Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für folgende Produkte im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU4 (EU-Ex-Geräte-Richtlinie):
- a.
- Geräte und Schutzsysteme, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind;
- b.
- Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die zwar für den Einsatz ausserhalb von explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt, jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen;
- c.
- Komponenten, die zum Einbau in Produkte nach Buchstabe a vorgesehen sind.
2 Sie gilt nicht für Produkte nach Artikel 1 Absatz 2 der EU-Ex-Geräte-Richtlinie.
4 Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.03.2014, S. 309.