Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
- a.
- die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten und für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten;
- b.7
- die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, ausgenommen Tiere der Aquakultur, sowie von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Island und die Ausfuhr dieser Tiere und Tierprodukte nach Island.
2 Für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren gilt sie, soweit nicht die Verordnung vom 28. November 20148 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren anwendbar ist.
3 Sie gilt nicht für die Durchfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft im internationalen Luftverkehr, die für die Bordverpflegung im Flugzeug bestimmt sind und im selben Flugzeug weitertransportiert werden.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).