734.26

Verordnung
über elektrische Niederspannungserzeugnisse

(NEV)

vom 25. November 2015 (Stand am 20. April 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 und 55 Absatz 3 des Elektrizitätsgesetzes vom
24. Juni 19021 (EleG),
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20092 über
die Produktesicherheit (PrSG)
und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen
Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die elektrischen Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspannung von 50 V bis 1000 V Wechselspannung oder von 75 V bis 1500 V Gleichspannung (Niederspannungserzeugnisse) im Sinne der Richt­linie 2014/35/EU4 (EU-Niederspannungsrichtlinie).

2 Sie gilt auch für Niederspannungserzeugnisse:

a.
mit einer Betriebsspannung unter 50 V Wechselspannung und 75 V Gleichspannung;
b.
die in Anhang II der EU-Niederspannungsrichtlinie aufgelistet sind, ausser wenn deren elektrische Sicherheit in Spezialerlassen geregelt ist.

3 Für die elektromagnetische Verträglichkeit bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 20155 über die elektromagnetische Verträglichkeit vor­behalten.

4 Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357.

5 SR 734.5

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung gelten als:

a.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
b.
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungs­erzeugnisses auf dem Schweizer Markt.
c.
Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die Bevollmächtigte, die Importeurin und die Händlerin.
d.
Harmonisierte Normen: die harmonisierten Normen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit.

2 Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Produkten zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.

3 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspan­nungsrichtlinie6 mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucks­entsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung.

6 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

Art. 3 Sicherheit

Niederspannungserzeugnisse dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemässem Aufbau, Unterhalt und Gebrauch Gesundheit und Sicherheit von Personen Haustieren und Sachen nicht gefährden.

2. Kapitel: Bereitstellung von neuen Niederspannungserzeugnissen auf dem Markt


1. Abschnitt: Niederspannungserzeugnisse im Allgemeinen

Art. 4 Pflichten

1 Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6–9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie7, soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrom­inspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde.

2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kenn­zeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie auf Erzeugnissen gemäss Artikel 1 Absatz 1 belassen werden.

3 Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt deren Pflichten, wenn sie:

a.
ein Niederspannungserzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b.
ein bereits auf dem Markt befindliches Niederspannungserzeugnis so verändert, dass dessen Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

Art. 5 Grundlegende Anforderungen

1 Niederspannungserzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitszielen nach Anhang I der EU-Nieder­spannungsrichtlinie8 entsprechen.

2 Für Niederspannungserzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 2 oder Erzeugnisse und Bereiche, die in Anhang II der EU-Niederspannungsrichtlinie aufgeführt sind, gelten die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 13.

8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

Art. 6 Identifizierung der Erzeugnisse

Auf dem Niederspannungserzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen müssen folgende Angaben an­gebracht werden:

a.
Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen, das die Identifizierung des Erzeugnisses erlaubt;
b.
Name, Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke der Herstellerin und gegebenenfalls der Importeurin;
c.
die Kontaktadresse der Person nach Buchstabe b.
Art. 7 Technische Normen

1 Die Bezeichnung der technischen Normen9, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 PrSG.

2 Das Bundesamt für Energie (BFE) und, soweit Niederspannungserzeugnisse für den militärischen Einsatzbereich betroffen sind, die zuständigen Stellen des Eid­genössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sind im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuständig für die Bezeichnung der Normen.

9 Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch

Art. 8 Konformitätserklärung

1 Wer als Wirtschaftsakteurin ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Niederspannungserzeugnis den grundlegenden Anforderungen entspricht.

2 Für Erzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 1 muss das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der EU-Niederspannungsrichtlinie10 durchgeführt werden.

3 Fällt das Niederspannungserzeugnis unter mehrere Regelungen, die eine Kon­formitätserklärung verlangen, so ist eine einzige Erklärung auszustellen. Diese muss alle massgebenden Informationen zu den betroffenen Regelungen enthalten.

4 Die Konformitätserklärung muss:

a.
in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein;
b.
die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den anwendbaren Vorschriften bescheinigen; für Erzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 1 darf die Übereinstimmung mit dem EU-Recht gemäss Anhang IV der EU-Niederspannungs­richtlinie erklärt werden;
c.
in jedem Fall mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
Erzeugnis oder Erzeugnismodell mit Produkt-, Chargen-, Typen- oder Seriennummer,
2.
Namen und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen Vertretung,
3.
Beschreibung des Niederspannungserzeugnisses und Angaben zu dessen Identifizierung,
4.
die angewandten technischen Vorschriften, Normen mit Ausgabestand (EN) oder Edition (IEC) oder anderen Spezifikationen,
5.
Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für die Herstellerin oder ihre in der Schweiz niedergelassene Vertretung unterzeichnet.

5 Sie muss laufend aktuell gehalten werden.

10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

Art. 10 Erfüllung der Anforderungen

1 Werden Niederspannungserzeugnisse nach den technischen Normen nach Artikel 7 hergestellt, so wird vermutet, dass die Sicherheitsziele, die durch Normen oder Teile davon abgedeckt sind, erfüllt sind.

2 Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewandt, so muss die Wirtschaftsakteurin nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.

Art. 11 Dem Erzeugnis beizulegende Informationen

1 Die Wirtschaftsakteurinnen legen dem Erzeugnis die Betriebsanleitung und die nötigen Sicherheitsinformationen mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes bei, an dem es auf dem Markt bereitgestellt gebracht wird.

2 Symbole dürfen verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist.

Art. 12 Technische Unterlagen

1 Die Wirtschaftsakteurin muss technische Unterlagen zur Verfügung halten, die es der Kontrollstelle (Art. 21 EleG) erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.

2 Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

a.
eine allgemeine Beschreibung des Erzeugnisses;
b.
die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne insbesondere von Bau­teilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;
c.
die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforder­lich sind;
d.
eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Sicherheitsziele gewählten Lösungen, soweit die bezeichneten Normen nicht angewandt wurden;
e.
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen, einschliesslich einer geeigneten Risikobeurteilung;
f.
die vom Hersteller oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

3 Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amts­sprache oder in Englisch erteilt werden.

4 Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt vorgelegt werden können. Bei Serienfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

2. Abschnitt: Besondere Niederspannungserzeugnisse

Art. 13 Anerkannte Regeln der Technik

1 Niederspannungserzeugnisse, die nicht unter den Geltungsbereich der EU-Nieder­spannungsrichtlinie11 fallen oder die in Anhang II der EU-Niederspannungsrichtlinie aufgelistet sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die international harmoni­sierten Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) und des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und, wo solche fehlen, schweizerische Normen12.

3 Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.

11 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.

12 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch

Art. 14 Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik

1 Wer als Wirtschaftsakteurin ein Niederspannungserzeugnis nach Artikel 13 Absatz 1 auf dem Markt bereitstellt, muss nachweisen können, dass es den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

2 Für Niederspannungserzeugnisse mit einer Betriebsspannung unter 50 V Wechsel­spannung oder unter 75 V Gleichspannung und einem Betriebsstrom unter 2 A ist der Nachweis nur dann zu erbringen, wenn ihre besondere Funktion oder ihre besonderen Einsatzbedingungen Personen oder Sachen gefährden können.

3. Kapitel: Freiwilliges Sicherheitszeichen

Art. 15 Grundsatz

1 Das ESTI betreibt die Zertifizierungsstelle für das freiwillige Sicherheitszeichen (Art. 20).

2 Wer ein elektrisches Erzeugnis mit dem freiwilligen Sicherheitszeichen auf dem Markt bereitstellen will, braucht eine Bewilligung der Kontrollstelle.

Art. 16 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Herstellerin, ihre in der Schweiz nieder­gelassene Vertretung oder eine andere Wirtschaftsakteurin nachweist, dass das Erzeugnis den Anforderungen von Artikel 5 beziehungsweise von Artikel 13 entspricht.

2 Der Antrag auf Bewilligung muss enthalten:

a.
eine kurze Beschreibung des Erzeugnisses;
b.
die Handelsmarke, die Typenbezeichnung und die wesentlichen technischen Daten;
c.
den Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit nach den Bestim­mungen der Verordnung vom 25. November 201513 über die elektromagnetische Verträglichkeit;
d.
den Prüfbericht einer Prüfstelle oder die Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle.

3 Die Kontrollstelle kann zudem die technischen Unterlagen und ein Muster des Erzeugnisses verlangen.

Art. 17 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen aus­stellen, müssen:

a.
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199614 akkreditiert sein;
b.
von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder
c.
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifi­kation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

Art. 18 Geltungsdauer der Bewilligung

1 Die Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre.

2 Wird ein Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung gestellt, so ent­scheidet die Kontrollstelle, wie weit ein neuer Nachweis beizubringen ist.

Art. 20 Sicherheitszeichen

1 Das freiwillige Sicherheitszeichen hat folgende Form:

2 Ist es technisch nicht möglich, das Zeichen nach Absatz 1 anzubringen, so kann die Kontrollstelle eine andere Kennzeichnung bewilligen.

4. Kapitel: Bereitstellung von gebrauchten Niederspannungserzeugnissen auf dem Markt


Art. 21

1 Gebrauchte Niederspannungserzeugnisse dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllen.

2 Gebrauchte Erzeugnisse, die erstmalig in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, unterliegen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse.

3 Werden gebrauchte Niederspannungserzeugnisse umgebaut oder erneuert und betreffen diese Umbauten oder Erneuerungen die Sicherheit wesentlich, so unterliegen sie hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse auf dem Markt.

5. Kapitel: Ausstellungen und Vorführungen

Art. 22

Niederspannungserzeugnisse, welche die Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn:

a.
deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Niederspannungserzeugnisse deshalb noch nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;
b.
die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Personen und Sachen getroffen worden sind.

6. Kapitel: Marktüberwachung und Marktbeobachtung

Art. 23 Marktüberwachung durch die Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle kontrolliert, ob auf dem Markt bereitgestellte Niederspannungserzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

2 Sie führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Niederspannungserzeugnis den Vorschriften nicht entspricht.

3 Sie kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Niederspannungserzeugnisse verlangen.

4 Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, der Kontrollstelle alle für den Vollzug der Marktüberwachung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und insbesondere auf Verlangen die Wirtschaftsakteurinnen zu nennen, von denen sie ein Niederspannungserzeugnis bezogen oder an die sie ein Niederspannungs­erzeugnis abgegeben haben. Die Kontrollstelle setzt dazu eine angemessene Frist

Art. 24 Marktbeobachtung durch die Wirtschaftsakteurinnen

1 Die Wirtschaftsakteurinnen beobachten, ob die von ihnen in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, soweit das angesichts der von diesen Erzeugnissen ausgehenden Risiken für die Gesundheit und Sicherheit notwendig erscheint.

2 Sie erheben gegebenenfalls zu diesem Zweck Stichproben, verfolgen begründete Hinweise, wonach ein Niederspannungserzeugnis den Vorschriften nicht entspricht, und dokumentieren diese zuhanden der Kontrollstelle und der übrigen Wirtschaftsakteurinnen.

3 Stellen sie fest, dass ein Erzeugnis den Vorschriften nicht entspricht, so treffen sie die notwendigen Massnahmen und informieren, soweit aufgrund der Risiken notwendig, unverzüglich die Kontrollstelle über die festgestellten Mängel und die getroffenen Massnahmen.

Art. 25 Befugnisse der Kontrollstelle

1 Im Rahmen der Marktüberwachung ist die Kontrollstelle befugt:

a.
die für den Nachweis der Konformität erforderlichen:
1.
Unterlagen und Angaben zu verlangen und dazu eine Frist festzusetzen,
2.
Muster zu erheben;
b.
während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume zu betreten;
c.
Prüfungen anzuordnen, wenn:
1.
die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht eingehen oder nicht vollständig sind,
2.
aus dem Nachweis nach Artikel 8 oder 14 nicht hinreichend hervorgeht, dass ein Niederspannungserzeugnis den Anforderungen entspricht,
3.
Zweifel bestehen, ob ein Niederspannungserzeugnis mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.

2 Vor der Anordnung einer Prüfung gibt die Kontrollstelle der Wirtschaftsakteurin Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 Für die Prüfung ist der Kontrollstelle ein Niederspannungserzeugnis ihrer Wahl unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

4 Die Wirtschaftsakteurin trägt zudem die Kosten der Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe c, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht wurden oder die Prüfung ergibt, dass das Niederspannungserzeugnis den Anfor­derungen nicht entspricht.

Art. 26 Massnahmen

1 Ergibt die Kontrolle oder die Prüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt die Kontrollstelle Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–5 PrSG.

2 Die Kontrollstelle ist zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe im Rahmen von Artikel 22 THG.

7. Kapitel: Gebühren und Strafbestimmungen

Art. 27 Gebühren

1 Die Kontrollstellen erheben eine Gebühr und auferlegen den Betroffenen die Kosten nach den Bestimmungen der für sie anwendbaren Gebührenordnung für:

a.
Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Erzeugnis nicht den Vorschriften entspricht;
b.
Verfügungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Niederspannungs­erzeugnissen.

2 Diese Regelung findet sinngemäss auch auf das freiwillige Sicherheitszeichen Anwendung.

Art. 28 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das freiwillige Sicherheitszeichen ohne Bewilligung verwendet, wird nach Artikel 55 EleG bestraft.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Übergangsbestimmung

Niederspannungserzeugnisse, die nach der bisherigen Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden, dürfen auch weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, falls sie die grundlegenden Anforderungen der bisherigen Verordnung erfüllen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden.

Anhang

(Art. 2 Abs. 3)

Entsprechung von Ausdrücken

Für die korrekte Auslegung der EU-Niederspannungsrichtlinie16, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:

a.
Deutsche Ausdrücke

EU

Schweiz

Mitgliedstaat

Schweiz

EU-Konformitätserklärung

Konformitätserklärung

Unionsmarkt

Schweizerischer Markt

Union

Schweiz

in der Union ansässige Person

in der Schweiz niedergelassene Person

Einführer

Importeur

Amtsblatt der Europäischen Union

Bundesblatt

b.
Französische Ausdrücke

UE

Suisse

état membre

Suisse

déclaration UE de conformité

déclaration de conformité

Marché de l’Union

Marché suisse

Union

Suisse

Personne établie dans l’Union

Personne établie en Suisse

Journal officiel de l’Union européenne

Feuille fédérale

c.
Italienische Ausdrücke

UE

Svizzera

Dichiarazione di conformità UE

Dichiarazione di conformità

Gazzetta ufficiale dell’Unione europea

Foglio Federale

Mercato dell’Unione

Mercato svizzero

Persona stabilita nell’Unione

Persona domiciliata in Svizzera

Stato membro

Svizzera

Unione

Svizzera

16 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.