Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die elektrischen Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspannung von 50 V bis 1000 V Wechselspannung oder von 75 V bis 1500 V Gleichspannung (Niederspannungserzeugnisse) im Sinne der Richtlinie 2014/35/EU4 (EU-Niederspannungsrichtlinie).
2 Sie gilt auch für Niederspannungserzeugnisse:
- a.
- mit einer Betriebsspannung unter 50 V Wechselspannung und 75 V Gleichspannung;
- b.
- die in Anhang II der EU-Niederspannungsrichtlinie aufgelistet sind, ausser wenn deren elektrische Sicherheit in Spezialerlassen geregelt ist.
3 Für die elektromagnetische Verträglichkeit bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 20155 über die elektromagnetische Verträglichkeit vorbehalten.
4 Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357.