Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Vertrags,
geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19452;
eingedenk des Artikels 26 der Charta der Vereinten Nationen, der darauf abzielt, die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Ressourcen3 der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird;
unter Hervorhebung der Notwendigkeit, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung auf den illegalen Markt oder für nicht genehmigte Endverwendung und Endverwender, einschliesslich zu Zwecken der Begehung terroristischer Handlungen, zu verhüten;
in Anerkennung der berechtigten politischen Interessen, Sicherheitsinteressen, wirtschaftlichen Interessen und Handelsinteressen, welche die Staaten am internationalen Handel mit konventionellen Waffen haben;
in Bekräftigung des souveränen Rechts eines jeden Staates, konventionelle Waffen im Einklang mit seinem eigenen Rechts- oder Verfassungssystem zu regeln und zu kontrollieren, sofern sie sich ausschliesslich in seinem Hoheitsgebiet befinden;
anerkennend, dass Frieden und Sicherheit, Entwicklung und die Menschenrechte Säulen des Systems der Vereinten Nationen und Grundlagen der kollektiven Sicherheit sind und dass Entwicklung, Frieden und Sicherheit sowie die Menschenrechte miteinander verflochten sind und einander gegenseitig verstärken;
eingedenk der von der Abrüstungskommission der Vereinten Nationen aufgestellten Leitlinien für internationale Waffentransfers im Sinne der Resolution 46/36 H der Generalversammlung vom 6. Dezember 1991;
in Anbetracht des Beitrags des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, des Zusatzprotokolls vom 31. Mai 20014 gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 20005 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität6 wie auch des Internationalen Instruments zur raschen und verlässlichen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen7;
in Erkenntnis der Auswirkungen des unerlaubten und ungeregelten Handels mit konventionellen Waffen auf die Sicherheit sowie seiner sozialen, wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen;
in Anbetracht dessen, dass Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, die überwiegende Mehrheit der von bewaffneten Konflikten und bewaffneter Gewalt betroffenen Personen stellen;
auch in Erkenntnis der Herausforderungen, denen Opfer bewaffneter Konflikte gegenüberstehen, und ihres Bedürfnisses nach angemessener Fürsorge, Rehabilitation und sozialer und wirtschaftlicher Eingliederung;
nachdrücklich darauf hinweisend, dass die Staaten durch diesen Vertrag nicht daran gehindert werden, zusätzliche wirksame Massnahmen beizubehalten und zu ergreifen, um Ziel und Zweck dieses Vertrags zu fördern;
eingedenk des rechtmässigen Handels mit bestimmten konventionellen Waffen, des rechtmässigen Eigentums an ihnen und ihres Gebrauchs für Zwecke der Freizeitgestaltung und für kulturelle, geschichtliche und sportliche Betätigungen, wo dieser Handel, dieses Eigentum und dieser Gebrauch rechtlich zulässig oder geschützt sind;
auch eingedenk der Rolle, die regionale Organisationen dabei spielen können, die Vertragsstaaten auf Ersuchen bei der Durchführung dieses Vertrags zu unterstützen;
in Anerkennung der freiwilligen und aktiven Rolle, welche die Zivilgesellschaft, einschliesslich nichtstaatlicher Organisationen, und die Industrie dabei spielen können, das Bewusstsein für Ziel und Zweck dieses Vertrags zu schärfen und seine Durchführung zu unterstützen;
in der Erkenntnis, dass die Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und die Verhütung ihrer Umleitung nicht die internationale Zusammenarbeit und den rechtmässigen Handel mit Material, Ausrüstung und Technologie für friedliche Zwecke behindern sollen;
nachdrücklich darauf hinweisend, dass es wünschenswert ist, die weltweite Befolgung dieses Vertrags zu erreichen;
entschlossen, nach den folgenden Grundsätzen zu handeln:
Grundsätze:
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- das naturgegebene Recht aller Staaten zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung (wie in Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen anerkannt),
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- die Beilegung internationaler Streitigkeiten durch friedliche Mittel in einer Weise, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden (nach Art. 2 Abs. 3 der Charta der Vereinten Nationen),
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- die Unterlassung jeder gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichteten oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbaren Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen (nach Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen),
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- das Nichteingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören (nach Art. 2 Abs. 7 der Charta der Vereinten Nationen),
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- die Einhaltung und die Durchsetzung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts unter anderem nach den Genfer Abkommen von 19498 sowie die Achtung und die Durchsetzung der Achtung vor den Menschenrechten unter anderem nach der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
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- die Verantwortung aller Staaten im Einklang mit ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen, den internationalen Handel mit konventionellen Waffen wirksam zu regeln und deren Umleitung zu verhüten, sowie die von allen Staaten vorrangig wahrzunehmende Verantwortung, ihre jeweiligen nationalen Kontrollsysteme zu schaffen und anzuwenden,
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- die Achtung vor den berechtigten Interessen der Staaten, konventionelle Waffen zur Ausübung ihres Rechts auf Selbstverteidigung und für Friedenssicherungseinsätze zu erwerben sowie sie herzustellen, auszuführen, einzuführen und zu transferieren,
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- die Durchführung dieses Vertrags in einer einheitlichen, objektiven und nichtdiskriminierenden Art und Weise,
sind wie folgt übereingekommen: