520.20
Verordnung
über die Requisition von Schutzanlagen und Liegestellen zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich
(VRSL)
vom 11. März 2016 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 20191 (BZG),2
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Requisition von Schutzanlagen nach Artikel 67 BZG und von Liegestellen aus öffentlichen Schutzräumen nach Artikel 61 Absatz 3 BZG durch den Bund und die Kantone zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich.
1 Folgende Stellen sind berechtigt, Schutzanlagen und Liegestellen der Kantone und Gemeinden zum Gebrauch zu requirieren:
- a.
- das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) auf Antrag des Staatssekretariats für Migration (SEM);
- b.
- die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone.
2 Es dürfen alle Anlagetypen requiriert werden; bei geschützten Spitälern ist die Eignung im Einzelfall zu prüfen.
1 Schutzanlagen und Liegestellen dürfen requiriert werden, wenn:
- a.
- eine Notlage im Asylbereich vorliegt;
- b.
- keine anderen Unterbringungsmöglichkeiten zu annehmbaren Bedingungen zur Verfügung stehen oder rechtzeitig beschafft werden können;
- c.4
- gestützt auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 BZG Schutzdienstpflichtige zur Bewältigung der Notlage im Asylbereich im Einsatz sind; und
- d.
- die Schutzanlagen und Liegestellen für den Zivilschutz nicht zwingend erforderlich sind.
2 Nicht requiriert werden dürfen Schutzanlagen und Liegestellen, welche die Armee zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
1 Die Requisition ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.
2 Durch die Requisition einer Schutzanlage oder von Liegestellen geht das Verfügungsrecht an den Bund oder an den betreffenden Kanton über.
3 Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten sowie mit privatrechtlichen Rechtsverhältnissen verbundene Rechte und Pflichten ruhen während der Requisition.
1 Die Requisition bereiten vor:
- a.
- das BABS in Zusammenarbeit mit dem SEM und den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone;
- b.
- die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone.
2 Die Vorbereitung umfasst insbesondere:
- a.
- die Ermittlung des Bestands an requirierbaren Schutzanlagen und Liegestellen; und
- b.
- die Festlegung, welche Schutzanlagen und Liegestellen requiriert werden sollen.
1 Das BABS oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons legt die zu requirierenden Schutzanlagen und Liegestellen durch Verfügung fest.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Schutzanlagen und Liegestellen haben die requirierten Schutzanlagen und Liegestellen unverzüglich zu übergeben.
3 Werden die requirierten Schutzanlagen und Liegestellen nicht mehr benötigt, so veranlasst das BABS oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons unverzüglich die Rückgabe an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder an die Besitzerin oder den Besitzer.
4 Das BABS oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons hält die Übergabe und die Rückgabe schriftlich fest. Bei Schutzanlagen sind insbesondere der Zustand und die Ausrüstung zu dokumentieren.
1 Muss die Infrastruktur der Schutzanlage aufgrund mangelnder Ausrüstung oder mangelnden Unterhalts angepasst werden, so trägt der betreffende Kanton oder die betreffende Gemeinde die Kosten.
2 Muss die Infrastruktur ergänzt werden, damit die Schutzanlage als Unterbringungsmöglichkeit genutzt werden kann, so legt der Bund oder der betreffende Kanton nach der Beendigung der Requisition im Einvernehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer fest, ob der Bund oder der Kanton für die zusätzliche Einrichtung angemessen entschädigt wird oder ob sie auf Kosten des Bundes oder des Kantons rückgebaut wird.
1 Die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Schutzanlage sowie den Unterhalt der Liegestellen während der Requisition trägt der Bund oder der betreffende Kanton.
2 Das BABS oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons sorgt dafür, dass die Infrastruktur der Schutzanlage von fachkundigem Personal betrieben und unterhalten wird.
3 Hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften sind die für Notlagen geltenden Bestimmungen massgebend.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Schutzanlagen und Liegestellen sind verpflichtet, die Anordnungen des BABS, der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des betreffenden Kantons und des SEM zu befolgen; sie haben insbesondere:
- a.
- die notwendigen Vorbereitungen zu dulden und bei Bedarf mitzuwirken;
- b.
- Mobilien, die nicht zur technischen Ausrüstung der Schutzanlage gehören, unverzüglich zu entfernen;
- c.
- dem BABS oder der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons Änderungen sachlicher oder rechtlicher Natur, welche die Nutzung der Schutzanlagen und Liegestellen betreffen, zu melden;
- d.
- bei der Übergabe und Rückgabe sowie auf Verlangen des BABS oder der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons anwesend zu sein;
- e.
- bei der Rückgabe Schäden und Mängel zu melden.
Beschwerden gegen Verfügungen des BABS, die im Zusammenhang mit der Requisition ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden für die Nutzung der Schutzanlagen und Liegestellen vom Bund oder vom betreffenden Kanton angemessen entschädigt.
2 Sie haben Anspruch auf die Entschädigung der Kosten, die ihnen durch die Übergabe und die Rückgabe der Schutzanlagen und Liegestellen entstehen.
3 Der Bund oder der betreffende Kanton haftet für alle während der Requisition an den Schutzanlagen und Liegestellen entstandenen Schäden, sofern diese nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind oder sofern kein Versicherungsschutz besteht.
1 Über Schadenersatzforderungen bei Schädigung oder Totalverlust der Schutzanlage oder der Liegestellen entscheidet das BABS oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons.
2 Betreffend die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen nach Artikel 83 Absätze 1 und 4 BZG.5
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2019.
2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.6
3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.7