1 Als nicht meldendes Finanzinstitut, das ein staatlicher Rechtsträger ist, gelten namentlich:
- a.
- die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- b.
- die Kantone und die Gemeinden;
- c.
- die Einrichtungen und Vertretungen, die sich im Alleineigentum einer Einheit nach Buchstabe a oder b befinden, insbesondere die Institutionen, Einrichtungen und Fonds des Sozialversicherungssystems auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.
2 Als nicht meldendes Finanzinstitut, das eine internationale Organisation ist, gelten namentlich:
- a.
- Partnerorganisationen eines internationalen Sitzabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- b.
- diplomatische Missionen, ständige Missionen oder andere Vertretungen bei internationalen Organisationen, konsularische Vertretungen oder Sondermissionen, deren Status, Privilegien und Immunitäten im Wiener Übereinkommen vom 18. April 19618 über diplomatische Beziehungen, im Wiener Übereinkommen von 24. April 19639 über konsularische Beziehungen oder im Übereinkommen vom 8. Dezember 196910 über Sondermissionen festgelegt sind.
3 Als nicht meldendes Finanzinstitut, das eine Zentralbank ist, gelten namentlich die Schweizerische Nationalbank und die sich in ihrem Alleineigentum befindenden Einrichtungen.
4 Finanzinstitute nach den Absätzen 1–3 sind meldende Finanzinstitute in Bezug auf Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahrinstituts oder eines Einlageinstituts entsprechen.
5 Als nicht meldendes Finanzinstitut, das ein Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, ein Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung, ein Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank oder ein Rechtsträger ist, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, und der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweist wie die nicht meldenden Finanzinstitute nach dem anwendbaren Abkommen, gelten namentlich die folgenden Institute der beruflichen Vorsorge:
- a.11
- die Vorsorgeeinrichtungen und anderen Vorsorgeformen, die gestützt auf die Artikel 48 und 49 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198212 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), Artikel 89a Absatz 6 oder 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB)13 oder Artikel 331 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)14 in der Schweiz errichtet worden sind;
- b.
- die Freizügigkeitseinrichtungen, die in Umsetzung der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199315 (FZG) errichtet worden sind;
- c.
- die Auffangeinrichtung nach Artikel 60 BVG;
- d.
- der Sicherheitsfonds nach den Artikeln 56–59 BVG;
- e.
- Einrichtungen der anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG;
- f.
- die Anlagestiftungen nach den Artikeln 53g–53k BVG, sofern sämtliche an der Anlagestiftung Beteiligten Pensionseinrichtungen oder andere Vorsorgeformen nach den Buchstaben a–e sind.
6 Sieht das anwendbare Abkommen keine Frist vor, so gilt ein Kreditkartenanbieter als qualifizierter Kreditkartenanbieter und somit als nicht meldendes Finanzinstitut, wenn er bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach dem anwendbaren Abkommen erfüllt. Nimmt ein Kreditkartenanbieter die Geschäftstätigkeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf, so gilt er als nicht meldendes Finanzinstitut, wenn er die Voraussetzungen nach dem anwendbaren Abkommen spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfüllt.
7 Als nicht meldendes Finanzinstitut, das ein ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen ist, gelten namentlich schweizerische kollektive Kapitalanlagen, die dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200616 unterstehen und die Voraussetzungen im anwendbaren Abkommen betreffend Beteiligungen am Organismus für gemeinsame Anlagen sowie betreffend Anteilsscheine, die als auf den Inhaber oder die Inhaberin lautende Wertpapiere ausgestaltet sind, erfüllen. Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen ein Organismus für gemeinsame Anlagen als nicht meldendes Finanzinstitut gilt. Er bezeichnet die Organismen.
8 Sieht das anwendbare Abkommen keine Frist vor, so erfüllen Organismen für gemeinsame Anlagen die Voraussetzung betreffend Anteilsscheine, die als auf den Inhaber oder die Inhaberin lautende Wertpapiere ausgestaltet sind, wenn sie:
- a.
- ab Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anteilscheine ausgeben, die als auf den Inhaber oder die Inhaberin lautende Wertpapiere ausgestaltet sind; und
- b.
- über Massnahmen und Verfahren verfügen, die sicherstellen, dass Anteilsscheine, die als auf den Inhaber oder die Inhaberin lautende Wertpapiere ausgestaltet sind, so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.
9 Sieht das anwendbare Abkommen es vor, so gilt ein Trust als nicht meldendes Finanzinstitut, soweit der Treuhänder oder die Treuhänderin des Trusts (Trustee) ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach dem anwendbaren Abkommen zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet.
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11 Der Bundesrat kann weitere Rechtsträger als nicht meldende Finanzinstitute bezeichnen, wenn bei diesen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und die im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die nicht meldenden Finanzinstitute nach dem anwendbaren Abkommen. Er legt die Kriterien fest, nach denen weitere Rechtsträger als nicht meldende Finanzinstitute gelten.