Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Anforderungen an Atemalkoholmessmittel;
- b.
- die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- c.
- die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
941.210.4
vom 30. Januar 2015 (Stand am 1. Oktober 2016)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061 (MessMV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2841).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2841).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2841).
10 SR 747.201
11 SR 747.223.1
12 SR 748.0
13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2841).
In dieser Verordnung bedeuten:
14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2841).
Atemalkoholtestgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Atemalkoholtestgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Atemalkoholtestgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 1 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.
Atemalkoholmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Atemalkoholmessgeräte bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Atemalkoholmessgeräte müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 3 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.
Alkohol-Wegfahrsperren müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Alkohol-Wegfahrsperren bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und nach Anhang 6 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Alkohol-Wegfahrsperren müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 MessMV oder bei der nachträglichen Kontrolle gelten die in Anhang 5 Ziffer 4 festgelegten Fehlergrenzen.
Das METAS kann die Fristen der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit von Atemalkoholmessmitteln für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
Die Verordnung des EJPD vom 28. Mai 201115 über Atemalkoholmessmittel wird aufgehoben.
15 [AS 2011 3275, 2012 7183 Ziff. I 5, 2014 475]
1 Konformitätsbescheinigungen für Atemalkoholtestgeräte, die nach den Bestimmungen der Verordnung des EJPD vom 28. Mai 201116 über Atemalkoholmessmittel ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
2 Nach Ablauf der Gültigkeit der Konformitätsbescheinigungen nach Absatz 1 müssen die Atemalkoholtestgeräte neu nach Artikel 5 in Verkehr gebracht werden.
16 [AS 2011 3275, 2012 7183 Ziff. I 5, 2014 475]
Das bisherige Recht gilt für Atemalkoholtestgeräte, die:
17 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2841).
Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
18 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2841).
(Art. 4 und 7)
Atemalkoholtestgeräte müssen die Anforderungen der Norm SN EN 1596419 und dieses Anhangs an den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften erfüllen.
19 Norm SN EN 15964: 2011, Atemalkohol-Testgeräte zur Mehrfachverwendung – Anforderungen und Prüfverfahren. Die Norm kann beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch bezogen werden.
Der Mindestmessbereich für Atemalkoholtestgeräte ist in Tabelle 1 angegeben.
Tabelle 1
Messgrösse | Messbereich |
Atemalkoholkonzentration | (0,025 … 1,50) mg/l bei 34 °C |
Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind von der Herstellerin wie folgt anzugeben:
3.1 Für die klimatischen und mechanischen Einflussgrössen:
3.2 Für die Einflussgrössen der elektrischen Leistung:
3.3 Für den Umgebungsdruck:
Unter den Nennbetriebsbedingungen nach Ziffer 3 gelten die folgenden Fehlergrenzen:
20 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EJPD vom 4. Juli 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2841).
(Art. 5 und 6)
1.1 Atemalkoholtestgeräte werden unter Laborbedingungen geeicht. Die Eichfehlergrenzen betragen die Hälfte der nach Anhang 1 Ziffer 4 definierten Fehlergrenzen unter Nennbetriebsbedingungen. Das METAS bestimmt das Vorgehen bei der Nacheichung im Einzelfall aufgrund der Bauart eines Messmittels.
1.2 Für die Erzeugung der Alkoholgemische muss die Methode nach Dubowski, wie sie in der Empfehlung OIML R 12621 beschrieben ist, angewendet werden.
21 Recommandation Internationale OIML R 126, Ethylomètres, Edition 2012. Der Text der Norm kann in französischer oder englischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter www.oiml.org/fr/publications/recommandations/ abgerufen werden.
2.1 Die Informationen über die Funktionsweise von Atemalkoholtestgeräten enthalten nach Anhang 1 Ziffer 9.3 MessMV insbesondere detaillierte Angaben über die Instandhaltungspflicht der Verwenderin, alle Instandhaltungsarbeiten, deren Intervalle und der Nachweis, dass sie durchgeführt wurden.
2.2 Alle Instandhaltungsarbeiten gemäss den Informationen über die Funktionsweise sind korrekt durchzuführen. Dabei sind sowohl Umfang als auch Termine einzuhalten.
2.3 Alle Instandhaltungsarbeiten sind mit Hilfe eines Instandhaltungsdokuments nachzuweisen. Es muss insbesondere die Geräteidentifikation, das Datum, die ausgeführten Arbeiten, die Person, welche die Instandhaltung durchgeführt hat, die verwendeten Mess- und Prüfmittel und die Unterschrift enthalten.
2.4 Spezielle Mess- und Prüfmittel, die bei der Instandhaltung der Atemalkoholtestgeräte zur Anwendung kommen, müssen auf nationale Normale rückführbar sein.
3.1 Die Justierung von Atemalkoholtestgeräten muss mit einem Alkoholgemisch, das einer Massenkonzentration von Alkohol im Atem von 0,4 mg/l entspricht, erfolgen.
Wird das Alkoholgemisch gemäss der Methode nach Ziffer 1.2 erzeugt, ist ein zertifiziertes Alkohol-Wasser-Gemisch mit 1,03 g/l Alkohol in Wasser zu verwenden.
3.2 Alternativ darf direkt ein von einer akkreditierten Gasherstellerin zertifiziertes Referenzgasgemisch von 225 µmol/mol Alkohol in Stickstoff verwendet werden. Für die Anwendung dieser trockenen Methode ist die Kenntnis des Wassereinflusses auf das Messprinzip des Atemalkoholtestgerätes Voraussetzung. Dieser Einfluss muss gegebenenfalls vom Atemalkoholtestgerät automatisch berücksichtigt und korrigiert werden.
(Art. 8 und 11)
Atemalkoholmessgeräte müssen die Anforderungen der Empfehlung OIML R 12622 und dieses Anhangs an den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften erfüllen.
22 Recommandation Internationale OIML R 126, Ethylomètres, Edition 2012. Der Text der Norm kann in französischer oder englischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter www.oiml.org/en/publications/recommandations/ abgerufen werden.
Der Mindestmessbereich für Atemalkoholmessgeräte ist in Tabelle 2 angegeben.
Tabelle 2
Messgrösse | Messbereich |
Atemalkoholkonzentration | (0,00 … 2,00) mg/l bei 34 °C |
Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind von der Herstellerin wie folgt anzugeben:
3.1 Für die klimatischen und mechanischen Einflussgrössen:
3.2 Für die Einflussgrössen der elektrischen Leistung:
3.3 Für den Umgebungsdruck:
Unter den Nennbetriebsbedingungen nach Ziffer 3 gelten die folgenden Fehlergrenzen:
5.1 Redundanz
Jeder Messwert muss unmittelbar bei der Erhebung durch ein geeignetes unabhängiges Messverfahren bestätigt werden.
Die Bestätigung ist insbesondere erbracht, wenn:
5.2 Sicherheitsabzug
Sofern ein automatischer Sicherheitsabzug vorgenommen wird, muss dieser durch die Verwenderin eingestellt werden können.
5.3 Messablauf
Das Messgerät und seine Ablaufsteuerung durch die Software müssen einen Messablauf nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200723 und der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 200824 zur Strassenverkehrskontrollverordnung erlauben.
5.4 Mundalkohol
Das Messgerät muss Mundalkohol gemäss Ziffer 6.3.4 der Empfehlung OIML R 126 erkennen, anzeigen und die Messung abbrechen.
5.5 Rundung
Das Messergebnis wird erst nach Anwendung eines allfälligen Sicherheitsabzugs gemäss Ziffer 5.3 der Empfehlung OIML R 126 gerundet.
5.6 Software-Sicherheit
Die Software muss die Anforderungen an die Sicherheit erfüllen, wie sie im WELMEC Software Leitfaden 7.225 für den Fall Typ P und die Risikoklasse B definiert sind.
5.7 Datenanzeige und Datenspeicherung
Die Anzeige der Messergebnisse hat die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 10 MessMV zu erfüllen.
Die Messergebnisse vor und nach allfälliger Anwendung des Sicherheitsabzuges sowie der allfällige Sicherheitsabzug müssen angezeigt, eindeutig zugeordnet und dauerhaft aufgezeichnet werden können.
Die für die Ermittlung des Messergebnisses relevanten Daten, insbesondere alle Messwerte, müssen ebenfalls aufgezeichnet werden.
Messergebnisse, die im Gerät gespeichert werden und einer Probandin oder einem Probanden zugeordnet werden können, müssen dauerhaft gelöscht werden können.
23 SR 741.013
24 SR 741.013.1
25 WELMEC Software Guide 7.2 Issue 5, Edition 2012. Der Text des Leitfadens kann in englischer und deutscher Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter www.welmec.org/latest/guides/72.html abgerufen werden.
(Art. 9 und 10)
1.1 Atemalkoholmessgeräte werden unter Laborbedingungen geeicht. Die Eichfehlergrenzen betragen zwei Drittel der nach Anhang 3 Ziffer 4 definierten Fehlergrenzen unter Nennbetriebsbedingungen. Das METAS bestimmt das Vorgehen bei der Nacheichung im Einzelfall aufgrund der Bauart eines Messmittels.
1.2 Für die Erzeugung der Alkoholgemische muss die Methode nach Dubowski, wie sie in der Empfehlung OIML R 12626 beschrieben ist, angewendet werden.
26 Recommandation Internationale OIML R 126, Ethylomètres, Edition 2012. Der Text der Norm kann in französischer oder englischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter www.oiml.org/fr/publications/recommandations/ abgerufen werden.
2.1 Die Informationen über die Funktionsweise von Atemalkoholmessgeräten enthalten nach Anhang 1 Ziffer 9.3 MessMV insbesondere detaillierte Angaben über die Instandhaltungspflicht der Verwenderin, alle Instandhaltungsarbeiten, deren Intervalle und der Nachweis, dass sie durchgeführt wurden.
2.2 Alle Instandhaltungsarbeiten gemäss den Informationen über die Funktionsweise sind korrekt durchzuführen. Dabei sind sowohl Umfang als auch Termine einzuhalten.
2.3 Alle Instandhaltungsarbeiten sind mit Hilfe eines Instandhaltungsdokuments nachzuweisen. Es muss insbesondere die Geräteidentifikation, das Datum, die ausgeführten Arbeiten, die Person, welche die Instandhaltung durchgeführt hat, die verwendeten Mess- und Prüfmittel und die Unterschrift enthalten.
2.4 Spezielle Mess- und Prüfmittel, die bei der Instandhaltung der Atemalkoholmessgeräte zur Anwendung kommen, müssen auf nationale Normale rückführbar sein.
3.1 Die Justierung von Atemalkoholmessgeräten muss mit einem Alkoholgemisch, das einer Massenkonzentration von Alkohol in Atem von 0,4 mg/l entspricht, erfolgen.
3.2 Wird das Alkoholgemisch gemäss der Methode nach Ziffer 1.2 erzeugt, ist ein zertifiziertes Alkohol-Wasser-Gemisch mit 1,03 g/l Alkohol in Wasser zu verwenden.
3.3 Alternativ darf direkt ein von einer akkreditierten Gasherstellerin zertifiziertes Referenzgasgemisch von 225 µmol/mol Alkohol in Stickstoff verwendet werden. Für die Anwendung dieser trockenen Methode ist die Berücksichtigung des Wassereinflusses auf das Messprinzip des Atemalkoholmessgerätes Voraussetzung. Dieser Einfluss muss gegebenenfalls vom Atemalkoholmessgerät automatisch berücksichtigt und korrigiert werden.
(Art. 12 und 15)
Alkohol-Wegfahrsperren müssen die Anforderungen der Norm SN EN 50436‑127 und dieses Anhangs an den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften erfüllen.
27 Norm SN EN 50436-1: 2014, Alkohol-Interlocks – Prüfverfahren und Anforderungen an das Betriebsverhalten – Teil 1: Geräte für Programme mit Trunkenheitsfahrern. Die Norm kann beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch bezogen werden.
Der Mindestmessbereich für Alkohol-Wegfahrsperren ist in Tabelle 3 angegeben.
Tabelle 3
Messgrösse | Messbereich |
Atemalkoholkonzentration | (0,00 … 1,50) mg/l bei 34 °C |
Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind von der Herstellerin wie folgt anzugeben:
3.1 Für die klimatischen und mechanischen Einflussgrössen:
3.2 Für die Einflussgrössen der elektrischen Leistung:
3.3 Für den Umgebungsdruck:
Mindest- und Höchstwerte des Umgebungsdrucks: pmin ≤ 860 hPa bzw. pmax ≥ 1060 hPa.
Unter den Nennbetriebsbedingungen nach Ziffer 3 gelten die folgenden Fehlergrenzen:
(Art. 13 und 14)
1.1 Alkohol-Wegfahrsperren werden unter Laborbedingungen erstgeeicht. Die Eichfehlergrenzen betragen die Hälfte der nach Anhang 5 Ziffer 4 definierten Fehlergrenzen unter Nennbetriebsbedingungen. Das METAS bestimmt das Vorgehen bei der Nacheichung im Einzelfall aufgrund der Bauart eines Messmittels.
1.2 Für die Erzeugung der Alkoholgemische muss die Methode nach Dubowski, wie sie in der Empfehlung OIML R 12628 beschrieben ist, angewendet werden.
28 Recommandation Internationale OIML R 126, Ethylomètres, Edition 2012. Der Text der Norm kann in französischer oder englischer Sprache beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter www.oiml.org/fr/publications/recommandations/ abgerufen werden.
2.1 Die Informationen über die Funktionsweise von Alkohol-Wegfahrsperren enthalten nach Anhang 1 Ziffer 9.3 MessMV insbesondere detaillierte Angaben über die Instandhaltungspflicht der Verwenderin, alle Instandhaltungsarbeiten, deren Intervalle und der Nachweis, dass sie durchgeführt wurden.
2.2 Alle Instandhaltungsarbeiten gemäss den Informationen über die Funktionsweise sind korrekt durchzuführen. Dabei sind sowohl Umfang als auch Termine einzuhalten.
2.3 Alle Instandhaltungsarbeiten sind mit Hilfe eines Instandhaltungsdokuments nachzuweisen. Es muss insbesondere die Geräteidentifikation, das Datum, die ausgeführten Arbeiten, die Person, welche die Instandhaltung durchgeführt hat, die verwendeten Mess- und Prüfmittel und die Unterschrift enthalten.
2.4 Spezielle Mess- und Prüfmittel, die bei der Instandhaltung der Alkohol-Wegfahrsperren zur Anwendung kommen, müssen auf nationale Normale rückführbar sein.
3.1 Die Justierung von Alkohol-Wegfahrsperren muss mit einem Alkoholgemisch, das einer Massenkonzentration von Alkohol in Atem von 0,4 mg/l entspricht, erfolgen.
Wird das Alkoholgemisch gemäss der Methode nach Ziffer 1.2 erzeugt, ist ein zertifiziertes Alkohol-Wasser-Gemisch mit 1,03 g/l Alkohol in Wasser zu verwenden.
3.2 Alternativ darf direkt ein von einer akkreditierten Gasherstellerin zertifiziertes Referenzgasgemisch von 225 µmol/mol Alkohol in Stickstoff verwendet werden. Für die Anwendung dieser trockenen Methode ist die Berücksichtigung des Wassereinflusses auf das Messprinzip der Alkohol-Wegfahrsperre Voraussetzung. Dieser Einfluss muss gegebenenfalls vom Messmittel automatisch berücksichtigt und korrigiert werden.