(Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG)
1 Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG)19 durch den Bewilligungsträger20 (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a–d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen.21
2 Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt:
- a.
- Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten.
- b.
- Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern.
- c.
- Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen.
- d.
- Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1.
3 Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2.22
4 Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt.23
5 Die Unabhängigkeit der Fondsleitung oder der Gesellschaft setzt namentlich Folgendes voraus:
- a.
- Personelle Unabhängigkeit: Die die Ausübung des Stimmrechts kontrollierenden Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden.
- b.
- Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:
- 1.
- die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken; und
- 2.
- zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können.
6 In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen:
- a.
- eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften;
- b.
- eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 und 5 erfüllt und eingehalten werden.
7 Der Konzern muss der zuständigen Offenlegungsstelle jede Änderung der Liste nach Absatz 6 Buchstabe a nachliefern.
8 In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen.
9 Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich.