0.362.380.066

 AS 2016 733

Notenaustausch vom 18. Februar 2016

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend
der Übernahme der Verordnung (EU) 2016/94 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen-Besitzstand im Bereich
der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 18. Februar 2016

(Stand am 18. Februar 2016)

Übersetzung1

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 18. Februar 2016

Generalsekretariat des Rates
der Europäischen Union

Generaldirektion D

Justiz und Inneres

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 28. Januar 2016, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen-Besitzstand im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
Ratsdokument: PE-CONS 55/1/15 REV 1 PROAPP 19 CATS 96 SCHENGEN 31 COMIX 459 CODEC 1282
Datum der Annahme: 20. Januar 2016»3

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifika­tion des Rates vom 28. Januar 2016 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Notenaustausch vom 30. Juni 20084 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 189/2008 über die Prüfung des SIS II beendigt.

Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.A.3, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.362.31

3 Verordnung (EU) 2016/94 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen-Besitzstand im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Fassung gemäss ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 6.

4 Nicht veröffentlicht in der AS.