Art. 1
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement wird ermächtigt, in Ergänzung des zweiten Absatzes von Ziffer XI des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 9. September 19663 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht mit Frankreich die folgende Regelung zum Informationsaustausch in Steuerbelangen in geeigneter Form zu vereinbaren: Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
2 Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Regelung gemäss Absatz 1, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Frankreich die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann.
3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige Anerkennung der in Absatz 2 dargestellten Auslegung hinzuwirken.
4 Bei Gesuchen, die den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers nicht angeben, beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und der Praktikabilität.