412.101.220.31

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Logistikerin/Logistiker
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 9. November 2015 (Stand am 1. November 2018)

95506

Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ

Logisticienne CFC/Logisticien CFC

Impiegata in logistica AFC/Impiegato in logistica AFC

95507

Distribution

95508

Lager

95509

Verkehr

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:4

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 SR 822.115

4 Fassung gemäss Ziff. I 21 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bil­dungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Logistikerinnen und Logistiker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie nehmen Güter an, prüfen sie nach betrieblichen Vorgaben und bereiten sie für die Lagerung vor;
b.
Sie lagern und bewirtschaften die Güter produktekonform, sicher, werterhaltend, energieeffizient, umweltgerecht und nach betrieblichen Vorgaben;
c.
Sie stellen die Güter für die Verteilung bereit, verpacken und versenden sie oder verladen sie für die Auslieferung und stellen die Güter zu;
d.
Sie erkennen die Gefahren am Arbeitsplatz, ergreifen die geeigneten Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb, der Kundinnen und Kunden, von Dritten sowie von Sachwerten;
e.
Sie arbeiten qualitäts- und kostenbewusst, ressourcen- und energieschonend sowie ergebnisorientiert. Sie ergreifen dazu in ihrem Zuständigkeitsbereich Massnahmen zur Optimierung der Qualität und Wirtschaftlichkeit des Logistikunternehmens sowie zur Steigerung der Ressourcen- und Energie­effizienz;
f.
Sie verfügen über vertiefte Handlungskompetenzen in ihrer jeweiligen Fachrichtung.

2 Innerhalb des Berufs der Logistikerin und des Logistikers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

a.
Distribution;
b.
Lager;
c.
Verkehr.

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Logistikerin EBA oder Logistiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest­gelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbst­kompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Entgegennehmen von Gütern:
1.
Güter bestellen,
2.
Güter kontrollieren,
3.
Güter entladen,
4.
Güter umschlagen;
b.
Bewirtschaften von Gütern:
1.
Güter einlagern,
2.
Güterbestand sichern,
3.
Güter kommissionieren;
c.
Verteilen von Gütern:
1.
Güterverteilung vorbereiten,
2.
Güter verladen,
3.
Touren organisieren,
4.
Güter versenden,
5.
Güter zustellen;
d.
Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz:
1.
Gefahren erkennen und Massnahmen ergreifen,
2.
Arbeitsfähigkeit gewährleisten,
3.
Abfälle sicher und umweltgerecht bewirtschaften,
4.
mit Gefahrengut sicher umgehen,
5.
bei aussergewöhnlichen Ereignissen gemäss betrieblicher Sicherheitsorganisation handeln;
e.
Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz:
1.
Prozesse einhalten und Qualität fördern,
2.
Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz fördern,
3.
professionell und kundenfreundlich auftreten;
f.
Entgegennehmen und Zustellen von Sendungen (Fachrichtung Distribution):
1.
Sendungen annehmen und abholen,
2.
Sendungen sortieren und die Zustellung vorbereiten,
3.
Zustellung organisieren,
4.
Zustellfahrzeuge führen,
5.
Sendungen zustellen;
g.
Bewirtschaften von Lagern (Fachrichtung Lager):
1.
Lager optimieren,
2.
Lagerbestände bewirtschaften,
3.
Kommissionierungssysteme optimieren,
4.
Artikelstruktur eines Lagerbereichs optimieren;
h.
Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb (Fachrichtung Verkehr):
1.
Einsatzfähigkeit gewährleisten,
2.
Arbeitssicherheit im Bahnbetrieb gewährleisten,
3.
Schienenfahrzeuge einsetzen,
4.
Zugskompositionen bereitstellen,
5.
Störungen erkennen.

2 In den Handlungskompetenzbereichen a–e ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. Der Handlungskompetenzbereich f, g oder h ist als Fachrichtung durch den Lehrbetrieb gegeben.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 55

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

5 Fassung gemäss Ziff. II 21 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bil­­dungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache



Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.

2 In der Fachrichtung Distribution bietet der Lehrbetrieb den Lernenden die Möglichkeit, den Führerausweis in der Kategorie A1 oder B gemäss der Verordnung vom 27. Oktober 19766 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr zu erwerben, und übernimmt einen Teil der Kosten.

3 In der Fachrichtung Verkehr stellt der Lehrbetrieb sicher, dass die Lernenden den Führerausweis in der Kategorie Ai40 gemäss der Verordnung des UVEK vom 27. November 20097 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen erwerben, und übernimmt die Kosten.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Entgegennehmen von Gütern
Bewirtschaften von Gütern
Verteilen von Gütern
Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz
Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz

200

120

120

440

fachrichtungsspezifischer Handlungs­kompetenzbereich

80

80

160

Total

200

200

200

600

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

360

c.
Sport
40
40
40
120

Total Lektionen

360

360

360

1080

2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:

Fachrichtung

Distribution

Lager

Verkehr

Kurs

Lehrjahr

[Handlungskompetenzbereich/ Handlungskompetenz]

Dauer

Kurs 1

1

Entgegennehmen von Gütern

Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz

Anzahl Tage

4

4

4

Kurs 2

1

Güter umschlagen
(führen von Flurförderzeugen)

Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz

Anzahl Tage

4

4

4

Kurs 3

1

Bewirtschaften von Gütern

Verteilen von Gütern

Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz

Anzahl Tage

4

4

4

Kurs 4

2

Verteilen von Gütern

Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz

Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz

Anzahl Tage

3

3

3

Kurs 5

1

Entgegennehmen und Zustellen
von Sendungen (Fachrichtung Distribution)

Anzahl Tage

5

Kurs 5

3

Bewirtschaften von Lagern (Fachrichtung Lager)

Anzahl Tage

5

Kurs 5

2

Bewegen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb (Fachrichtung Verkehr)

Anzahl Tage

5

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.9

9 Fassung gemäss Ziff. III 7 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bil­dungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb


Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Logistikerin EFZ oder Logistiker EFZ der entsprechenden Fachrichtung mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
Logistikassistentin EFZ oder Logistikassistent EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im entsprechenden Lehrgebiet;
c.
Lageristin oder Lagerist mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im entsprechenden Lehrgebiet;
d.
Postangestellte oder Postangestellter mit mindestens 4 Jahren beruflicher Praxis im entsprechenden Lehrgebiet;
e.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich Logistik und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im entsprechenden Lehrgebiet;
f.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen


Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen am Ende jedes Semesters fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznachweise dokumentiert.

Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises.

2 Die Kompetenznachweise der Kurse 1, 3 und 4 (Art. 8 Abs. 2) werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

3 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse geben die Ausbildungsnachweise für das Führen von Flurförderzeugen ab.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung

1 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Logistikerin EFZ oder des Logistikers EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.

2 Für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung wird überdies vorausgesetzt:

a.
dass die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungsnachweis für das Führen von Flurförderzeugen erworben hat;
b.
in der Fachrichtung Distribution: dass die Kandidatin oder der Kandidat den Führerausweis in der Kategorie A1 oder B erworben hat;
c.
in der Fachrichtung Verkehr: dass die Kandidatin oder der Kandidat die Theorieprüfung zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie Ai40 bestanden hat.
Art. 18 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskom­petenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 6 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1.

Entgegennehmen von Gütern

Bewirtschaften von Gütern

Verteilen von Gütern

40 %

2.

Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz

Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz

20 %

3.

Fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenzbereich

40 %

b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Prüfungsform/Dauer

Gewichtung

schriftlich

1.

Entgegennehmen von Gütern

Bewirtschaften von Gütern

Verteilen von Gütern

75 Min.

40 %

2.

Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz

Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz

30 Min.

20 %

3.

fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenz­bereich

75 Min.

40 %

c.
Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 200610 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten für:

a.
die Bildung in beruflicher Praxis: 25 %;
b.
den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
c.
die überbetrieblichen Kurse: 25 %.

4 Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 5 benoteten Kompetenznachweise.

5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 6 Semesterzeugnisnoten.

6 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 3 benoteten Kompetenznachweise.

7 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 21 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

5 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 22 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse: 30 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 23

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Logistikerin EFZ» oder «Logistiker EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
c.
die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 24 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Berufe der Logistik.

1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Berufe der Logistik setzt sich zusammen aus:

a.
5–9 Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Vereinigung für Berufsbildung in der Logistik SVBL;
b.
1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Fachrichtungen müssen vertreten sein.

4 Die Kommission konstituiert sich selbst.

5 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung;
b.
Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern;
c.
Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern;
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;
e.
Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 25 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist die Schweizerische Vereinigung für Berufsbildung in der Logistik SVBL.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses und Widerrufung von Genehmigungen

1 Die Verordnung des SBFI vom 18. Oktober 200611 über die berufliche Grundbildung Logistikerin/Logistiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

2 Die Genehmigungen werden widerrufen für:

a.
den Bildungsplan für Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ vom 26. Juli 2010;
b.
das Qualifikationsprofil für Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ vom 14. Okto­ber 2011;
c.
die Bestehensregeln für Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ vom 14. Oktober 2011.
Art. 27 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Logistikerin oder Logistiker vor dem 1. Januar 2016 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Logistikerin oder Logistiker bis zum 31. Dezember 2020 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

3 Andere Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 33 BBG und Artikel 31 BBV für Logistikerinnen und Logistiker werden bis zum 31. Dezember 2019 nach bisherigem Recht durchgeführt.

4 Wer ein anderes Qualifikationsverfahren nach Artikel 33 BBG und Artikel 31 BBV bis zum 31. Dezember 2022 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.12

12 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 3. Juli 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 2757).

Art. 28 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–23) treten am 1. Januar 2019 in Kraft.