916.443.106

Verordnung des EDI
über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und
Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

(EDAV-DS-EDI)

vom 18. November 2015 (Stand am 26. April 2023)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 8 Absatz 3, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 20 Absatz 2, 21 Absatz 3, 30 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39, 85 Absatz 1 Buchstabe a und 96 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV‑DS),

verordnet:

Art. 2 Zusätzliche Gesundheitsgarantien

(Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS)

1 Für die Einfuhr sind die folgenden zusätzlichen Gesundheitsgarantien zu erbringen:

a.
für Tiere der Rindergattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR/IPV) sind;
b.
für Tiere der Schweinegattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von der Aujeszky’schen Krankheit sind;
c.
für Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel: eine Garantie, dass die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind;
d.
für Bruteier von Tieren nach Buchstabe c: eine Garantie, dass diese aus Herden stammen, deren Tiere:
1.
nicht geimpft worden sind,
2.
mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft worden sind, oder
3.
mindestens 30 Tage vor der Gewinnung der Bruteier geimpft worden sind, falls die Impfung mit einem lebenden Impfstoff vorgenommen wurde.

2 Die Gesundheitsgarantien nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden nur anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt sind.

Art. 4 Verwendungsvorbehalt für Fleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer

(Art. 9 Abs. 2 Bst. b und 30 Abs. 2 EDAV-DS)

Der Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten von Rindfleisch nach Artikel 9 EDAV-DS muss wie folgt lauten:

«Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer muss im Zollgebiet verwendet werden. Die Ausfuhr ist verboten. Es sind insbesondere die Auflagen nach den Artikeln 9 und 30 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten einzuhalten.»

Art. 62 Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle

(Art. 15 und 39 Bst. b EDAV-DS)

Die Tiere und Tierprodukte, für die bei der Ein- und Durchfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist, richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/20073, den Artikeln 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) 2019/21224 sowie der Entscheidung 2007/275/EG5.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Jan. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 64).

3 Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 1.

4 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 9.

5 Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit einer Liste von zusammengesetzten Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007, ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 1.

Art. 10 Grenzkontrollstellen

(Art. 96 Abs. 2 EDAV-DS)

Die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen von zugelassenen Grenzkontrollstellen sind in Anhang 8 aufgeführt.

Anhang 17

7 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLV vom 21. Dez. 2015 (AS 2015 5939), vom 14. Jan. 2016 (AS 2016 55), vom 27. Mai 2016 (AS 2016 1661), vom 11. Okt. 2016 (AS 2016 3437), vom 3. Nov. 2016 (AS 2016 3701), vom 30. Jan. 2017 (AS 2017 471), vom 24. März 2017 (AS 2017 1679), vom 27. Sept. 2018 (AS 2018 2361), vom 27. März 2019 (AS 2019 1049), vom 27. Juni 2019 (AS 2019 1955), vom 18. Nov. 2019 (AS 2019 3689), vom 19. Dez. 2019 (AS 2019 4727), vom 5. März 2020 (AS 2020 635), Ziff. I Abs. 1 der V des BLV vom 13. Juli 2020 (AS 2020 2911), Ziff. I der V des BLV vom 21. Dez. 2020 (AS 2020 6403), vom 22. April 2021 (AS 2021 238), vom 20. Aug. 2021 (AS 2021 497), vom 29. Sept. 2021 (AS 2021 586), vom 21. Dez. 2021 (AS 2021 903), vom 26. Jan. 2022 (AS 2022 40), vom 15. März 2022 (AS 2022 171), vom 12. Mai 2022 (AS 2022 287), vom 14. Juli 2022 (AS 2022 413), vom 14. Dez. 2022 (AS 2022 816), vom 15. Febr. 2023 (AS 2023 70) und vom 24. April 2023, in Kraft seit 26. April 2023 (AS 2023 198).

(Art. 1)

Massgebende Erlasse der EU über die harmonisierten Ein- und Durchfuhrbedingungen

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit
Publikationsdaten

1.–9.  …

10.
Richtlinie 96/22/EG 

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/97/EG, ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 9.

11. und 12.   …

13.
Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/2246, ABl. L 295 vom 16.11.2022, S. 1.

14. Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1.

15.
Entscheidung 2002/805/EG

Entscheidung 2002/805/EG der Kommission vom 15. Oktober 2002 über Schutzmassnahmen betreffend für die Tierernährung bestimmte und aus der Ukraine eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Fassung gemäss ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 24.

16.

17.
Entscheidung 2002/994/EG

Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmassnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1068, ABl. L 174 vom 3.7.2015, S. 30.

18.

19.
Entscheidung 2003/459/EG

Entscheidung 2003/459/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 mit Massnahmen zum Schutz gegen Affenpocken, Fassung gemäss ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 112.

20. und 21.   …

22.
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.

23.
Entscheidung 2003/845/EG

Entscheidung 2003/845/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 über Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Tiere sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere aus Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro angesichts von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit, Fassung gemäss ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 61.

24. und 25.   …

26.
Entscheidung 2004/225/EG

Entscheidung 2004/225/EG der Kommission vom 2. März 2004 über Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Albanien, Fassung gemäss ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 34.

27.

28.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.

29.
Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/2258, ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5.

30.

30a.Verordnung (EG) Nr. 1/2005

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/625, ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

31.

32.
Entscheidung 2005/290/EG

Entscheidung 2005/290/EG der Kommission vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG, ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 34; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2011/630/EU, ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32.

33.
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/205, ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 63.

34.
Verordnung (EG) Nr. 2074/2005

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1139, ABl. L 180 vom 4.7.2019, S. 12.

35.

36.
Entscheidung 2006/27/EG

Entscheidung 2006/27/EG der Kommission vom 16. Januar 2006 über Sondervorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmtem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Equiden aus Mexiko, Fassung gemäss ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 30.

37.
Entscheidung 2006/146/EG

Entscheidung 2006/146/EG der Kommission vom 21. Februar 2006 über Schutzmassnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien, Fassung gemäss ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 44.

38.
Entscheidung 2006/199/EG

Entscheidung 2006/199/EG der Kommission vom 22. Februar 2006 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, Fassung gemäss ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 17.

39.–42.  …

43.
Entscheidung 2007/453/EG

Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko, ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1321, ABl. L 286 vom 10.8.2021, S. 17.

44.
Entscheidung 2007/642/EG

Entscheidung 2007/642/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 über Sofortmassnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen aus Albanien, Fassung gemäss ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 21.

45.–47.  …

48.
Entscheidung 2008/698/EG

Entscheidung 2008/698/EG der Kommission vom 8. August 2008 über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft, Fassung gemäss ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 16.

49. und 50.   …

51.
Entscheidung 2008/946/EG

Entscheidung 2008/946/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Quarantänevorschriften für Tiere in Aquakultur, Fassung gemäss ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 94.

52.

53.
Verordnung (EG) Nr. 1252/2008

Verordnung (EG) Nr. 1252/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 und zur Aussetzung der Einfuhr von Sendungen bestimmter Tiere in Aquakultur aus Malaysia in die Gemeinschaft, Fassung gemäss ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 76.

54.

55.
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht
für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. L 170
vom 25.6.2019, S. 1.

56.–60.   …

61.
Beschluss 2010/381/EU

Beschluss 2010/381/EU der Kommission vom 8. Juli 2010 über Sofortmassnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen, ABl. L 174 vom 9.7.2010, S. 51; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1774, ABl. L 271 vom 6.10.2016, S. 7.

62. und 63.   …

64.
Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/384, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 1.

65.–69.   …

69a. Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933, ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 4.

70.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2016, ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 39.

71.

72.
Durchführungs-beschluss 2013/503/EU

Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete, ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 38; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1895, ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 54.

73.–77.   …

78.
Durchführungsverordnung (EU) 2015/262

Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäss den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung), Fassung gemäss ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1.

79.
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1901

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1901 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Festlegung von Vorschriften für Bescheinigungen sowie einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Neuseeland in die Union sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2003/56/EG, Fassung gemäss ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 32.

80.–82.   …

82a. …

83.–88.   …

89.
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustertiergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr, Fassung gemäss ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 41.

90.–94.   …

95.
Durchführungs-
verordnung (EU) 2020/1641

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1641 der Kommission vom 5. November 2020 über die Einfuhr lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika, ABl. L 370 vom 6.11.2020, S. 4; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/158, ABl. L 26 vom 7.2.2022, S. 1.

96.

97.
Verordnung (EU) 2016/429

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit («Tiergesundheitsrecht»), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/139, ABl. L 23 vom 2.2.2022, S. 1.

98. Delegierte Verordnung (EU) 2020/692

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschliessende Verbringung und Handhabung, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/119, ABl. L 16 vom 18.1.2023, S. 5.

99. Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/2504, ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 62.

100. Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/516, ABl. L 71 vom 9.3.2023, S. 27.

101. …

102. Durchführungsverordnung (EU) 2021/403

Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU, ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/308, ABl. L 40 vom 10.2.2023, S. 1.

103. Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäss der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist, ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/824, ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 5.

104. Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäss der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist, ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/514, ABl. L 71 vom 9.3.2023, S. 11.

105.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 der Kommission vom 17. September 2021 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, Fassung gemäss ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 72.

106. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG, Fassung gemäss ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 47.

107.
Durchführungs-verordnung
(EU) 2022/478

Durchführungsverordnung (EU) 2022/478 der Kommission vom 24. März 2022 über die Beibehaltung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei, Fassung gemäss ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 54.

108.
Durchführungsbeschluss
(EU) 2022/575

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/575 der Kommission vom
6. April 2022 bezüglich Sofortmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Sendungen mit Heu und Stroh aus Drittländern oder Drittlandsgebieten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2208, Fassung gemäss ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 69.

109.
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union, Fassung gemäss ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1.

Anhang 28

8 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLV vom 11. Juli 2016 (AS 2016 2557) und vom 13. Okt. 2016, in Kraft seit 15. Okt. 2016 (AS 2016 3441).

(Art. 2 Abs. 2)

Voraussetzungen für die Anerkennung von Gesundheitsgarantien

1 Gesundheitsgarantien für Tiere der Rindergattung

Die Gesundheitsgarantien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden nur anerkannt, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2004/558/EG9 erfüllt sind.

9 Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme, ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1101, ABl. L 182 vom 7.7.2016, S. 51.

2 Gesundheitsgarantien für Tiere der Schweinegattung

Die Gesundheitsgarantien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b werden nur anerkannt, wenn die Anforderungen nach Artikel 1 der Entscheidung 2008/185/EG10 erfüllt sind.

10 Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung, ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1782, ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 90.

Anhang 311

11 Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des BLV vom 13. Juli 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2911).

(Art. 3)

Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko

Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a EDAV-DS sind Tierprodukte, für die eines der folgenden Begleitdokumente erforderlich ist:

1.
Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von rohem Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher oder die Endverbraucherin oder von tierischen Nebenprodukten zur Verfütterung an Pelztiere nach Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D der Verordnung (EU) Nr. 142/201112.
2.
Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter nach Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe F der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
2a.
Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von unbehandelten Blutprodukten, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke ausserhalb der Futtermittelkette für Nutztiere nach Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; nicht als Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichen oder lebensmittelhygienischem Risiko gelten jedoch Blutprodukte, bei denen die Auflagen gemäss Fussnote 4 in der Bescheinigung nicht zum Tragen kommen.
3.
Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung ausserhalb der Futtermittelkette oder für Handelsmuster nach Anhang XV Kapitel 8 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
4.
Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für bestimmte Verwendungszwecke ausserhalb der Futtermittelkette nach Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
5.
Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten zur Verwendung ausserhalb der Futtermittelkette nach Anhang XV Kapitel 14 Buchstabe A der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
6.
Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten zur Verwendung als Futtermittel oder ausserhalb der Futtermittelkette nach Anhang XV Kapitel 14 Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
7.
Mustererklärung für die Einfuhr von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind, nach Anhang XV Kapitel 16 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
8.
Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von Hörnern und Hornprodukten (ausser Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausser Hufmehl), die zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln bestimmt sind, nach Anhang XV Kapitel 18 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
9.
Bescheinigung für die Einfuhr von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie nach Anhang XV Kapitel 19 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

12 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/797, ABl. L 194 vom 18.6.2020, S. 1.

Anhang 413

13 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des BLV vom 13. Juli 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2911).

(Art. 5)

Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr

I.  Nicht ein- oder durchgeführt werden dürfen:

a.
tierische Nebenprodukte sowie tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu Zuchtzwecken, bei denen nach Artikel 6 eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist, mit Ausnahme von medizinischer Spezialnahrung für Tiere nach Ziffer III Ziffer 1; und
b.
die folgenden Lebensmittel, mit Ausnahme von Lebensmitteln nach Ziffer II und der Einfuhr nach Ziffer III Ziffer 4:

Zolltarifnummer

Bezeichnung

Geltungsbereich

1.
ex Kapitel 2

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte

Alle ausser Froschschenkel

2.
0401–0406

Milch und Molkereiprodukte

Alle

3.
0504

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen

Alle

4.
1501

Schweinefett, einschliesslich Schweineschmalz, und Geflügelfett

Alle

5.
1502

Fette von Tieren der Rinder-, Schaf- oder Ziegengattung

Alle

6.
1503

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl

Alle

7.
1506

Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen

Alle

8.
1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

Alle

9.
1602

Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut

Alle

10.
1702.1100
1702.1900

Lactose und Lactosesirup

Alle

11.
ex 1901

Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt

Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen

12.
ex 1902

Teigwaren wie Spaghetti, Makkaroni,
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli oder Cannelloni; Couscous

Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen

13.
ex 1905 90

Brot und andere gewöhnliche Backwaren, Kuchen, Biscuits und andere Backwaren; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen

14.
ex 2004, ex 2005

Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht

Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen

15.
ex 2103

Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel

Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen

16.
ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; zubereitete Suppen oder
Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen

Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen

17.
ex 2105

Speiseeis

Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen

18.
ex 2106

Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch oder Milchprodukte enthaltende Zubereitungen

II.  Uneingeschränkt ein- oder durchgeführt werden dürfen:

a.
Fleischextrakte und Fleischkonzentrate;
b.
für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen;
c.
die folgenden Lebensmittel, sofern sie kein Fleisch und keine Fleisch-erzeugnisse enthalten:
1.
Teigwaren,
2.
Brot, Kuchen, Biscuits und andere Backwaren,
3.
Schokolade,
4.
Süsswaren einschliesslich Süssigkeiten,
5.
mit Fisch gefüllte Oliven,
6.
für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Nahrungsergänzungsmittel die keine unverarbeiteten tierischen Produkte enthalten;
d.
andere zusammengesetzte Lebensmittel, sofern sie:
weder Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch noch Milchprodukte enthalten, und
zu weniger als der Hälfte aus Eiprodukten oder Fischereierzeugnissen bestehen.

III.  Folgende Tierprodukte dürfen nur in den nachstehend aufgeführten Mengen ein- oder durchgeführt werden:

Produkt

Herkunft

Bedingungen

1.
Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und medizinische Spezialnahrung für Mensch oder Tier, wenn:
die Produkte bei Raumtemperatur haltbar sind;
es sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an Endkonsumentinnen und ‑konsumenten handelt; und
die Packung nicht geöffnet ist, ausser sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

Färöer, Grönland

höchstens 10 kg pro Person bzw. mitgeführtem Tier

Andere Drittstaaten

höchstens 2  kg pro Person bzw. mitgeführtem Tier

2.
Frische, ausgenommene Fische und Fischereierzeugnisse.

Färöer, Grönland

Ohne Gewichtsbeschränkung

Andere Drittstaaten

höchstens 20 kg pro Person oder ein ganzer, ausgenommener Fisch ohne Gewichtsbeschränkung pro Person

3.
Lebensmittel, die nicht in Ziffer I, II oder III Ziffern 1 und 2 aufgeführt sind, wie Eier, Honig, Froschschenkel, Gelatine, Landschnecken (nicht lebend), Insekten (nicht lebend) oder Kollagen.

Färöer, Grönland

höchstens 10 kg pro Person

Andere Drittstaaten

höchstens 2 kg pro Person

4.
Lebensmittel, die in Ziffer I Buchstabe b aufgeführt sind, sowie tierische Nebenprodukte, die zur Verfütterung an Heimtiere bestimmt sind.

Färöer, Grönland

höchstens 10 kg pro Person

Anhang 514

14 Fassung gemäss Ziff. II der V des EDI vom 26. Jan. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 64).

(Art. 7)

Massgebende Erlasse der EU über die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten

EU-Erlass

Massgebende Bestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241.

Anhang II

Anhang 615

15 Fassung gemäss Ziff. II der V des EDI vom 26. Jan. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 64).

(Art. 8)

Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen

1 Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen
in Papierform

1
Die Gesundheitsbescheinigungen müssen mit der Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person und mit einem amtlichen Stempel versehen sein. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt. Der Name und die Amtsbezeichnung der unterzeichnenden Person sind in einem gut leserlichen Aufdruck in Druckbuchstaben beizufügen.
2
Die Gesundheitsbescheinigungen müssen dem Muster entsprechen, das für das betreffende Tier oder Tierprodukt und den betreffenden Staat festgelegt wurde. Sie müssen vollständig ausgefüllt und dürfen nur für einen einzigen Bestimmungsbetrieb ausgestellt sein. Nicht zutreffende Passagen müssen von der unterzeichnungsberechtigten Person durchgestrichen und mit ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.
3
Die Gesundheitsbescheinigungen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache und bei Durchfuhrsendungen nach den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen zusätzlich in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein, oder es muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende Sprache beiliegen.
4
Die Gesundheitsbescheinigungen müssen bestehen aus:
a.
einem einzigen Blatt Papier;
b.
mehreren fest miteinander verbundenen Seiten, die eine Einheit bilden; oder
c.
mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. «Seite 2 von 4 Seiten»).
5
Die Gesundheitsbescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungsnummer tragen. Besteht eine Gesundheitsbescheinigung aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, so ist jede Seite mit der Identifizierungsnummer sowie mit der Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person und dem amtlichen Stempel zu versehen.
6
Allfällige Änderungen sind durch Streichungen und mit Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person und amtlichem Stempel zu kennzeichnen.
7
Die Gesundheitsbescheinigungen müssen ausgestellt werden, bevor die Sendung, zu der sie gehören, die Kontrolle der zuständigen Behörde verlässt.

2 Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen in
elektronischer Form, die via TRACES übermittelt werden

1
Die Gesundheitsbescheinigungen müssen dem Muster entsprechen, das für das betreffende Tier oder Tierprodukt und den betreffenden Staat festgelegt wurde.
2
Die Gesundheitsbescheinigungen müssen über TRACES übermittelt werden, bevor die Sendung, zu der sie gehören, die Kontrolle der zuständigen Behörden verlässt.

3 Ersatzbescheinigungen

1
Die zuständige Behörde darf eine Ersatzbescheinigung ausstellen, wenn die Originalbescheinigung:
a.
Schreibversehen aufweist;
b.
beschädigt ist; oder
c.
verloren gegangen ist.
2
In der Ersatzbescheinigung dürfen keine Änderungen an den in der Originalbescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung, zur Rückverfolgbarkeit und zu den Gesundheitsgarantien der Sendung vorgenommen werden.
3
Die Ersatzbescheinigung muss:
a.
klar erkennbar auf die Identifizierungsnummer und das Datum der Ausstellung des Originals verweisen und deutlich darauf hinweisen, dass sie die Originalbescheinigung ersetzt;
b.
mit einer neuen Identifizierungsnummer versehen sein, die sich von der des Originals unterscheidet;
c.
mit dem Datum ihrer Ausstellung versehen sein; und
d.
der zuständigen Behörde entweder im Original in Papierform vorgelegt oder elektronisch über TRACES übermittelt werden.

Anhang 7

(Art. 9)

Anforderungen an die Quarantänestationen

1
Die Quarantänestationen müssen:
a.
unter dauernder Kontrolle und in der Verantwortung der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes stehen; und
b.
genügend weit von Orten entfernt sein, wo sich Tierhaltungen mit Tieren befinden, die für die entsprechenden Tierseuchen empfänglich sind.
2
Sie müssen verfügen über:
a.
leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen, die das Ent- und Beladen der verschiedenen Transportmittel sowie die Kontrolle, die Versorgung und die Pflege der Tiere ermöglichen und deren Fläche, Beleuchtung, Be- und Entlüftung und Versorgungsbereich der Zahl der unterzubringenden Tiere gerecht wird;
b.
ausreichend grosse Räume für die Unterbringung der Tiere sowie Umkleideräume, Duschen und Toiletten für das Personal, das mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt ist;
c.
einen angemessenen Raum und angemessene Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen;
d.
Anlagen und Vorrichtungen für die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken, die Pflege und gegebenenfalls die Schlachtung oder Tötung der Tiere;
e.
eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch über TRACES; und
f.
Reinigungs- und Desinfektionsmittel, -geräte und -vorrichtungen.

Anhang 816

16 Fassung gemäss Ziff. II der V des EDI vom 26. Jan. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 64).

(Art. 10)

Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen
von zugelassenen Grenzkontrollstellen

1 Allgemeine Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen von zugelassenen Grenzkontrollstellen

1.1
Zugelassene Grenzkontrollstellen müssen verfügen über:
a.
Räume, einschliesslich Büros, Sozial- und Archivräume, Bereiche, Einrichtungen und Anlagen, die für Art und Menge der abzufertigenden Sendungen geeignet sind;
b.
Räume, Bereiche, Einrichtungen und Anlagen, die es erlauben, amtliche Kontrollen bei den Tieren und Tierprodukten durchzuführen, für die die Grenzkontrollstelle zugelassen ist;
c.
überdachte Räume oder Bereiche zum Entladen der Tiere oder Tierprodukte;
d.
Kontrollräume oder Kontrollbereiche;
e.
Unterbringungsräume oder Unterbringungsbereiche für Tiere oder Lagerräume oder Lagerbereiche für Tierprodukte, einschliesslich Kühlräumen, wenn diese für die Tierproduktekategorien nötig sind, für die die Grenzkontrollstelle zugelassen ist;
f.
Zugang zu Toiletten mit Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen, die nur von an amtlichen Kontrollen beteiligten Personen benutzt werden dürfen;
g.
Ausrüstung zum Entladen, Öffnen und Untersuchen von Sendungen;
h.
Ausrüstung zum Reinigen und Desinfizieren sowie Anweisungen zu deren Verwendung oder ein dokumentiertes Reinigungs- und Desinfektionskonzept, wenn das Reinigen und Desinfizieren von einem von der Grenzkontrollstelle unabhängigen Unternehmen übernommen wird;
i.
geeignete Einrichtungen für die vorübergehende Lagerung von Proben unter kontrollierten Temperaturbedingungen vor ihrem Versand an das Labor sowie geeignete Transportbehälter für diese Proben;
j.
Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch über TRACES;
k.
die Dienste von Labors, welche in der Lage sind, die Untersuchung der entnommenen Proben durchzuführen;
l.
Konzepte, die gewährleisten, dass bei Bedarf weitere Räume, Bereiche, Einrichtungen, Anlagen und Dienstleistungen zur Verfügung stehen, um bei Verdacht auf nicht vorschriftsmässige Sendungen oder auf Sendungen, die ein Risiko darstellen, Massnahmen ergreifen zu können;
m.
Konzepte, um Sendungen vorschriftsmässig abfertigen und allfällige Risiken durch Kreuzkontamination vermeiden zu können;
n.
Konzepte, um die Einschleppung von Krankheiten in die Schweiz zu verhindern.
1.2
Die Kontrollräume müssen mit Folgendem ausgestattet sein:
a.
Wänden, Böden und Decken, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
b.
einer angemessenen Heiss- und Kaltwasserzufuhr sowie Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen;
c.
einem angemessenen Abflusssystem;
d.
angemessenem natürlichen oder künstlichen Licht.
1.3
Die Kontrollbereiche müssen leicht zu reinigen sein und mit Folgendem ausgestattet sein:
a.
einer angemessenen Heiss- und Kaltwasserzufuhr sowie Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen;
b.
einem angemessenen Abflusssystem;
c.
angemessenem natürlichen oder künstlichen Licht.
1.4
Die Kontrollräume oder Kontrollbereiche müssen je nach den Tier- oder Tierproduktekategorien, für die die Grenzkontrollstelle zugelassen ist, zudem mit Folgendem ausgestattet sein:
a.
einem Tisch mit glatter, abwaschbarer, leicht zu reinigender und zu desinfizierender Oberfläche;
b.
einer Probenahmeausrüstung;
c.
Klebeband und nummerierten Plomben oder deutlich gekennzeichneten Aufklebern, die die Rückverfolgbarkeit gewährleisten;
d.
Ausrüstung zum Wägen von Sendungen.
1.5
Wo erforderlich, müssen detaillierte Anweisungen für die Probenahme zu Untersuchungszwecken und für den Transport dieser Proben zum Labor zur Verfügung stehen.
1.6
Grenzkontrollstellen bei der gleichen Zollstelle müssen in angemessener Arbeitsentfernung zueinander stehen.

2 Spezifische Anforderungen an für Tiere zugelassene
Grenzkontrollstellen

2.1
Für Tiere zugelassene Grenzkontrollstellen müssen zusätzlich zu den in Ziffer 1 genannten Anforderungen verfügen über:
a.
eine eigene Zufahrtsspur oder andere Konzepte, um den Tieren unnötiges Warten zu ersparen, bevor sie den Entladebereich erreichen;
b.
Ausrüstung zum Füttern und Tränken;
c.
Kontrollräume oder Kontrollbereiche mit Halteausrüstung und der für klinische Untersuchungen notwendigen Ausrüstung;
d.
Einrichtungen, welche so ausgelegt, gebaut, instandgehalten und betrieben werden, dass Verletzungen und unnötiges Leiden der Tiere vermieden werden können und ihre Sicherheit gewährleistet ist;
e.
Umkleideräume mit Duschen, die nur von an amtlichen Kontrollen beteiligten Personen benutzt werden dürfen.
2.2
Die Entladeräume und Entladebereiche müssen ausreichend gross, hell und belüftet sein.

3 Spezifische Anforderungen an für Tierprodukte zugelassene Grenzkontrollstellen

3.1
Für Tierprodukte zugelassene Grenzkontrollstellen müssen zusätzlich zu den in Ziffer 1 genannten Anforderungen verfügen über:
a.
Räume oder Bereiche, um Tierprodukte bei der für die jeweilige Kategorie geeigneten Temperatur zu lagern, bis die Ergebnisse der Laboruntersuchungen vorliegen beziehungsweise bis die Kontrollen abgeschlossen sind;
b.
Umkleideräume, die nur von an amtlichen Kontrollen beteiligten Personen benutzt werden dürfen.
3.2
Kontrollräume oder Kontrollbereiche müssen je nach den Tierproduktekategorien, für die die Grenzkontrollstelle zugelassen ist, mit Folgendem ausgestattet sein:
a
einem Thermometer zum Messen von Oberflächen- und Kerntemperatur der Tierprodukte;
b.
einer Ausrüstung zum Auftauen.
3.3
Kontrollräume, Kontrollbereiche, Lagerräume und Lagerbereiche dürfen, wenn sie für Lebensmittel tierischer Herkunft genutzt werden, nicht auch für andere Tierprodukte genutzt werden.
3.4
Abweichend von Ziffer 3.3 darf der grenztierärztliche Dienst die dort genannten Räume und Bereiche gemeinsam für Lebensmittel tierischer Herkunft und andere Tierprodukte nutzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a.
Das BLV führt eine Risikobewertung durch, die aufzeigt, wie eine Kreuzkontamination vermieden werden kann.
b.
Der grenztierärztliche Dienst ergreift die dazu nötigen Massnahmen.
c.
Sendungen mit unverpackten Tierprodukten werden zeitlich getrennt von anderen verpackten und unverpackten Sendungen abgefertigt. Zwischen den jeweiligen Abfertigungen werden die Räume und Bereiche soweit erforderlich gereinigt und desinfiziert.
3.5
Der grenztierärztliche Dienst kann Dritten unter seiner Aufsicht gestatten, gewerbliche Lagerräume oder Lagerbereiche zu nutzen, sofern sich diese nahe der Grenzkontrollstelle und im Zuständigkeitsbereich derselben Zollbehörde befinden.
3.6
Tierprodukte, die in gewerblichen Lagerräumen oder Lagerbereichen gelagert werden, müssen dort unter hygienischen Bedingungen gelagert und ordnungsgemäss gekennzeichnet werden. Besteht ein tierseuchenpolizeiliches oder lebensmittelhygienisches Risiko, so müssen sie zusätzlich in einem getrennten, abschliessbaren Raum oder in Bereichen aufbewahrt werden, die von allen übrigen in den gewerblichen Lagerräumen und Lagerbereichen gelagerten Produkten abgegrenzt sind.
3.7
Lebende Frösche, lebende Fische und lebende Wirbellose, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie Bruteier und Fischköder dürfen in Räumen und Bereichen untersucht werden, die für die Kontrolle von Tierprodukten bestimmt sind.