0.191.111.631

 AS 2016 1059

Originaltext

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Republik Österreich über
die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten

Abgeschlossen am 3. Dezember 2015

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 2016

(Stand am 1. August 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,
vertreten durch den Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten,
und
die Regierung der Republik Österreich,
vertreten durch den Bundesminister für Europa, Integration und Äusseres,

nachfolgend die Vertragsparteien,

in Anwendung von Artikel 8 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 19631 («Wiener Übereinkommen»), wonach konsularische Vertretungen konsularische Aufgaben auch für einen dritten Staat wahrnehmen können;

vom Wunsche geleitet, den Staatsangehörigen möglichst effizient und bürgerfreundlich konsularische Dienstleistungen zu erbringen;

im Bestreben, die im bilateralen Abkommen über die Zusammenarbeit auf konsularischem Gebiet vom 3. September 19792 vereinbarte Zusammenarbeit auf konsula­rischem Gebiet zu aktualisieren und zu vertiefen,

haben folgendes vereinbart:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel und Zweck

1.  Die mit konsularischen Aufgaben betrauten Vertretungen einer Vertragspartei können den Angehörigen der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens und des Anhangs I konsularische Dienstleistungen in jenen Empfangsstaaten erbringen, in denen die eine der beiden Vertragsparteien über keine Vertretung verfügt. Diese Dienstleistungserbringung kann auch in Empfangsstaaten erbracht werden, in denen beide Vertragsparteien über Vertretungen mit konsularischen Dienstleistungen verfügen, aber sich eine Dienstleistungserbringung durch die andere Vertragspartei als sinnvoll erweist. Der Zugang des Staatsbürgers zu seiner Vertretung bleibt aber in jedem Fall gewährleistet.

2.  Die Bestimmung der Liste der Empfangsstaaten, in denen diese Dienstleistungen erbracht werden (Anhang II), erfolgt einvernehmlich.

Art. 2 Anwendungsbereich des Abkommens

1.  Das Abkommen gilt für natürliche Personen, welche gemäss dem Recht der jeweiligen Vertragspartei über deren Staatsangehörigkeit oder über beide Staats­angehörigkeiten verfügen.

2.  Sofern der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt, gilt das Abkommen auch für Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, insoweit als die Schweiz für diese auf der Grundlage des Notenwechsels vom 21. und 24. Oktober 19193 konsularische Dienstleistungen erbringt.

3 Nicht veröffentlicht in der AS.

Art. 3 Notifikation der Übertragung

Die Wahrnehmung von konsularischen Aufgaben durch eine Vertretung für die andere Vertragspartei wird gemäss Artikel 8 des Wiener Übereinkommens den Behörden des Empfangsstaates in angemessener Form notifiziert.

Art. 4 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Pflichten

Internationale Verpflichtungen der Vertragsparteien in konsularischen Angelegenheiten, welche sich insbesondere aus der Mitgliedschaft bei beziehungsweise aus bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union ergeben, bleiben vorbehalten. Das Abkommen lässt auch die Verpflichtungen bezüglich Austausch von nicht-öffentlichen Informationen in Verwaltungsangelegenheiten (z.B. Amtshilfe in Zoll- oder Fiskalsachen) unberührt.

Kapitel 2: Konsularischer Schutz

Art. 5 Grundsätze der Hilfeleistung

1.  Ist es einem Angehörigen oder einer Angehörigen einer Vertragspartei nicht zumutbar oder wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund nicht möglich, seine Rechte und Interessen im Empfangsstaat selbst oder durch Dritte wahrzunehmen, so kann ihm oder ihr die Vertretung der anderen Vertragspartei beim Schutz seiner Rechte und Interessen behilflich sein (Grundsatz der Subsidiarität).

2.  Die vom Abkommen erfassten Aufgaben des konsularischen Schutzes beschränken sich in der Regel auf diejenigen, die eines persönlichen Kontaktes eines Angehörigen oder einer Angehörigen der Vertragsparteien mit einer Vertretung im Empfangsstaat bedürfen und folglich nicht alleine auf dem Schriftweg erledigt werden können. Die Vertretungen der Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei im gleichen Ausmass und unter den gleichen Bedingungen konsularischen Schutz, wie dieser den eigenen Staatsangehörigen zuteilwird. Soweit sich aus diesem Abkommen nichts anderes ergibt, erfolgt die Dienstleistungserbringung und Zusammenarbeit im Rahmen des jeweiligen für die handelnde Vertragspartei anwendbaren Rechts.

3.  Vor und während des konsularischen Schutzes werden mit den zuständigen Behörden oder den zuständigen Vertretungsbehörden des Heimatstaates jeweils Konsultationen aufgenommen, es sei denn, es besteht Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Person.

Art. 6 Hilfeleistung im Umgang mit Behörden des Empfangsstaates und bei Freiheitsentzug

1.  Die zuständige Vertretung einer Vertragspartei kann die Behörden des Empfangsstaates namentlich ersuchen, vorläufige Massnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen zu treffen oder sich für eine angemessene Rechtsvertretung vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaates einzusetzen, wobei allfällige Anwalts- und Verfahrenskosten von der betroffenen Person selber zu tragen sind.

2.  Hat die zuständige Vertretung einer Vertragspartei Kenntnis erhalten, dass ein Angehöriger oder eine Angehörige der anderen Vertragspartei festgenommen, in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft genommen wurde oder von einem sonstigen Freiheitsentzug betroffen ist, so kann sie sich darüber erkundigen, ob diese über ihr Recht, mit der Vertretung in Kontakt zu treten, informiert wurde. Sie kann sich auch nach den Gründen dieser Massnahme erkundigen. Sofern es angezeigt erscheint oder die betroffene Person es verlangt, wird sich die Vertretung bemühen, mit ihr in Verbindung zu treten, sie erforderlichenfalls zu besuchen und dafür zu sorgen, dass eine angemessene Verteidigung vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaates gesichert ist, wobei allfällige Anwalts- und Verfahrenskosten von der betroffenen Person selber zu tragen sind.

Art. 7 Notdarlehen

1.  Gerät ein Angehöriger oder eine Angehörige einer Vertragspartei während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Empfangsstaat in Not, so können die Vertretungen diesen bis zur Beschaffung der notwendigen Geldmittel aus der Heimat oder mittels internationaler Überweisungen gegen Rückzahlungsverpflichtung ein zins­loses Darlehen für die Finanzierung der Heimreise, als Überbrückungshilfe oder für Spital- und Arztkosten gewähren.

2.  Gerät ein mittelloser Angehöriger oder eine Angehörige einer Vertragspartei während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Empfangsstaat in Not, sodass Leben oder Gesundheit schwer gefährdet erscheinen, so können die Vertretungen diesen eine Zuwendung für die Finanzierung der Heimreise, als Überbrückungshilfe oder für Spital- und Arztkosten gewähren. Der Heimatstaat ersetzt der hilfeleistenden Vertragspartei die ausbezahlte Zuwendung.

3.  Im Gegensatz zu Artikel 5 Absatz 2 sollen Notdarlehen und Zuwendungen gemäss den vorgesehenen Bestimmungen des Heimatstaates ausbezahlt werden.

4.  Über das ausbezahlte Darlehen ist eine vom Empfänger unterzeichnete Quittung und Rückzahlungsverpflichtung ausfertigen zu lassen und den Behörden des Heimatstaates samt einer Zessionserklärung zu übermitteln. Der Heimatstaat ersetzt der hilfeleistenden Vertragspartei das ausbezahlte Darlehen und übernimmt dessen Eintreibung.

Art. 8 Krisensituationen und Evakuierungsmassnahmen

1.  Werden bei Kriegs- und Krisensituationen, Unruhen und Naturkatastrophen Schutzmassnahmen vorbereitet, so werden die Angehörigen der anderen Vertragspartei in diese Massnahmen für die eigenen Staatsangehörigen einbezogen. Werden Evakuierungsmassnahmen vorbereitet bzw. durchgeführt, so werden die Vertretungen der Vertragsparteien dafür sorgen, dass nach Möglichkeit auch die Angehörigen der anderen Vertragspartei in die Evakuierungsmassnahmen einbezogen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass jede Teilnahme an einer Evakuierung freiwillig und unter der ausschliesslichen Verantwortung der betroffenen Person erfolgt.

2.  Über die Modalitäten und Kosten der Evakuierung werden sich die zuständigen Behörden jeweils verständigen.

3.  Im Rahmen der Krisenvorsorge und von Kriseneinsätzen wird eine gegenseitige Abstimmung angestrebt.

Kapitel 3: Administrative Dienstleistungen

Art. 9 Bestätigungen

Die Vertretungen sind befugt, den Angehörigen der anderen Vertragspartei Bestätigungen über Tatsachen auszustellen, deren Richtigkeit von ihnen hinreichend festgestellt ist, wenn diese Bestätigungen ausschliesslich in deren Heimatstaat verwendet werden sollen. Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der von diplomatischen und konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung vom 7. Juni 19684 bleiben vorbehalten.

Kapitel 4: Finanzen und Gebühren

Art. 12 Behandlung des ausserordentlichen Verwaltungsaufwands

Kosten, die über den normalen Verwaltungsaufwand hinausgehen und im wohlverstandenen Interesse eines Angehörigen, einer Angehörigen oder mehrerer Angehöriger der anderen Vertragspartei sind, werden von den zuständigen Behörden jeweils miteinander verrechnet. Das Rückgriffsrecht des Heimatstaates auf den die Kosten verursachenden Staatsangehörigen bleibt vorbehalten.

Kapitel 5: Weitere Formen der Zusammenarbeit

Art. 13 Einbettung von Konsularpersonal der anderen Vertragspartei in eigenen konsularischen Vertretungen («Embedding»)

1.  Die Vertragsparteien vereinbaren, die Einbettung von Mitarbeitenden in Vertretungen der anderen Vertragspartei zu prüfen, sofern eine der Vertrags­parteien vor Ort nicht präsent ist, sich aber aufgrund des Geschäftsaufkommens auch keine Übertragung nach Artikel 1 als beste Lösung erweist.

2.  Der Gemischte Ausschuss regelt die Fragen hinsichtlich der konkreten Modalitäten der Dienstleistungserbringung, des rechtlichen Status des «eingebetteten» Mitarbeitenden und die mit der Einbettung verbundenen Kosten durch separate Vereinbarung.

Art. 14 Ausbildung

Die zuständigen Behörden können Ausbildungen für mit der Dienstleistungserbringung in konsularischen Angelegenheiten betraute Konsularbeamte der anderen Vertragspartei durchführen. Der Gemischte Ausschuss kann die Schaffung weiterer Synergien bei der Ausbildung von Konsularbeamten wie z.B. durch gemeinsame Ausbildungslehrgänge prüfen.

Art. 15 Facility Management

Die Vertragsparteien gewähren einander Unterstützung vor Ort durch das zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten und sonstiger Infrastruktur im Falle von technischen oder infrastrukturellen Problemen an bestehenden Gebäuden oder Anlagen.

Art. 16 Evaluation

Die zuständigen Behörden können bei Vertretungen, die konsularische Dienstleistungen für die andere Vertragspartei erbringen, gemeinsame Evaluationen durchführen.

Kapitel 6: Zuständige Behörden und Gremien

Art. 17 Einbezug der zuständigen Vertretungen

Zwischen der für den Empfangsstaat beziehungsweise den Konsularbezirk zuständigen Vertretung, deren konsularische Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens durch die andere Vertragspartei wahrgenommen werden und der Vertretung vor Ort, welche konsularische Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens für die andere Vertragspartei erbringt, findet als Ergänzung zur konkreten Konsultation unter Artikel 5 Absatz 3 ein regelmässiger Austausch über die Geschäftstätigkeit statt.

Art. 18 Gemischter Ausschuss

1.  Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemässes Funktionieren sorgt. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im Rahmen der Gesetze der Vertragsparteien und der jeweiligen Kompetenzen. Er beschliesst einvernehmlich. Der Gemischte Ausschuss tritt auf Verlangen einer Vertragspartei, aber mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Gemischte Ausschuss kann sich ein Verfahrensprotokoll/eine Geschäftsordnung geben.

2.  Der Gemischte Ausschuss hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

a)
Erörterungen und Entscheidungen über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens und die Auswahl der Empfangsstaaten;
b)
Abschluss der in seine Zuständigkeit fallenden Vereinbarungen zur Umsetzung des Abkommens;
c)
unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden, die technisch-administrative Änderungen des Abkommens sowie Änderung und Anpassung der Anhänge;
d)
gegenseitige Information über die Umsetzung dieses Abkommens und über relevante Entwicklungen;
e)
Überprüfung der Finanzen und Gebührenregelung.
Art. 19 Zuständige Behörden

1.  Die zuständigen Behörden sind:

a)
für die Schweiz: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten;
b)
für die Republik Österreich: Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres.

2.  Die zuständigen Behörden können einander zu konkreten Umsetzungsfragen informieren und konsultieren. Sie bereiten zudem Vereinbarungen für den Gemischten Ausschuss vor.

Kapitel 7: Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten, Änderung und Kündigung des Abkommens und Verhältnis zum Vorgängerabkommen

1.  Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der zweiten diplomatischen Note, mit welcher die Vertragsparteien einander die Vollendung der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren mitteilen, in Kraft.

2.  Die Vertragsparteien prüfen auf Antrag einer Vertragspartei die Änderung des Abkommens. Die Änderung tritt gemäss Absatz 1 in Kraft.

3.  Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit, kann aber jederzeit mit diplomatischer Note gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum der diplomatischen Note ausser Kraft.

4.  Das Abkommen ersetzt das Schweizerisch-Österreichische Abkommen über die Zusammenarbeit auf konsularischem Gebiet vom 3. September 1979.

Geschehen zu Belgrad, am 3. Dezember 2015 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Didier Burkhalter

Für die
Regierung der Republik Österreich:

Sebastian Kurz

Anhang I

Konkrete konsularische Aufgaben, für welche die Übertragung ihrer Durchführung möglich ist

1. Konsularische Dienstleistungen

a)
Hinterlegungen: Dokumente und Wertsachen;
b)
Lebensbescheinigung für Rentner;
c)
«Laissez-passer» ausstellen bei Verlust des Passes oder der Identitätskarte bzw. Personalausweises.

2. Konsularischer Schutz

a)
allgemeiner Beistand und Hilfe für Opfer von Krisen, Verbrechen, Entführungen und Geiselnahmen sowie von Kindesentführungen in Nichtvertragsstaaten der Haager Übereinkommen, Rettungsdienste benachrichtigen, Heimschaffungen organisieren, Kontakte zu Ärzten, Spitälern oder Notfalldiensten vermitteln, bei Bedarf und Möglichkeit die kranke oder verletzte Person im Spital besuchen;
b)
vermisste Personen: Beratung der Angehörigen, Aufklärung der Angehörigen und Abklärung, ob der Aufenthalt der gesuchten Person bekannt ist. Erreichbarkeit, Kontaktmöglichkeit zu Verwandten oder zur nächsten Vertretung, Dolmetschern;
c)
Freiheitsentzug: Einsatz für eine menschenwürdige Behandlung und die Respektierung der Grundrechte während des Freiheitsentzugs; Erkundigung bei den Behörden des Empfangsstaats nach den Gründen der Massnahme, die Information der inhaftierten Person über ihre Verteidigungsrechte, Unterstützung bei der Suche nach einer Rechtsvertretung, die Möglichkeit der Überstellung in den Heimatstaat, Benachrichtigung von Angehörigen oder bestimmten Drittpersonen über den Freiheitsentzug auf Wunsch der inhaftierten Person; Besuche der verhafteten Person im Gefängnis;
d)
Todesfall: Ermitteln der nächsten Angehörigen und deren Information, Abklärungen bei Behörden und Versicherungen, Einfordern von Todesurkunden, Polizei- und Autopsieberichten, Vermittlung von Adressen von Bestattungsinstituten, Veranlassung einer Bestattung im Ausland, Beistand bei der Übersendung sterblicher Überreste, Ergreifen von Massnahmen zur Sicherstellung von persönlichen Gegenständen durchreisender Angehöriger der Vertragsstaaten;
e)
Notdarlehen: die Beratung hinsichtlich Geldüberweisungen vom Heimatstaat ins Ausland; das Gewähren von rückzahlbaren Notdarlehen und Zuwendungen bis zu den maximalen Höchstbeiträgen für die Finanzierung der Heimreise, als Überbrückungshilfe bis zur nächstmöglichen Heimkehr oder für Spital- und Arztkosten.

3. Sozialhilfe

a)
zur Verfügung stellen von Formularen bezüglich Sozialhilfe des Heimatstaates und Weiterleitung des Gesuchs an den Heimatstaat;
b)
Auszahlen von Leistungen aufgrund von Kostengarantien der Vertragsparteien.

4. Krisenmanagement

Gegenseitige Einbindung in das Krisendispositiv vor Ort, gegenseitige Evakuation.

5. Weitere Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit der Zusammenarbeit im Bereich der Erfassung biometrischer Daten und die dafür erforderlichen rechtlichen Grundlagen prüfen.

Anhang II5

5 Fassung gemäss Notenaustausch vom 15. und 21. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 453).

Liste der Empfangsstaaten, in denen die Übertragung konsularischer Aufgaben wahrgenommen wird

A) Übernahme durch Österreich

Vertretung durch Botschaft

Vertretung durch HK

Ad-hoc/Notfall Vertretung

Europa

Kreta (Griechenland)

Madeira (Portugal)

Parikia (Griechenland)

Kischinau (Moldau)

Afrika

Banjul (Gambia)

São Tomé (São Tomé und Príncipe)

Amerika

Scarborough (Tobago)

Basseterre (St. Kitts & Nevis)

B) Übernahme durch die Schweiz

Vertretung durch Botschaft

Vertretung durch HK

Ad-hoc/Notfall Vertretung

Afrika

Dar-es-Salaam (Tansania)

Bissau (Guinea-Bissau)

Freetown (Sierra Leone)

Monrovia (Liberia)

Praia (Kapverden)

Amerika

San José (Costa Rica)

Port of Spain (Trinidad)

Maracaibo (Venezuela)

Caracas (Venezuela)

Asien

Bali (Indonesien)

Ozeanien

Apia (Samoa)

Papeete (Thaiti)

Suva (Fidschi)

Wellington (Neuseeland)