946.231.143.6
vom 11. November 2015 (Stand am 18. August 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),
verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
Art. 2 Verbote betreffend Güter, Technologie und Software für Trägersysteme
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologie und Software für Trägersysteme an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten. Die betreffenden Güter sowie die betreffende Technologie und Software sind in Anhang 1 aufgeführt.
2 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 sind verboten.
3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen im Iran bestimmt sein könnten.
4 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.
Art. 3 Bewilligungspflicht betreffend Nukleargüter und doppelt verwendbare Güter
1 Bewilligungspflichtig sind:
2 Absatz 1 gilt auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers bestimmt sein könnten, die nicht mit dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vom 14. Juli 20153 zur iranischen Atomfrage und zur Aufhebung der internationalen Sanktionen gegenüber dem Iran (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) vereinbar sind.
3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt die Bewilligung für Güter nach Absatz 2 sowie nach Anhang 2 Teil 1 und damit zusammenhängende Dienstleistungen im Verfahren nach Artikel 16 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20164 (GKV)5, wenn:
3bis Das SECO erteilt die Bewilligung für Güter nach Anhang 2 Teil 2 und damit zusammenhängende Dienstleistungen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Tätigkeit ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers oder anderen Aktivitäten im Nuklearbereich beitragen könnte, die nicht mit dem JCPOA vereinbar sind.8
3ter Von der Bewilligungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen sind Dienstleistungen für Güter, für welche das SECO eine Bewilligung nach Absatz 3bis erteilt hat.9
4 Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats vom 20. Juli 201510 erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des UNO-Sicherheitsrats oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.
5 Die Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 1 ist dem SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen zu melden. Das SECO meldet die Ausübung dem UNO-Sicherheitsrat und der Internationalen Atomenergiebehörde nach Massgabe der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats.
Art. 4 Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung, sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, die zur internen Repression verwendet werden können und die zur Verwendung im Iran bestimmt sind, sind verboten. Die betreffenden Güter sind in Anhang 3 aufgeführt.
3 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung und der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 3 sind verboten.
4 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 3 aus dem Iran sind verboten.
5 Von den Verboten nach den Absätzen 1–4 ausgenommen sind gepanzerte Fahrzeuge zum Schutz des diplomatischen und konsularischen Personals der Schweiz im Iran sowie die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie humanitäres Personal.
6 Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen für:
Art. 5 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu
Überwachungszwecken
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 4, die für das Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
3 Es ist verboten, für die iranische Regierung, für öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen des Iran sowie für Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zum Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs zu erbringen.
4 Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 im Verfahren nach Artikel 2711 GKV12, sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zum Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.
3. Abschnitt: Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen
Art. 6 Bewilligungspflicht für Beteiligungen
1 Unternehmen, die mit iranischen Personen oder Organisationen Vereinbarungen über den Erwerb von Beteiligungen oder die Gründung von Joint Ventures abschliessen möchten, benötigen dafür eine Bewilligung, falls sie:
2 Unternehmen nach Absatz 1 müssen für die Entgegennahme von Darlehen oder Krediten von iranischen Personen oder Organisationen eine Bewilligung einholen.
3 Das SECO erteilt die Bewilligung sofern die Tätigkeit mit dem JCPOA15 vereinbar ist.
4 Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats vom 20. Juli 201516 erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des UNO-Sicherheitsrats oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.
4. Abschnitt:
Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
Art. 7 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 5–7 befinden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten:
3 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
4 Das SECO bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und, falls anwendbar, gemäss den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats.
Art. 8 Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 7 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
5. Abschnitt: Weitere Beschränkungen
Art. 9 Verbote betreffend iranische Frachtflugzeuge
1 Es ist verboten, technische Dienste oder Wartungsdienste für Frachtflugzeuge zu erbringen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen oder Organisationen stehen, falls der Leistungserbringer weiss oder vermutet, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, deren Lieferung, Verkauf, Aus- oder Durchfuhr nach dieser Verordnung verboten ist.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt, bis die Ladung überprüft und, falls erforderlich, beschlagnahmt oder entsorgt ist.
3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, falls die Erbringung der Dienste für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
4 Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können dem Importeur auferlegt oder bei jeder anderen Person oder Organisation, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Aus- oder Durchfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.
Art. 10 Ein- und Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 5 und 6 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 5 gewähren.
3 Es kann für natürliche Personen nach Anhang 6 Ausnahmen gewähren:
Art. 11 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 19. Januar 201118 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran oder nach der Verordnung vom 14. Februar 200719 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden:
6. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 12 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO vollzieht die Artikel 2–9 und 11.
2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
3 Das SEM vollzieht Artikel 10.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 13 Strafbestimmungen
1 Wer gegen die Artikel 2–7 oder 9–11 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse gegen die Artikel 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
7. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 1420 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 5), werden automatisch übernommen.
Art. 14a21 Veröffentlichung
Die Einträge nach den Anhängen 5–7 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Art. 15 Aufhebung anderer Erlasse
Die Verordnung vom 19. Januar 201122 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Januar 2016 um 12.00 Uhr in Kraft.
2 Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2020 3607).
3 Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO‑Resolution 2231 (2015) enthalten. Die
5 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 () auf den 1. Juli 2016 angepasst.
6 Die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer sind im Internet unter folgender Adresse einsehbar: > Richtlinien
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2016, in Kraft seit 18. Mai 2016 (AS 2016 1479).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2016, in Kraft seit 18. Mai 2016 (AS 2016 1479).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2016, in Kraft seit 18. Mai 2016 (AS 2016 1479).
10 Die
11 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Juli 2016 angepasst.
12 SR 946.202.1
13 SR 732.11
14 SR 946.202.1; der Inhalt von Anhang 2 GKV kann im Internet abgerufen werden unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten.
15 Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO-Resolution 2231 (2015) enthalten. Die
16 Die
17 Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO-Resolution 2231 (2015) enthalten. Die
18 [AS 2011 383; 2012 3869; 2013 255 Ziff. I 15, 955, 2155, 3285, 5499; 2014 3055, 3365, 4697; 2015 1369, 2727, 2843]
19 [AS 2007 403; 2008 1821, 4101; 2010 2879, 3569]
20 Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).
21 Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).
22 [AS 2011 383; 2012 3869; 2013 255 Ziff. I 15, 955, 2155, 3285, 5499; 2014 3055, 3365, 4697; 2015 1369, 2727, 2843]
(Art. 2 Abs. 1)
23 SR 946.202.1
24 SR 514.511
(Art. 3 Abs. 1)
25 SR 732.11
26 SR 946.202.1
Nummer | Beschreibung | Referenznummer in Anhang 2 GKV |
A0. Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung | ||
II.A0.001 | Hohlkathodenlampen wie folgt:
| |
II.A0.002 | Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500–650 nm. | |
II.A0.003 | Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500–650 nm. | |
II.A0.004 | Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500–650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich | |
II.A0.005 | Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:
| 0A001 |
II.A0.006 | Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver | 0A001j 1A004c |
II.A0.007 | Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304L oder 316L. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001c6 und Nummer 2A226. | 0B001c6 2A226 |
II.A0.008 | Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische | 0B001g5 6A005e |
II.A0.009 | Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005e2 | 0B001g 6A005e2 |
II.A0.010 | Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel | 2B350 |
II.A0.011 | Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt: Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung grösser/gleich 400 l/s, Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung grösser als 200 m3/h, Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen. | 0B002f2 2B231 |
II.A0.012 | Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven | 0B006 |
II.A0.013 | «Natürliches Uran», «abgereichertes Uran» oder | 0C001 |
II.A0.014 | Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent. | |
II.A0.015 | «Handschuhfächer», besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide. Technische Anmerkung: «Handschuhfach» bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von aussen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet. | 0B006 |
II.A0.016 | Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür. | 0A001 0B001c |
II.A0.017 | Heliumleckdetektoren. | 0A001 0B001c |
A1. Werkstoffe, Chemikalien, «Mikroorganismen» und «Toxine» | ||
II.A1.001 | Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical | |
II.A1.002 | Fluorgas – CAS-Nr. 7782-41-4 – mit einer Reinheit grösser als 95 Gew.-%. | |
II.A1.003 | Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
f) Polytetrafluorethylen (PTFE). | |
II.A1.004 | Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschliesslich Personen-Dosimeter. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004c. | 1A004c |
II.A1.005 | Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225. | 1B225 |
II.A1.006 | Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225 | 1B231 1A225 |
II.A1.007 | Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002b4 oder 1C202a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
| 1C002b4 1C202a |
II.A1.008 | Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) grösser/gleich 120 000 und einer Dicke grösser/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm. | 1C003a |
II.A1.009 | «Faser- oder fadenförmige Materialien» oder Prepregs ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A1.1019.a.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht «faser- oder fadenförmige Materialien», erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C210a und 1C210b. | 1C010a 1C010b 1C210a 1C210b |
II.A1.010 | Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder «Kohlenstofffaser-Preforms» wie folgt:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht «faser- oder fadenförmige Materialien», erfasst in Unternummer 1C010e. | 1C010e 1C210 |
II.A1.011 | Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für «Flugkörper», soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst. | 1C107 |
II.A1.012 | Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit Technische Anmerkung: Martensitaushärtender Stahl geeignet für umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung. | 1C216 |
II.A1.013 | Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226. | 1C226 |
II.A1.014 | Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens | |
II.A1.015 | Reines Tributylphosphat (TBP) (CAS-Nr. 126-73-8) | |
II.A1.016 | Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht nach den Nummern 1C116, 1C216 oder II.A1.012 verboten. Technische Anmerkung: Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung. | |
II.A1.017 | Metall, Metallpulver und -material wie folgt:
| |
II.A1.018 | Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:
| |
II.A1.019 | «Faser- oder fadenförmige Materialien» oder Prepregs, die nicht nach Anhang 2 (Nummer II.A1.009 oder II.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang 2 GKV aufgeführt sind, wie folgt:
Anmerkung: Unternummer II.A1.019.a erfasst keine Webwaren.
| |
II.A1.020 | Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit
Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen geeignet für erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. Technische Anmerkung: «Stickstoffstabilisierter Duplexstahl» besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur. | 1C116 1C216 |
II.A1.021 | Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. | 1A002b1 |
II.A1.022 | Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. | 1C002c1a |
II.A1.023 | Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte geeignet für eine Zugfestigkeit grösser/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C). Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen geeignet für erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. | 1C002b3 |
II.A1.024 | Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt:
Technische Anmerkung: Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den oben genannten Chemikalien besteht. | 1C111 |
II.A1.025 | «Schmiermittel», die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
«Schmiermittel» bedeutet Öle und Flüssigkeiten. | 1C006 |
II.A1.026 | Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen | 1C002b |
A2. Werkstoffbearbeitung | ||
II.A2.001 | Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:
Technische Anmerkung: Ein «Prüftisch» ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. | 2B116 |
II.A2.002 | Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen für Werkzeugmaschinen wie folgt:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst in den Unternummern 2B201b und 2B001c.
| 2B201b 2B001c |
II.A2.003 | Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
Technische Anmerkung: Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet. | 2B119 |
II.A2.004 | Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heissen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:
| 2B225 |
II.A2.006 | Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen grösser als
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden. | 2B226 2B227 |
II.A2.007 | «Druckmessgeräte», soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit beiden folgenden Eigenschaften:
| 2B230 |
II.A2.008 | Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen: ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.014.
Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.014.a | 2B350e |
II.A2.009 | Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.015 Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Anmerkung 1: Für rostfreien Stahl mit mehr als Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. | 2B350d |
II.A2.010 | Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Materialien bestehen: ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.016.
Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.016.a. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. | 2B350i |
II.A2.011 | Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352c. | 2B352c |
II.A2.012 | Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352d. | 2B352d |
II.A2.013 | Drück- und Fliessdrückmaschinen, soweit nicht in Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und | |
II.A2.014 | Flüssig-flüssig-Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.008.
Technische Anmerkung: «Carbon-Grafit» besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. | 2B350e |
II.A2.015 | Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt: ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.009. Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler. Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. | 2B350d |
II.A2.016 | Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als ANMERKUNG: SIEHE AUCH ZIFFER II.A2.010.
Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. | 2B350i |
II.A2.017 | Funkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder «Verbundwerkstoffen», wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:
Anmerkung: Funkenerodiermaschinen werden auch als Drahterodiermaschinen bezeichnet. | 2B001d |
II.A2.018 | Rechnergesteuerte oder «numerisch gesteuerte» Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d.h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich | 2B006a 2B206a |
II.A2.019 | Rechnergesteuerte oder «rechnergestützte» Elektronenstrahlschweissmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001e1b |
II.A2.020 | Rechnergesteuerte oder «rechnergestützte» | 2B001e1c |
II.A2.021 | Rechnergesteuerte oder «rechnergestützte» Plasmaschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001e1 |
II.A2.022 | Vibrationsprüfgeräte besonders konstruiert für Rotoren oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2000 Hz. | 2B116 |
II.A2.023 | Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B231 2B350i |
II.A2.024 | Drehschiebervakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. Anmerkung 1: Nummer II.A2.024 erfasst nicht Drehschiebervakuumpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonders konstruiert sind. Anmerkung 2: Die Erfassung von Drehschiebervakuumpumpen, besonders entwickelt für andere Geräte, richtet sich nach der Erfassung der anderen Geräte. | 2B231 2B235i 0B002f |
II.A2.025 | Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr
Anmerkung: Die Nummer II.A2.025 erfasst nicht für medizinische Ausrüstung besonders konstruierte Luftfilter. | 2B352d |
A3. Allgemeine Elektronik | ||
II.A3.001 | Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001j5 und Nummer 3A227. | 3A227 |
II.A3.002 | Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233
| 3A233 |
II.A3.003 | Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschliessen des Materials | |
II.A3.004 | Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht nach Nummer 0B001 oder 3A225 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:
Technische Anmerkung: Frequenzumwandler werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet. Anmerkungen: Nummer II.A3.004 erfasst nicht Frequenzumwandler, die mit Kommunikationsprotokollen oder Schnittstellen für spezifische Industriemaschinen (wie Werkzeugmaschinen, Spinnmaschinen, Leiterplattenmaschinen) ausgestattet sind, so dass die Frequenzumwandler bei Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale nicht zu anderen Zwecken verwendet werden können. Nummer II.A3.004 erfasst nicht für Fahrzeuge besonders konstruierte Frequenzumwandler mit einer zwischen Frequenzumwandler und Fahrzeugkontrolleinheit gegenseitig kommunizierten Kontrollsequenz. | 3A225 0B001b13 |
A6. Sensoren und Laser | ||
II.A6.001 | Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG). | |
II.A6.002 | Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004b erfasst, Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich grösser/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 17000 nm und Bestandteile hierfür, einschliesslich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe). | 6A002 6A004b |
II.A6.003 | Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser grösser als Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst in den Unternummern 6A004a, 6A005e und 6A005f. | 6A003 |
II.A6.004 | Argonionen-«Laser» mit einer mittleren Ausgangs- Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-«Laser», erfasst in Unternummer 0B001g5, Nummer 6A005 und Unternummer 6A205a. | 6A005a6 6A205a |
II.A6.005 | Halbleiter-«Laser» und Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkungen:
| 6A005b |
II.A6.006 | Abstimmbare Halbleiter-«Laser» und abstimmbare Anmerkungen:
| 6A005b |
II.A6.007 | «Abstimmbare» Festkörper-«Laser» und besonders
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005c1. | 6A005c1 |
II.A6.008 | Neodym-dotierte (andere als Glas-)«Laser» mit einer Ausgangswellenlänge grösser als 1000 nm und kleiner/gleich 1100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls grösser als 10 J. Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-) «Laser», erfasst in Unternummer 6A005c2b. | 6A005c2 |
II.A6.009 | Akustooptische Bestandteile wie folgt:
| 6A203b4c |
II.A6.010 | Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. | 6A203c |
II.A6.011 | Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkungen:
| 6A205c |
II.A6.012 | Gepulste CO2 -«Laser» mit allen folgenden
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2 -Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205d, 0B001h6 und 6A005d. | 6A205d |
II.A6.013 | Kupferdampf-«Laser» mit allen folgenden Eigenschaften:
| 6A005b |
II.A6.014 | Gepulste CO-«Laser» mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht industrielle Hochleistungs-CO-Laser (typischerweise 1-5 kW) für Anwendungen wie Schneiden und Schweissen, da es sich bei solchen Lasern um Dauerstrich-Laser oder um Laser handelt, deren Pulsdauer grösser ist als 200 ns. | |
II.A6.015 | «Vakuum-Druckmesser» mit elektrischem Antrieb und «Vakuum-Druckmesser» umfasst Pirani-Sensoren, | 0B001b |
II.A6.016 | Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:
| 6B |
A7. Navigation und Luftfahrtelektronik | ||
II.A7.001 | Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkung: Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:
Technische Anmerkungen:
| 7A003 7A103 |
II.A7.002 | Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1000 mV/g oder besser (höher) | 7A001 |
A9. Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe | ||
II.A9.001 | Sprengbolzen. | |
II.A9.002 | «Kraftmessdosen», geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN. Technische Anmerkung: «Kraftmessdosen» bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft. Anmerkung: Die Nummer II.A9.002 erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiert zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen. | 9B117 |
II.A9.003 | Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und
c) Ausrüstung besonders konstruiert für die «Entwicklung» und «Herstellung» von von Nummer II.A9.003.a erfassten Gasturbinen zur Stromerzeugung. | 9A001 9A002 9A003 9B001 9B003 9B004 |
Nummer | Beschreibung | Referenznummer in Anhang 2 GKV |
II.B.001 | Technologie und Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in diesem Anhang aufgeführten Güter erforderlich sind. | |
(Art. 4 Abs. 2)
1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 KMV27 und nicht von Anhang 3 GKV28 erfasst werden.
2 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
3 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
4 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
5 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
6 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7 Bandstacheldraht.
8 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9 Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
10 Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11 Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
12 Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13 Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
14 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
27 SR 514.511
28 SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist auf folgender Internetseite zu finden: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten.
(Art. 5 Abs. 1)
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
Ausgenommen von den Ziffern 1–3 ist:
29 Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).
(Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 11 Bst. b sowie Art. 14 und 14a)
Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.30
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.31
30 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc/ > 2231 (2015) > 2231 list.
31 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt werden.
32 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Jan. 2016 (AS 2016 383), vom 17. Mai 2016 (AS 2016 1477), vom 31. Okt. 2016 (AS 2016 3699), vom 26. Jan. 2017 (AS 2017 243), vom 19. Juni 2018 (AS 2018 2421), vom 17. Juni 2019 (AS 2019 1893), vom 29. Nov. 2019 (AS 2019 4093), vom 6. Juli 2020 (AS 2020 2831), vom 26. Nov. 2020 (AS 2020 4933) und vom 17. Aug. 2021, in Kraft seit 18. Aug. 2021 (AS 2021 491).
(Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 3 sowie 11 Bst. b)
33 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.
34 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Mai 2016 (AS 2016 1477), vom 1. Mai 2017 (AS 2017 2697), vom 23. April 2018 (AS 2018 1657), vom 7. Mai 2019 (AS 2019 1341), vom 29. April 2020 (AS 2020 1411) und vom 27. April 2021, in Kraft seit 28. April 2021 (AS 2021 248).
(Art. 7 Abs. 1 und 11 Bst. b)
35 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.