Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
- a.
- die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Norwegen und für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach diesen Staaten;
- b.
- die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren der Aquakultur sowie von Tierprodukten, ausgenommen tierische Samen, Eizellen und Embryonen, aus Island und die Ausfuhr dieser Tiere und Tierprodukte nach Island.6
2 Die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, ausgenommen Tiere der Aquakultur, sowie von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Island und die Ausfuhr dieser Tiere und Tierprodukte nach Island sind in der Verordnung vom 18. November 20157 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) geregelt.8
3 Für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren gilt sie, soweit nicht die Verordnung vom 28. November 20149 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren anwendbar ist.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1671).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1671).