784.101.2

Verordnung
über Fernmeldeanlagen

(FAV)

vom 25. November 2015 (Stand am 16. Juli 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 21a Absatz 2, 22 Absatz 5, 31 Absatz 1, 32, 32a, 33 Absatz 2, 34 Absatz 1ter, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG),3

verordnet:

1 SR 784.10

2 SR 946.51

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.
das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben von Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d FMG;
b.
die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen;
c.
die Kontrolle der Fernmeldeanlagen.
Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeutet:

a.
Funkanlage: ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das per Funkwellen bewusst Informationen sendet oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, wie eine Antenne, benötigt, damit es per Funkwellen bewusst Informationen senden oder empfangen kann;
b.
leitungsgebundene Anlage: alle elektrischen oder elektronischen Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Informationen über Leitungen zu übertragen
oder zu diesem Zwecke benutzt zu werden;
c.
Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen, die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden (Art. 3 Bst. b FMG), bestimmt sind;
d.
Schnittstelle:
1.
ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d. h. der physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten Fernmeldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen, oder
2.
eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnittstelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen;
e.
Anbieten: jedes auf die Bereitstellung von Fernmeldeanlagen auf dem Markt gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise;
f.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung von Fernmeldeanlagen zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt;
g.
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung einer Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt;
h.
Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldeanlage, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
i.
Erstellen: Fernmeldeanlagen betriebsfertig machen;
j.
Betreiben: das Benützen von Fernmeldeanlagen, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
k.
Störungen: Auswirkung auf den Empfang in einem Funksystem durch unerwünschte Energie aufgrund von Emission, Strahlung oder Induktion, die sich durch Verschlechterung der Übertragungsqualität, Entstellung oder Verlust von Informationen bemerkbar macht, die bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar gewesen wäre;
l.
Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Anlage unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
m.
bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von der Herstellerin schriftlich ermächtigt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
n.
Importeurin: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt;
o.
Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Fernmeldeanlage auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
obis.4
Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20105 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
p.6
Wirtschaftsakteurin: jede Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin, Händlerin, Fulfilment-Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme unterliegt;
pbis.7
Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, das heisst jede in der Regel gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;
q.
Konformitätskennzeichen: Kennzeichen, durch das die Herstellerin erklärt, dass die Fernmeldeanlage den grundlegenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Schweiz über ihre Anbringung festgelegt sind.

2 Der Import von Fernmeldeanlagen für den Schweizer Markt ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen.

3 Das Anbieten einer Fernmeldeanlage ist der Bereitstellung auf dem Markt gleichzusetzen.

4 Bauteile oder Unterbaugruppen, die für die Installation in einer Fernmeldeanlage durch die Benutzerinnen und Benutzer bestimmt sind, und Auswirkungen auf die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung (Art. 7) haben können, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.

5 Bausätze für Fernmeldeanlagen sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.

6 Die Besetzung einer oder mehrerer Frequenzen zur Verhinderung oder Störung des Fernmeldeverkehrs oder Rundfunks ist dem Senden von Informationen gleichzu­setzen.

7 Das Inverkehrbringen einer gebrauchten, importierten Fernmeldeanlage ist dem Inverkehrbringen einer neuen Anlage gleichzusetzen, unter der Bedingung, dass noch keine neue, identische Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurde.

8 Eine Importeurin oder eine Händlerin ist einer Herstellerin gleichzusetzen, wenn sie:

a.
eine Fernmeldeanlage unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b.
eine bereits auf dem Markt befindliche Anlage so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
9 Die Reparatur einer Fernmeldeanlage ist dem Betreiben gleichzusetzen.

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6213).

5 SR 783.0

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6213).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6213).

Art. 3 Schnittstellen

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bestimmt die für Schnittstellen geltenden technischen Vorschriften und publiziert diese Liste in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis8.

2 Es bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Lage der Schnittstellen.

8 Diese Vorschriften können beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel oder unter der Internetadresse www.bakom.ch eingesehen resp. gegen Entgelt bezogen werden.

Art. 4 Technische Normen

1 Das BAKOM kann unabhängige schweizerische Normierungsstellen beauftragen, technische Normen auszuarbeiten oder dies selbst übernehmen.

2 Es veröffentlicht die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten technischen Normen im Bundesblatt durch Verweis9.

9 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch, oder beim Schweizerischen Verband der Telekommunikation ASUT, Klösterlistutz 8, 3013 Bern eingesehen oder gegen Entgelt bezogen werden.

Art. 5 Funkanlageklassen

1 Das BAKOM bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Funkanlageklassen und die diesen zugeordneten Anlagen; es führt deren Liste10.

2 Eine Klasse umfasst Funkanlagenkategorien, die als ähnlich gelten, und die Funkschnittstellen, für welche diese Anlagen ausgelegt sind. Eine Anlage kann mehr als einer Anlagenklasse angehören.

10 Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel oder unter der Internetadresse www.bakom.ch eingesehen oder gegen Entgelt bezogen werden.

2. Kapitel: Bereitstellung von neuen Funkanlagen auf dem Markt

1. Abschnitt: Konformität

Art. 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt

1 Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.

2 In Abweichung von Absatz 1 untersteht die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, von Behörden zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit betrieben zu werden, den Artikeln 26 und 27, sofern keine Anlage, welche die anderen Vorschriften dieser Verordnung und denselben Zweck erfüllt, auf dem Markt verfügbar ist.

Art. 7 Grundlegende Anforderungen

1 Die Funkanlagen müssen so hergestellt sein, damit sie Folgendes gewährleisten:

a.
den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern einschliesslich der in der Verordnung vom 25. November 201511 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, aber ohne Spannungsgrenze;
b.
ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit nach der Verordnung vom 25. November 201512 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV).

2 Funkanlagen müssen so hergestellt sein, dass sie das Spektrum der Frequenzen effizient nutzen und zur verbesserten Nutzung beitragen, um Störungen zu verhindern.

3 Das BAKOM bezeichnet, welche zusätzlichen grundlegenden Anforderungen anwendbar sind, sowie die betroffenen Funkanlagen oder Anlagenklassen unter Berücksichtigung der entsprechenden delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission. Die zusätzlichen Anforderungen sind die folgenden:

a.
die Anlagen müssen mit bestimmtem Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel sein;
b.
die Anlagen müssen über Netze mit anderen Funkanlagen zusammenwirken;
c.
die Anlagen können in der Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden;
d.
die Anlagen dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
e.
die Anlagen müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen;
f.
die Anlagen müssen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug unterstützen;
g.
die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten erlauben;
h.
die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von Benutzerinnen und Benutzern mit Behinderung leichter genutzt werden können;
i.
die Anlagen müssen bestimmte Funktionen unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software auf eine Funkanlage geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Anlage nachgewiesen wurde.
Art. 8 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

1 Es wird davon ausgegangen, dass die nach den technischen Normen von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG hergestellten Funkanlagen die grundlegenden Anforderungen an die Aspekte erfüllen, die unter die besagte Bestimmung fallen.

2 Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so veröffentlicht das BAKOM im Bundesblatt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.13

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

Art. 10 Informationspflicht über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software

1 Die Herstellerinnen von Funkanlagen und die Herausgeberinnen von Software, die die bestimmungsgemässe Nutzung dieser Anlagen ermöglicht, liefern dem BAKOM Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung.

2 Solche Informationen sind das Ergebnis einer Konformitätsbewertung nach Massgabe der Artikel 12 und 13 und werden stets auf dem aktuellen Stand gehalten.

3 Das BAKOM bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die den Anforderungen nach Absatz 1 unterliegen, und erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.

Art. 1114 Registrierung von Funkanlagen

1 Das BAKOM bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Kategorien von Funkanlagen, die ein geringes Mass an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung aufweisen.

2 Die Herstellerinnen müssen beim BAKOM die Funkanlagen, die zu den Kategorien gemäss Absatz 1 gehören, registrieren, bevor die Funkanlagen dieser Kategorien angeboten werden.

3 Das BAKOM teilt jeder registrierten Funkanlage eine Registrierungsnummer zu. Die Herstellerinnen müssen diese Nummer auf den in Verkehr gebrachten Anlagen anbringen.

4 Das BAKOM erlässt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.

14 In Kraft seit 12. Juni 2018 (siehe Art. 45 Abs. 2).

2. Abschnitt: Konformitätsbewertung

Art. 12 Grundsätze

1 Die Herstellerin führt eine Konformitätsbewertung der Funkanlagen durch, um sicherzustellen, dass diese die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Bei der Konformitätsbewertung werden alle bestimmungsgemässen Betriebsbedingungen berücksichtigt, und in Bezug auf die grundlegende Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a werden ausserdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen berücksichtigt.

2 Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.

Art. 13 Anwendbare Verfahren

1 Die Herstellerin muss die Konformität der Funkanlagen mit den in Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten grundlegenden Anforderungen wahlweise mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen:

a.
die interne Fertigungskontrolle (Anhang 2);
b.
die Baumusterprüfung mit anschliessender Prüfung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Anhang 3);
c.
die umfassende Qualitätssicherung (Anhang 4).

2 Hat die Herstellerin bei der Bewertung der Konformität der Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 die vom BAKOM bezeichneten technischen Normen (Art 31 Abs. 2 Bst. a FMG) angewandt, so wendet er eines der in Absatz 1 Buchstabe a–c (Anhänge 2–4) genannten Verfahren nach Wahl an.

3 Hat die Herstellerin bei der Bewertung der Konformität der Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 die vom BAKOM bezeichneten technischen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche bezeichneten technischen Normen nicht vorhanden, so wendet sie im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen eines der in Absatz 1 Buchstabe b (Anhang 3) oder Buchstabe c (Anhang 4) genannten Verfahren nach Wahl an.

Art. 14 Technische Unterlagen

1 Die Herstellerin erstellt die technischen Unterlagen vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage und hält sie auf dem aktuellen Stand. Die technischen Unterlagen müssen:

a.
eine Bewertung der Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen;
b.
die Konformität der Funkanlage mit den genannten Anforderungen nach­weisen.

2 Sie führen die anwendbaren Anforderungen auf und erfassen den Entwurf, die Herstellung und den Betrieb der Funkanlage, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

3 Die technischen Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.15

4 Die technischen Unterlagen müssen gegebenenfalls mindestens folgende Elemente enthalten:

a.
eine allgemeine Beschreibung der Funkanlage bestehend aus:
1.
Fotografien oder Illustrationen, aus denen die äusseren Merkmale, die Kennzeichnungen und der innere Aufbau hervorgehen,
2.
Software- oder Firmwareversionen, durch die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung beeinflusst wird,
3.
Benutzungs- und Installationsanweisungen;
b.
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und ähnlichen massgeblichen Elementen;
c.
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie des Betriebs der Funkanlage erforderlich sind;
d.
eine Aufstellung, welche technischen Normen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese Normen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG nicht angewendet wurden, die angenommenen Lösungen, um die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, einschliesslich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; wurden die Normen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG nur in Teilen angewendet, so ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewendet wurden;
e.
eine Kopie der Konformitätserklärung nach Anhang 5;
f.
eine Kopie der von der beteiligten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge, falls das Konformitätsbewertungsmodul in Anhang 3 angewandt wurde;
g.
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und ähnliche massgebliche Elemente;
h.
die Prüfberichte;
i.
eine Erklärung, ob die Anforderungen nach Artikel 9 erfüllt sind, und eine Erklärung, ob auf der Verpackung die Angaben nach Artikel 19 gemacht wurden.

5 Sind die technischen Unterlagen nicht in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst, so kann das BAKOM die vollständige oder teilweise Übersetzung in eine der vorgenannten Sprachen verlangen.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

Art. 15 Konformitätserklärung

1 Jeder Funkanlage, die auf dem Markt bereitgestellt wird, muss nach Wahl der Herstellerin eine Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in ihrer vollständigen Form nach Anhang 5 oder in ihrer vereinfachten Form nach Anhang 6 beigefügt werden.

2 Die Konformitätserklärung ist von der Herstellerin oder von ihrer bevollmächtigten Person nach den Vorlagen in Anhang 5 und 6 auszustellen. Sie bestätigt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde, und wird stets auf dem aktuellen Stand gehalten.

3 Die Konformitätserklärung muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein.

4 Fällt die Funkanlage unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so muss eine einzige Erklärung ausgestellt werden. Ein Dossier, das aus mehreren einzelnen Erklärungen besteht, ist einer einzigen Erklärung gleichzusetzen.

Art. 16 Aufbewahrung von Konformitätserklärung und technischen Unterlagen

1 Die Herstellerin, ihre bevollmächtigte Person, oder, wenn keiner diesen beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die Importeurin müssen während zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringen eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen vorlegen können.

2 Bei Inverkehrbringen von Funkanlageserien beginnt diese Frist mit dem Datum des Inverkehrbringens der letzten Anlage der betroffenen Serie zu laufen.

3 Die Fulfilment-Dienstleisterin untersteht der Pflicht nach Absatz 1, wenn:

a.
die Herstellerin und die von ihr bevollmächtigte Person nicht in der Schweiz niedergelassen sind; und
b.
die Importeurin die Anlage für den Eigengebrauch importiert.16

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6213).

Art. 17 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

1 Die Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:

a.
entsprechend der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199617 (AkkBV) akkreditiert sein;
b.
in der Schweiz aufgrund internationaler Abkommen anerkannt sein; oder
c.
nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt sein.

2 Wer sich auf Dokumente einer anderen Stelle als der in Absatz 1 genannten stützt, muss glaubhaft darlegen, dass die Prüfverfahren oder Bewertungen und die Qualifikationen der besagten Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

3 Zusätzlich zu den in der AkkBV vorgesehenen Pflichten müssen die Konformitätsbewertungsstellen:

a.
an den Reglementierungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung mitwirken;
b.
die Informationspflichten nach den Anhängen 3 und 4 erfüllen.

4 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften zu den Pflichten nach Absatz 3 Buchstabe a unter Berücksichtigung der internationalen Praxis.

3. Abschnitt: Informationen

Art. 18 Konformitätskennzeichen, Informationen zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit

1 Jede Funkanlage muss das Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 1 oder das ausländische Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 2 tragen.

2 Das Konformitätskennzeichen muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht werden, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Anlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Es muss gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung angebracht werden.

3 Jede Funkanlage muss gegebenenfalls mit der Identifikationsnummer der Konformitätsbewertungsstelle gekennzeichnet sein. Diese Nummer hat die gleiche Höhe wie das Konformitätskennzeichen.

4 Jede Funkanlage muss durch Typenbezeichnung, Baureihe, Seriennummer oder durch andere geeignete Angaben so gekennzeichnet sein, dass sie eindeutig identifiziert werden kann. Ist dies wegen der Grösse oder der Art der Funkanlage nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument der Funkanlage angebracht werden.

5 Auf jeder Funkanlage müssen der Name, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Herstellerin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angegeben werden. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument angebracht werden. Die Adresse bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, unter der die Herstellerin erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist.

6 Wenn die Herstellerin nicht in der Schweiz ansässig ist, muss jede Funkanlage zusätzlich den Namen, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Importeurin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, enthalten. Ist dies nicht möglich, müssen diese Informationen auf der Verpackung der Anlage oder in einem Begleitdokument angebracht werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist.

6bis Wenn die Herstellerin und die von ihr bevollmächtigte Person nicht in der Schweiz ansässig sind und die Importeurin die Funkanlage für den Eigengebrauch importiert, müssen auf jeder Anlage zusätzlich der Name, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Fulfilment-Dienstleisterin sowie die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angebracht werden. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung der Anlage oder in einem Begleitdokument angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist.18

7 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6213).

Art. 19 Weitere Informationen

1 Jeder Funkanlage müssen Sicherheitsanweisungen und -informationen beigefügt sein. In den Anweisungen müssen die Informationen enthalten sein, die für die bestimmungsgemässe Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschliesslich der Software, die den bestimmungsgemässen Betrieb der Funkanlage ermöglichen.

2 Jeder Sendeanlage müssen ausserdem folgende Informationen beigefügt werden:

a.
die Frequenzbänder, in denen die Funkanlage betrieben wird;
b.
die in den Frequenzbändern, in denen die Funkanlage betrieben wird, abgestrahlte maximale Sendeleistung;
c.
gegebenenfalls die Betriebsbeschränkungen, insbesondere die Pflicht, eine Konzession für den Betrieb zu erlangen.

3 Die Angabe nach Absatz 2 Buchstabe c ist auch auf der Verpackung anzubringen.

4 Jedes Angebot von Funkanlagen, bei dem kein physisches Muster vorhanden ist, insbesondere im Internet oder in Prospekten, und deren Betrieb Einschränkungen unterliegt, muss deutlich auf diese Einschränkungen hinweisen.

5 Die Informationen müssen für die Benutzerinnen und Benutzer leicht verständlich und in der Amtssprache des Verkaufsorts abgefasst sein. In zweisprachigen Orten müssen sie in beiden Amtssprachen abgefasst sein.

6 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der internationalen Praxis.

Art. 20 Einschränkungen

Können mit einer Funkempfangsanlage sowohl öffentliche als auch nicht öffentliche Funksendungen im Sinne von Artikel 179bis des Strafgesetzbuches19 abgehört werden, darf beim Anbieten und in den mitgelieferten Informationen nur das Abhören der öffentlichen Funksendungen erwähnt werden.

4. Abschnitt: Allgemeine Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen

Art. 21 Identifikationspflichten

1 Auf Verlangen des BAKOM nennen die Wirtschaftsakteurinnen:

a.
alle Wirtschaftsakteurinnen, von denen sie eine Funkanlage bezogen haben;
b.
alle Wirtschaftsakteurinnen, denen sie eine Funkanlage abgegeben haben.20

2 Sie müssen die Informationen nach Absatz 1 zehn Jahre nach dem Bezug der Funkanlage sowie zehn Jahre nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

Art. 22 Transport- und Lagerungspflichten

Solange sich eine Funkanlage in der Verantwortung der Importeurinnen und der Händlerinnen befindet, müssen diese gewährleisten, dass die Bedingungen ihrer Lagerung oder ihres Transports die Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

Art. 23 Verfolgungspflichten

1 Die Herstellerinnen und die Importeurinnen nehmen, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren gerechtfertigt erscheint, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzerinnen und Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen, prüfen diese und führen, wenn nötig, ein Beschwerdenverzeichnis der nichtkonformen Funkanlagen und deren Rückrufe und halten die Händlerinnen über diese Verfolgung auf dem Laufenden.

2 Herstellerinnen und Importeurinnen, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlage nicht dieser Verordnung entspricht, müssen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmassnahmen ergreifen, um die Konformität dieser Anlage herzustellen, oder, falls nötig, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen.

3 Händlerinnen, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage nicht dieser Verordnung entsprechen, müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Korrekturmassnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Anlage herzustellen, oder, falls nötig, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen.

4 Sind mit der Funkanlage Risiken verbunden, so müssen die Herstellerinnen, bevollmächtigten Personen, Importeurinnen und Händlerinnen unverzüglich das BAKOM darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbeson­dere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.21

5 Sind mit der Funkanlage Risiken verbunden, so müssen die Fulfilment-Dienst­leisterinnen unverzüglich das BAKOM darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen, sofern weder die Herstellerin noch die von ihr bevollmächtigte Person in der Schweiz ansässig ist und die Importeurin die Anlage für den Eigengebrauch importiert hat.22

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6213).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6213).

Art. 24 Mitwirkungspflichten

1 Auf begründetes Verlangen des BAKOM müssen ihm die Wirtschaftsakteurinnen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit dieser Verordnung erforderlich sind, übermitteln.

2 Die Informationen und Dokumente müssen schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache, die für das BAKOM leicht verständlich ist, übermittelt werden.

3 Auf Verlangen des BAKOM wirken die Wirtschaftsakteurinnen und Anbieterinnen von Diensten der Informationsgesellschaft bei der Umsetzung aller Massnahmen zur Abwendung von Risiken mit, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen verbunden sind. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtige Person für die Funkanlagen, die von ihrer Vollmacht betroffen sind.23

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6213).

3. Kapitel: Ausnahmen

Art. 25

1 Von den Bestimmungen in Kapitel 2 ausgenommen sind:

a.24
Funkanlagen, die für militärische Zwecke, für Zwecke des Zivilschutzes
oder für andere Ausnahmesituationszwecke ausschliesslich auf Frequenzen, die dem Militär zugewiesen sind, erstellt und betrieben werden, sofern sie nicht in einem gemeinsamen Funknetz zusammen mit anderen Organisationen erstellt und betrieben werden;
b.
Funkanlagen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken aufgrund einer diesbezüglich erteilten Funkkonzession erstellt und betrieben werden;
c.
Funkanlagen, die auf Frequenzen über 3000 GHz erstellt und betrieben werden;
d.
Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden;
e.
Bausätze (Art. 2 Abs. 5) für die Teilnahme am Amateurfunk, und zwar unabhängig davon, ob sie auf dem Markt bereitgestellt sind oder nicht;
f.25
auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die von einer oder einem nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung vom 18. November 202026 über die Nutzung des Funk­frequenzspektrums (VNF) ermächtigten Funkamateurin oder Funkamateur für den Eigengebrauch geändert wurden;
g.
Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland provisorisch erstellt und nicht länger als drei Monate betrieben werden, wenn:
1.
ihr Erstellen und Betreiben im betreffenden Staat erlaubt ist, und
2.
ihre Leistung und ihre Frequenzen den durch das BAKOM festgelegten technischen Vorschriften entsprechen;
h.27
Sprech- und Navigationsfunkanlagen, die ausschliesslich und fest installiert in bemannten Luftfahrzeugen erstellt und betrieben werden und der Koordinierung des Luftverkehrs sowie dem sicheren Führen von Luftfahrzeugen dienen, soweit sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu diesem Zweck anerkannt sind; dieses informiert das BAKOM über die anerkannten Anlagen;
hbis.28
in unbemannten Luftfahrzeugen installierte Funkanlagen, deren Konstruk­tion nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/113929 zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschliesslich auf den durch das Radioreglement vom 17. November 199530 zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind;
i.
massgefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschliesslich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für solche Zwecke verwendet werden;
j.
Sendeanlagen zum Messen oder Testen, die von im Fernmeldebereich spezialisierten Personen erstellt und betrieben werden, sei es zum Aufdecken und Diagnostizieren von Problemen anlässlich der Inbetriebnahme, des Erstellens oder des Betreibens von Fernmeldeanlagen oder sei es zum Erstellen ihrer Charakteristika und Überprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit;
k.
Funkempfangsanlagen zum Messen oder Testen, sei es zum Aufdecken und Diagnostizieren von Problemen anlässlich der Inbetriebnahme, des Erstellens oder des Betreibens von Fernmeldeanlagen oder sei es zum Erstellen ihrer Charakteristika und Überprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit.

2 Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich von Kapitel 3 dieser Verordnung fallen, unterliegen bezüglich den Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt der NEV31 und der VEMV32. Vorbehalten bleiben Artikel 36–40 dieser Verordnung.

3 Die Funkanlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und g dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

26 SR 784.102.1

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

29 Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

30 SR 0.784.403.1

31 SR 734.26

32 SR 734.5

4. Kapitel: Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt: Funkanlagen, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben werden


Art. 26 Zulassung von Anlagen

1 Unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 2 können Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von den Behörden betrieben zu werden, erst auf dem Markt bereitgestellt werden, nachdem sie vom BAKOM zugelassen wurden. Die Zulassung durch das BAKOM gilt für alle Anlagen desselben Typs.33

2 Die Anlagen nach Absatz 1 müssen die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.

3 Die Anlagen nach Absatz 1 müssen auch gewisse Anforderungen in Bezug auf die Frequenznutzung nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 9 sowie auf die elektromagnetische Verträglichkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.34

4 Zugelassene Anlagen müssen nach Artikel 18 Absatz 4 gekennzeichnet werden und die vom BAKOM ausgestellte Zulassungsnummer tragen. Die zur vorgesehenen Verwendung erforderlichen Informationen müssen beigelegt werden.

5 Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

Art. 27 Bewilligung der Bereitstellung auf dem Markt

1 Wer Funkanlagen nach Artikel 26 Absatz 1 auf dem Markt bereitstellen will, muss vorgängig eine Bewilligung des BAKOM einholen. Dieses kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen ergänzen. Es erlässt die notwendigen administra­tiven Vorschriften.

2 Werden die Bedingungen und Auflagen der Bewilligung nicht eingehalten, so kann das BAKOM die Bewilligung entschädigungslos entziehen.

3 Das BAKOM stellt den Behörden nach Absatz 4 eine Liste mit den Personen, die eine Bewilligung nach Absatz 1 innehaben, und eine Liste der zugelassenen Anlagen nach Artikel 26 Absatz 1 zur Verfügung.

4 Die Funkanlagen nach Artikel 26 Absatz 1 dürfen nur angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden für:

a.
Polizei-, Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörden;
b.
den Nachrichtendienst des Bundes;
c.
die Armee;
d.
Behörden, die für die Durchführung von Notsuchen sowie Fahndungen nach verurteilten Personen zuständig sind.35

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

Art. 27a36 Vorführung

1 Wer eine vom BAKOM nicht zugelassene Funkanlage, die dazu bestimmt ist, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, zu Vorführungszwecken erstellen und betreiben will, benötigt eine Bewilligung des BAKOM.

2 Das BAKOM erteilt die Bewilligung, wenn die Vorführung den aktuellen oder zu­künftigen Regelbetrieb im beanspruchten Frequenzbereich nicht übermässig beeinträchtigt.

3 Die Vorführung ist ausschliesslich in dem vom BAKOM bestimmten Rahmen zulässig. Dieses legt insbesondere die Dauer und den Ort der Vorführung sowie die für die Sendungen zulässigen Frequenzbänder fest. Sendungen ausserhalb dieser Bänder müssen so tief wie möglich sein.

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

Art. 2837 Betriebsbeschränkung

Funkanlagen nach Artikel 26 Absatz 1 dürfen nur von den Behörden nach Artikel 27 Absatz 4 und nach den Bedingungen nach den Artikeln 53–59 VNF38 betrieben werden.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

38 SR 784.102.1

2. Abschnitt: Messe und Vorführung

Art. 29

1 Wer eine Funkanlage ausstellt, die den Voraussetzungen für ihre Bereitstellung auf dem Markt nicht entspricht, muss deutlich darauf hinweisen, dass die betreffende Anlage die Vorschriften nicht erfüllt und nicht auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden darf.

2 Wer eine Funkanlage, die den Voraussetzungen für ihre Bereitstellung auf dem Markt nicht entspricht, zu Vorführungszwecken erstellen und betreiben will, muss die erforderliche Konzession erlangen (Art. 30 VNF39).40

3 Die Artikel 22 NEV41 und 22 VEMV42 sind vorbehalten.

39 SR 784.102.1

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

41 SR 734.26

42 SR 734.5

5. Kapitel: Bereitstellung auf dem Markt und Vorführung von neuen leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen


Art. 30 Bereitstellung auf dem Markt

1 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bezüglich Bereitstellung auf dem Markt den anwendbaren Bestimmungen der NEV43 und der VEMV44 entsprechen.

2 Die folgenden leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen sind von Absatz 1 ausgenommen, dürfen aber nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn sie weder Personen noch Güter gefährden und den Fernmeldeverkehr und den Rundfunk nicht stören:

a.
Anlagen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken während maximal 18 Monaten in Betrieb genommen und betrieben werden;
b.
Anlagen, die ausschliesslich von institutionellen Begünstigten, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, d–f, i, k und l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200745 geniessen, innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände in Betrieb genommen und betrieben werden.
Art. 31 Vorführung

1 Wer eine leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtung, die den Voraussetzungen für ihre Bereitstellung auf dem Markt nicht entspricht, zu Vorführungszwecken durch Anschluss an ein Netz einer Fernmeldedienstanbieterin in Betrieb nehmen und betreiben will, muss die Einwilligung dieser Anbieterin erlangen.

2 Die Artikel 22 NEV46 und 22 VEMV47 sind vorbehalten.

6. Kapitel: Inbetriebnahme, Erstellen und Betreiben von Fernmeldeanlagen


Art. 32 Inbetriebnahme und Betreiben

1 Funkanlagen, die durch diese Verordnung abgedeckt sind und in Betrieb genommen werden, müssen dieser Verordnung entsprechen.

2 In Betrieb genommene leitungsgebundene Fernmeldeanlagen müssen den anwendbaren Bestimmungen der VEMV48 bezüglich den Bedingungen der Inbetriebnahme entsprechen.

3 Fernmeldeanlagen müssen ordnungsgemäss installiert und gewartet sowie bestimmungsgemäss betrieben werden.

4 Bei der Inbetriebnahme und beim Betreiben einer Fernmeldeanlage müssen die Anweisungen der Herstellerin respektiert werden.

5 Nimmt ein Dienstleistungserbringer eine Fernmeldeanlage in Betrieb, so muss er die anerkannten Regeln der Technik respektieren.

6 Bei der Reparatur einer Fernmeldeanlage müssen die grundlegenden Anforderungen und die Anforderungen an die Benutzung des Frequenzspektrums eingehalten werden.

Art. 33 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie

1 Um Störungen zu vermeiden, kann das BAKOM technische und administrative Vorschriften über die Inbetriebnahme, das Erstellen und Betreiben von leitungs­gebundenen Fernmeldeanlagen, die zur Datenübertragung das Stromnetz, einschliesslich Hausinstallation, verwenden (Powerline Communication, PLC), erlassen.

2 Die Inbetriebnahme von PLC-Anlagen für die Datenübertragung im Rahmen von Fernmeldediensten und privaten Netzen, die sich über mehrere nicht aneinander angrenzende Gebäude erstrecken, muss dem BAKOM vorgängig gemeldet werden.

3 Das BAKOM kann den Betrieb von PLC-Anlagen in problematischen Fällen wie bei der Benutzung von Freileitungen einer vorgängigen Genehmigung unterstellen.

7. Kapitel: Bereitstellung auf dem Markt, Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen


Art. 34 Bereitstellung auf dem Markt von gebrauchten Fernmeldeanlagen

1 Eine gebrauchte Fernmeldeanlage darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllt und die anwendbaren technischen Normen oder Vorschriften nicht wesentlich geändert wurden. Artikel 35 gilt sinngemäss.

2 Eine gebrauchte Fernmeldeanlage, bei der für ihre Funktion wichtige Bauteile geändert wurden, unterliegt den gleichen Bestimmungen wie eine neue Anlage.

3 Wer eine gebrauchte Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, muss der Erwerberin oder dem Erwerber Informationen betreffend eventuellen Verwendungseinschränkungen, die der Anlage zum Zeitpunkt des Kaufes beilagen, übermitteln.

4 Artikel 19 Absatz 4 gilt sinngemäss.

8. Kapitel: Kontrolle

Art. 36 Grundsätze

1 Das BAKOM kontrolliert, ob die auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb genommenen, erstellten oder betriebenen Fernmeldeanlagen den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften (Art. 33 Abs. 1 FMG) entsprechen. Die Kontrolle der Aspekte betreffend den Schutz der Gesundheit und Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. a) obliegt der Vollzugsbehörde der NEV49.

2 Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch. Es führt auch eine Kontrolle durch, wenn es Grund zur Annahme hat, dass eine Fernmeldeanlage nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und den Vorschriften des BAKOM entspricht. Es ist zudem ermächtigt, anlässlich eines Konzessionsgesuchs Kontrollen von Fernmeldeanlagen durchzuführen.

3 Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) verlangen, dass sie ihm Auskünfte über die Einfuhr von Fernmeldeanlagen für einen bestimmten Zeitraum erteilt.

4 Stösst die EZV im Rahmen ihrer normalen Tätigkeiten auf Fernmeldeanlagen, bei denen sie aufgrund einer vom BAKOM erstellten Kontrollliste den Verdacht hat, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, erhebt sie ein Muster und übermittelt es unverzüglich dem BAKOM.

5 Die Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 199050 bleibt für die militärischen Fernmeldeanlagen vorbehalten.

Art. 37 Befugnisse

1 Das BAKOM ist ermächtigt, von den Wirtschaftsakteurinnen die zum Nachweis der Konformität der Fernmeldeanlagen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften notwendigen Dokumente und Informationen sowie die unentgeltliche Übergabe der betreffenden Fernmeldeanlagen zu verlangen, um sie zu prüfen oder von einer in Artikel 17 bezeichneten Prüfstelle prüfen zu lassen.

2 Bei den Kontrollen müssen die Benutzerinnen und Benutzer Folgendes vorlegen:

a.
die Dokumente für die Fernmeldeanlage, die in ihrem Besitz sind; und
b.
die Informationen, die zur Identifizierung der für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortlichen Person dienlich sind.
Art. 38 Prüfungen durch eine Stelle

1 Das BAKOM lässt eine Fernmeldeanlage von einer Stelle nach Artikel 17 prüfen, wenn:

a.
die Prüfungen, die das BAKOM durchgeführt hat, belegen, dass diese Anlage die Anforderungen nach Artikel 7 oder 9 nicht erfüllt, und
b.
das Gesuch von der für die Bereitstellung dieser Anlage auf dem Markt verantwortlichen Person gestellt wird.

2 Bevor das BAKOM die Anlagen von einer Stelle nach Artikel 17 prüfen lässt, hört es die für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortliche Person an, insbesondere betreffend die gewählte Stelle, den Umfang der Prüfung und deren geschätzten Kosten.

3 Die Kosten für die Prüfungen durch die Stelle trägt die für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortliche Person, wenn die Prüfungen belegen, dass die Fernmeldeanlagen die verlangten Anforderungen nicht erfüllen.

4 Das BAKOM kann die Prüfung durch eine Stelle durchführen lassen, wenn es diese nicht selber durchführen kann. In diesem Fall werden der Person, die verantwortlich ist für die Bereitstellung einer Anlage auf dem Markt, die die erforderlichen Anforderungen nicht erfüllt, dieselben Kosten in Rechnung gestellt, wie wenn das BAKOM selbst die Prüfung durchgeführt hätte. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar.

Art. 39 Massnahmen

1 Belegt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung oder die Vorschriften des BAKOM verletzt sind, so trifft dieses nach Anhörung der für die Bereitstellung auf dem Markt oder das Betreiben verantwortlichen Person die entsprechenden Massnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 FMG. Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.

2 Liefern die technischen Unterlagen nicht genügend nützliche Informationen oder Hinweise zur Sicherstellung der Konformität der Fernmeldeanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in dieser Verordnung und erfüllen somit die Anforderungen nach Artikel 14 nicht, kann das BAKOM die Herstellerin oder die Importeurin auffordern, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung durch eine vom BAKOM akzeptierten Stelle auf eigene Kosten überprüfen lässt.

3 Artikel 19 Absatz 7 THG ist anwendbar.

4 Wenn das BAKOM die Bevölkerung in Anwendung von Artikel 33 Absatz 4 FMG informiert, veröffentlicht es insbesondere folgende Informationen oder macht diese im Abrufverfahren zugänglich:51

a.
die getroffenen Massnahmen;
b.
den bestimmungsgemässe Gebrauch der Fernmeldeanlage;
c.
die Informationen, die deren Identifizierung erlauben, wie Herstellerin, Marke und Typ;
d.
Fotografien der Fernmeldeanlage und deren Verpackung;
e.
das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

Art. 40 Störungen

1 Das BAKOM hat jederzeit Zutritt zu Fernmeldeanlagen, die den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk stören, und kann die in Artikel 34 FMG vorgesehenen Massnahmen ergreifen.

2 Im Übrigen gelten die Artikel 36–39 sinngemäss.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41 Vollzug

1 Das BAKOM vollzieht diese Verordnung.

2 Es kann im Geltungsbereich dieser Verordnung mit dem Ausland Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts abschliessen.

Art. 44 Übergangsbestimmungen

1 Funkempfangsanlagen und Anlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die vor dem 1. Mai 2001 keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterlagen und die vor diesem Datum in Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen. Diese Anlagen dürfen jedoch ohne Konformitätsbewertungsverfahren nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

2 Bis zum 12. Juni 2017 dürfen Funkanlagen, die nicht der vorliegenden Verordnung entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

a.
der Verordnung vom 14. Juni 200254 über Fernmeldeanlagen entsprechen; oder
b.
von einer Konformitätsbewertung gemäss Artikel 16 Buchstabe gbis–hbis der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen ausgenommen waren und:
1.
konform zu der Verordnung vom 9. April 199755 über elektrische Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung vom 18. November 200956 über die elektromagnetische Verträglichkeit waren, oder
2.
konform zu der Verordnung vom 25. November 201557 über elektrische Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung vom 25. November 201558 über die elektromagnetische Verträglichkeit sind.

54 [AS 2002 2086, 2003 4771, 2005 677, 2007 995 7085 Ziff. II, 2008 1903, 2009 5837 6243 Anhang 3 Ziff. II 7, 2012 6561, 2014 4169, 2016 119 Art. 30 Abs. 2 Bst. e]

55 [AS 1997 1016, 2000 734 Art. 19 Ziff. 2 762 Ziff. I 3, 2007 4477 Ziff. IV 23, 2009 6243 Anhang 3 Ziff. II 4, 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 1 2749 Ziff. I 1, 2013 3509 Anhang Ziff. 2. AS 2016 105 Art. 29]

56 [AS 2009 6243, 2014 4159. AS 2016 119 Art. 30 Abs. 1]

57 SR 734.26

58 SR 734.5

Art. 45 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 13. Juni 2016 in Kraft.

2 Artikel 11 tritt am 12. Juni 2018 in Kraft.

Anhang 159

59 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

(Art. 18 Abs. 1)

Konformitätskennzeichen

1. Schweizerisches Konformitätskennzeichen

1.1 Das schweizerische Konformitätskennzeichen setzt sich aus zwei grossen lateinischen Buchstaben «C» und «H» zusammen: «CH». Die Buchstaben müssen in einer Ellipse angebracht werden; die Hauptachse der Ellipse ist horizontal.

Mindestgrössen:

Höhe der Ellipse

Breite der Ellipse

Höhe der Buchstaben

Breite der Buchstaben

Durchmesser des Strichs

  7,2 mm

11    mm

  5    mm

  2,5 mm

  0,6 mm

1.2 Bei einer Verkleinerung oder Vergrösserung des Konformitätskennzeichens müssen seine Proportionen beibehalten werden.

2. Ausländisches Konformitätskennzeichen

2.1 Zugelassen ist das Konformitätskennzeichen, das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/200860 festgelegt ist. Die Illustration dient Informationszwecken.

2.2 Beim Anbringen dieses Konformitätskennzeichens müssen die allgemeinen Grundsätze, die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 definiert werden, respektiert werden.

3. Die Mindestgrössen des Konformitätskennzeichens können aufgrund der geringen Grösse der Funkanlage reduziert werden, sofern es sichtbar und leserlich bleibt.

60 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218, vom 13.08.2008, S. 30

Anhang 2

(Art. 13)

Interne Fertigungskontrolle (Modul A)

1 Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem die Herstellerin die in den Ziffern 2, 3 und 4 dieses Anhangs genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.

2 Technische Unterlagen

Die Herstellerin erstellt die technischen Unterlagen nach Artikel 14.

3 Herstellung

3.1 Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungsverfahren und dessen Überwachung die Konformität der hergestellten Funkanlagen mit den in Ziffer 2 dieses Anhangs genannten technischen Unterlagen und mit den einschlägigen, grundlegenden Anforderungen dieser Vereinbarung gewährleisten.

3.2 Die Herstellerin berücksichtigt die Änderungen am Entwurf der Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, mit der die Konformität einer Anlage erklärt wird, angemessen.

4 Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung

4.1 Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen nach Artikel 18 an jeder einzelnen Funkanlage an, die die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

4.2 Die Herstellerin stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche Konformitätserklärung nach Anhang 5 aus.

5 Bevollmächtigte Person

5.1 Die in Ziffer 4 genannten Pflichten der Herstellerin können von der von ihr bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

5.2 Der Entwurf und die Herstellung von Funkanlagen sowie die Erstellung der technischen Unterlagen können nicht an die bevollmächtige Person delegiert werden.

Anhang 3

(Art. 13)

Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

I Baumusterprüfung (Modul B)

1 Bei der Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle den technischen Entwurf einer Funkanlage untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

2 Eine Baumusterprüfung erfolgt durch die Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage anhand einer Prüfung der technischen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise nach Ziffer 3 ohne Prüfung eines Musters (Baumuster).

3 Antrag auf Baumusterprüfung

3.1 Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin bei einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle ihrer Wahl einzureichen.

3.2 Der Antrag umfasst:

a.
Name und Adresse der Herstellerin und, wenn der Antrag von der bevollmächtigten Person eingereicht wird, auch deren Namen und Adresse;
b.
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist;
c.
die technischen Unterlagen nach Artikel 14;
d.
die Nachweise für die Richtigkeit der Lösung für den technischen Entwurf. In diesen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen technischen Normen des BAKOM (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht oder nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die nach anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor der Herstellerin oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durch­geführt wurden.

4 Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage zu bewerten.

5 Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt einen Prüfungsbericht über die nach Ziffer 4 durchgeführten Schritte und die dabei erzielten Ergebnisse. Unabhängig ihrer Pflichten nach Ziffer 8 veröffentlicht die Konformitätsbewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung der Herstellerin.

6 Baumusterprüfbescheinigung

6.1 Entspricht das Baumuster den auf die betreffende Funkanlage anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, stellt die Konformitätsbewertungsstelle der Herstellerin eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Adresse der Herstellerin, die Ergebnisse der Prüfung, die Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung, auf die sich die Prüfung bezieht, allfällige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben. Der Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

6.2 Die Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Konformität der hergestellten Funkanlagen mit dem geprüften Baumuster beurteilen und eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

6.3 Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, verweigert die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

7 Verfolgungspflichten

7.1 Die Konformitätsbewertungsstelle informiert sich laufend über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik; deuten diese darauf hin, dass das genehmigtes Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die Konformitätsbewertungsstelle die Herstellerin davon in Kenntnis.

7.2 Die Herstellerin unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem genehmigten Baumuster, die die Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung.

8 Informationspflichten

8.1 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet das BAKOM über die Baumusterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihm in regelmässigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung dieser Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

8.2 Jede Konformitätsbewertungsstelle informiert die übrigen Konformitätsbewertungsstellen über die Baumusterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen auf Verlangen alle derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.

8.3 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet das BAKOM über die Baumusterprüfbescheinigungen, die sie ausgestellt hat, und/oder über die Ergänzungen dazu, falls vom BAKOM bezeichnete technische Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) vorliegen und nicht oder nicht vollständig angewandt wurden. Wenn sie dies verlangen, erhalten das BAKOM und die anderen Konformitätsbewertungsstellen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Das BAKOM erhält ebenfalls auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschliesslich der von der Herstellerin eingereichten Unterlagen zehn Jahre ab der Bewertung der Funkanlage oder bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung auf.

9 Die Herstellerin hält eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen während zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen der Funkanlage für das BAKOM bereit.

10 Die von der Herstellerin bevollmächtigten Person kann den in Ziffer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Ziffern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

II Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C)

1 Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem die Herstellerin die in den Ziffern 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.

2 Herstellung

2.1 Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit durch den Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Funkanlagen einerseits mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und andererseits mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist.

2.2 Die Herstellerin berücksichtigt die Änderungen am Entwurf der Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, angemessen.

3 Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung

3.1 Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen an jeder einzelnen Funkanlage an, die mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

3.2. Die Herstellerin stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche Konformitätserklärung nach Anhang 5 aus.

4 Bevollmächtigte Person

4.1 Die in Ziffer 3 genannten Pflichten der Herstellerin können von der von ihr bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

4.2 Der Entwurf und die Herstellung von Funkanlagen sowie die Erstellung der technischen Unterlagen können nicht an die Bevollmächtige Person delegiert werden.

Anhang 4

(Art. 13)

Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)

1 Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem die Herstellerin die in den Ziffern 2 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Funkanlage den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügt.

2 Herstellung

2.1 Die Herstellerin betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Funkanlage nach Ziffer 3; sie unterliegt der Überwachung nach Ziffer 4.

2.2 Die Herstellerin berücksichtigt die Änderungen am Entwurf der Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, angemessen.

3 Qualitätssicherungssystem

3.1 Die Herstellerin beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle ihrer Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betroffenen Funkanlagen.

Der Antrag enthält:

a.
Name und Adresse der Herstellerin und, wenn der Antrag von der von ihr bevollmächtigten Person eingereicht wird, auch deren Namen und Adresse;
b.
die technischen Unterlagen für ein Baumuster der zu fertigenden Funkanlagen;
c.
die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem;
d.
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist.

3.2 Das Qualitätssicherungssystem stellt die Konformität der Funkanlagen mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung sicher.

Alle von der Herstellerin berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Mit diesen Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem muss sichergestellt werden, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a.
Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualität der Entwürfe und Produkte;
b.
technische Konstruktionsspezifikationen, einschliesslich der angewandten Normen, sowie – wenn die vom BAKOM bezeichneten einschlägigen technischen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht in vollem Umfang angewandt werden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für Funkanlagen geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden;
c.
Verfahren für die Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei dem Entwurf der zum betreffenden Anlagentyp gehörenden Funkanlagen angewendet werden;
d.
entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungs­verfahren, angewandte Verfahren und systematische Massnahmen;
e.
vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;
f.
die qualitätsbezogenen Unterlagen, wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation des Personals usw.;
g.
Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die konkrete Funktionsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3 Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der durch das SECO bezeichneten einschlägigen Norm (Anhang 2 AkkBV61) erfüllen, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung auf dem entsprechenden Gebiet im Bereich Funkanlagen und der betreffenden Funkanlagentechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen dieser Verordnung. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten der Herstellerin. Das Auditteam überprüft die in Ziffer 3.1 Buchstabe b genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass die Herstellerin in der Lage ist, die Anforderungen dieser Verordnung zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Konformität der Funkanlage mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Herstellerin oder ihre bevollmächtigte Person wird von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

3.4 Die Herstellerin verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitäts­sicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert.

3.5 Die Herstellerin unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die Konformitätsbewertungsstelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung der Herstellerin mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

4 Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle

4.1 Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass die Herstellerin die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt.

4.2 Die Herstellerin gewährt der Konformitätsbewertungsstelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

a.
die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem;
b.
die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.;
c.
die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation des Personals usw.

4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässig Audits durch, um sicherzustellen, dass die Herstellerin das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüf­bericht.

4.4 Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle bei der Herstellerin unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die Konformitätsbewertungsstelle falls nötig Prüfungen von Funkanlagen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemässen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die Konformitätsbewertungsstelle übergibt der Herstellerin einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.

5 Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung

5.1 Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen im Einklang mit Artikel 18 und unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle nach Ziffer 3.1 deren Identifikationsnummer an jeder Funkanlage an, die die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

5.2 Die Herstellerin stellt für jedes Baumuster für Funkanlagen eine schriftliche Konformitätserklärung nach Anhang 5 aus.

6 Die Herstellerin hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage folgende Unterlagen für das BAKOM bereit:

a.
die technischen Unterlagen nach Ziffer 3.1;
b.
die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem nach Ziffer 3.1;
c.
die Änderung nach Ziffer 3.5 in ihrer genehmigten Form;
d.
die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach den Ziffern 3.5, 4.3 und 4.4.

7 Jede Konformitätsbewertungsstelle informiert das BAKOM über die Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt hat oder zurückgezogen hat, und übermittelt ihm in regelmässigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede Konformitätsbewertungsstelle informiert die anderen Konformitätsbewertungsstellen über die verweigerten, ausgesetzten oder zurückgezogenen Zulassungen von Qualitätssicherungssysteme und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, die ausgestellten mit.

8 Bevollmächtigte Person

8.1 Die unter den Ziffern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten der Herstellerin können von ihrer bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

8.2 Der Entwurf und die Herstellung von Funkanlagen sowie die Erstellung der technischen Unterlagen können nicht an die bevollmächtige Person delegiert werden.

Anhang 5

(Art. 15)

Vorlage Konformitätserklärung

1 Die Konformitätserklärung für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss nach der folgenden Vorlage ausgestellt werden:

Titel: Konformitätserklärung

1.
Funkanlage (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
2.
Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen bevollmächtigten Person:
3.
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt die Herstellerin:
4.
Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage Zwecks Rückverfolgbarkeit; dazu kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung gehören, wenn dies zur Identifikation der Anlage notwendig ist):
5.
Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die anwendbaren Rechtsvorschriften der Schweiz:
Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen
gegebenenfalls weitere anwendbare Rechtsvorschriften
6.
Angabe der einschlägigen technischen Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, bezüglich derer die Konformität erklärt wird. Dabei müssen die jeweilige Identifikationsnummer, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum angegeben werden:
7.
Gegebenenfalls: Die Konformitätsbewertungsstelle (Name, Identifikationsnummer) hat ... (Beschreibung ihrer Mitwirkung) und folgende Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt: ...
8.
Gegebenenfalls: Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschliesslich Software, die den bestimmungsgemässen Betrieb der Funkanlage ermöglichen und von der Konformitätserklärung erfasst werden: ...
9.
Zusatzangaben:
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):

2 Die Konformitätserklärung für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss nach der Vorlage gemäss Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU62 ausgestellt werden.

62 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, Fassung gemäss ABl. L 153, vom 22. Mai 2014, S. 62

Anhang 6

(Art. 15)

Vorlage vereinfachte Konformitätserklärung

1 Die vereinfachte Konformitätserklärung für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, hat folgenden Wortlaut:

Hiermit erklärt [Name der Herstellerin], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Verordnung vom ... über Fernmeldeanlagen entspricht.
Der vollständige Text der Konformitätserklärung ist unter der folgenden Internetadresse verfügbar: [genaue Adresse]

2 Die vereinfachte Konformitätserklärung für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss nach der Vorlage gemäss Anhang VII der Richtlinie 2014/53/EU63 ausgestellt werden.

63 Siehe Fussnote zu Anhang 5 Abs. 2.