthält die Angaben, die zur Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich sind; es enthält mindestens die Angaben nach Artikel 7 Absatz 2.

3 Die Registrierungsstelle stellt den anderen für Aufzüge zuständigen Kontrollor­ganen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufzüge die Angaben zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; sie stellt ihnen mindestens die Angaben nach Artikel 7 Absatz 2 zur Verfügung.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

1 Aufzüge, die vor dem 20. April 2016 gemäss dem 2. Abschnitt der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 199913 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 in Betrieb genommen werden.

2 Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die vor dem 20. April 2016 gemäss dem 2. Abschnitt der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 auf dem Markt bereitgestellt werden.

3 Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die gemäss dem 2. Abschnitt der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 ausgestellt beziehungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig.

4 Für Aufzüge, die vor dem 1. August 1999 oder nach Artikel 18 der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 in Verkehr gebracht worden sind und umgebaut oder erneuert werden, gilt Artikel 3 nicht.

13 [AS 1999 1875, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 6, 2005 4265, 2008 1785 Anhang 2 Ziff. 2, 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 7, 2011 1755 Ziff. III]

Anhang

(Art. 1 Abs. 3 und 4)

Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbarem Recht

1.  Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-Aufzugsrichtlinie14, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, genannt werden, gelten die folgenden Entsprechungen:

a.
Deutsche Ausdrücke

EU

Schweiz

Union

Schweiz

Mitgliedstaat

Schweiz

Drittstaat

Anderer Staat

Unionsmarkt

Schweizer Markt

EU-Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften

Amtsblatt der Europäischen Union

Bundesblatt

Notifizierte Stelle

Konformitätsbewertungsstelle

Notifizierende Behörde

Bezeichnungsbehörde

Einführer

Importeur

EU-Konformitätserklärung

Konformitätserklärung

EU-Baumusterprüfung

Baumusterprüfung

EU-Baumusterprüfbescheinigung

Baumusterprüfbescheinigung

EU-Entwurfsprüfbescheinigung

Entwurfsprüfbescheinigung

b.
Französische Ausdrücke

EU

Schweiz

Union

Suisse

Etat membre

Suisse

Pays tiers

Autre pays

Journal officiel de l’Union européenne

Feuille Fédérale

Organisme notifié

Organisme d’évaluation de la conformité

Autorité notifiante

Autorité de désignation

Déclaration UE de conformité

Déclaration de conformité

Examen UE de type

Examen de type

Attestation d’examen UE de type

Attestation d’examen de type

Attestation d’examen UE de la conception

Attestation d’examen de la conception

c.
Italienische Ausdrücke

EU

Schweiz

Unione

Svizzera

Stato membro

Svizzera

Paese terzo

Altro paese

Gazetta ufficiale dell’Unione Europea

Foglio federale

Organismo notificato

Organismo di valutazione della conformità

Autorità di notifica

Autorità di designazione

Dichiarazione di conformità UE

Dichiarazione di conformità

Esame UE del tipo

Esame del tipo

Certificato di esame UE del tipo

Certificato di esame del tipo

Certificato di esame UE del progetto

Certificato di esame del progetto

2.  Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Aufzugsrichtlinie verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das folgende schweizerische Recht:

Richtlinie 2006/42/EG: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG, ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24;

Maschinenverordnung
vom 2. April 2008 (MaschV, SR 819.14)

14 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.