0.362.380.065
AS 2016 731
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend
die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/93 zur
Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen-Besitzstand
In Kraft getreten am 18. Februar 2016
(Stand am 18. Februar 2016)
Übersetzung1
Mission der Schweiz | Brüssel, den 18. Februar 2016 |
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektion D Justiz und Inneres | |
Brüssel |
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 28. Januar 2016, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 28. Januar 2016 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Notenaustausch vom 30. Juni 20084 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/173/EG über die Prüfung des SIS II beendigt.
Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.A.3, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
3 Verordnung (EU) 2016/93 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen-Besitzstand, Fassung gemäss ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 1.
4 In der AS nicht veröffentlicht.