1. Im Reiseverkehr können die schweizerische und die italienische Eingangs- und Ausgangsabfertigung in den Zügen während der Fahrt auf der Strecke Lugano-Como und umgekehrt vorgenommen werden.
Die Abfertigungen beziehen sich auf die Personen und ihr persönliches Gepäck.
2. Die nach Artikel 14 bestimmten Züge bilden jeweils auf dem im Gebietsstaat gelegenen Teil der im vorhergehenden Absatz erwähnten Strecken die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
3. An den Endstationen der in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Strecken haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, in den Zügen aufgegriffene, festgehaltene Personen, die weiterer und eingehender Kontrollen bedürfen, sowie sichergestellte Waren oder andere Vermögenswerte auf dem Bahnsteig oder in den ihnen zur Verfügung gestellten Räumen des Bahnhofs in Gewahrsam zu behalten. Für die Aufrechterhaltung solcher amtlicher Massnahmen gelten die Bahnsteige und die genannten Räume sowie die erforderlichen Verbindungswege als «Zonen».
4. Die aufgegriffenen, festgenommenen Personen, die weiterer und vertiefter Kontrollen bedürfen, sowie sichergestellte Waren oder andere Vermögenswerte dürfen auf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Strecke mit dem nächsten geeigneten Zug in den Nachbarstaat verbracht werden, sofern dafür die im vorangehenden Artikel 10 genannte Strecke benützt wird.
5. Die im Dienst stehenden Bediensteten beider Staaten haben Anspruch auf kostenlose Beförderung auf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Strecke.
6. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Rahmenabkommens wird die Zone für die schweizerischen Bediensteten der Gemeinde Chiasso, die Zone für die italienischen Bediensteten der Gemeinde Como zugeordnet.