916.443.10

Verordnung
über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren
und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten

(EDAV-DS)

vom 18. November 2015 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 7 Absatz 1, 9, 14 Absatz 1, 15a Absatz 2 und
32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051,
auf Artikel 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20142 (LMG)
und auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absatz 1, 53a Absatz 2 und 56 Absatz 1
des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663 (TSG)
sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen),5

verordnet:

1 SR 455

2 SR 817.0

3 SR 916.40

4 SR 0.916.026.81

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

a.
die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Dritt­staaten und für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Dritt­staaten;
b.6
die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, ausgenommen Tiere der Aquakultur, sowie von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Island und die Ausfuhr dieser Tiere und Tierprodukte nach Island.

2 Für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren gilt sie, soweit nicht die Verordnung vom 28. November 20147 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren anwendbar ist.

3 Sie gilt nicht für die Durchfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft im internationalen Luftverkehr, die für die Bordverpflegung im Flugzeug bestimmt sind und im selben Flugzeug weitertransportiert werden.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

7 SR 916.443.14

Art. 2 Anwendbarkeit auf weitere mögliche Träger von Seuchenerregern

1 Für mögliche Träger von Seuchenerregern, die weder Tiere noch Tierprodukte sind, wie Stroh und Heu gelten die Bestimmungen über Tierprodukte, sofern es für diese Träger harmonisierte Ein- oder Durchfuhrbedingungen der Europäischen Union (EU) gibt (Art. 5 Abs. 1 und 2 und 38 Abs. 2).

2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann im Einzelfall weitere mögliche Träger von Seuchenerregern dieser Verordnung unterstellen.

Art. 3 Anwendbares Recht

1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19958 (TSV), die Lebensmittel- und Gebrauchsgegen­ständeverordnung vom 16. Dezember 20169 (LGV) sowie die Verordnung vom 16. Dezember 201610 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung anwendbar.11

2 Vorbehalten bleiben insbesondere die folgenden Erlasse:

a.
Tierschutzverordnung vom 23. April 200812 (TSchV);
b.
Verordnung vom 4. September 201313 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.

8 SR 916.401

9 SR 817.02

10 SR 817.042

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

12 SR 455.1

13 SR 453.0

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione);
b.
Drittstaaten: alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen;
c.
Tierprodukte:
1.
Lebensmittel tierischer Herkunft oder mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft,
2.
tierische Nebenprodukte,
3.14
tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu Zuchtzwecken;
d.15
tierische Nebenprodukte:
1.
Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind,
2.
Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Speisereste nach Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung vom 25. Mai 201116 über tierische Nebenprodukte (VTNP), die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind,
3.
tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu anderen als Zuchtzwecken;
e.
Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt;
f.17
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED): Dokument nach den Artikeln 56–58 der Verordnung (EU) 2017/62518, das dazu verwendet wird, Sendungen an der Grenzkontrollstelle anzumelden und das Ergebnis der Kontrollen sowie die Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes betreffend die Sendungen zu vermerken;
g.19
«Trade Control and Expert System» (TRACES): ein in das Informations­managementsystem für amtliche Kontrollen der EU integriertes System nach den Artikeln 131–136 der Verordnung (EU) 2017/625;
gbis.20
System «e-dec»: elektronisches Datenverarbeitungssystem, das vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)21 gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 200522 (ZG) für die Zollanmeldung zur Verfügung gestellt wird;
h.23
Sendung: eine Anzahl Tiere oder eine Menge Tierprodukte der gleichen Art oder Klasse oder mit gleicher Beschreibung, für die die gleiche Gesundheitsbescheinigung oder das gleiche andere Begleitdokument gilt, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, vom gleichen Herkunftsort stammen und für den gleichen Bestimmungsbetrieb bestimmt sind;
i.
Brief- oder Paketsendung: Sendung nach Artikel 2 Buchstabe c oder d des Postgesetzes vom 17. Dezember 201024;
j.
Einfuhr: dauerhaftes oder vorübergehendes Verbringen von Tieren und Tierprodukten in das Einfuhrgebiet, ausgenommen der Transport zum Zweck der Durchfuhr nach Artikel 6 Buchstabe i des Zollgesetzes vom 18. März 200525 (ZG);
k.
Importeur: natürliche oder juristische Person, die für eine Einfuhr verantwortlich ist und die, wenn ein GGED26 vorliegt, darin als solcher bezeichnet ist;
l.
anmeldepflichtige Person: Person nach Artikel 26 ZG;
m.
Abfertigungsunternehmen: vom Flughafenhalter beauftragter Dienstleistungsbetrieb, der den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellt (Handling Agent);
n.
Bestimmungsbetrieb: Betrieb am Standort, an den die Tiere oder Tierprodukte verbracht werden sollen, und der, wenn ein GGED vorliegt, darin als solcher bezeichnet ist;
o.27
Grenzkontrollstelle: Ort mit den dazu gehörenden Einrichtungen, an dem die grenztierärztlichen Kontrollen durchgeführt werden;
p.
Exporteur: natürliche oder juristische Person, die für die Ausfuhr verantwortlich ist.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

16 SR 916.441.22

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

18 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2019/478, ABl. L 82 vom 25.3.2019, S. 4.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

21 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

22 SR 631.0

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

24 SR 783.0

25 SR 631.0

26 Ausdruck gemäss gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

2. Kapitel: Einfuhr

1. Abschnitt: Bedingungen

Art. 5 Grundsatz

1 Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten gelten die harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU, namentlich in Bezug auf:

a.
die Staaten, Regionen und Betriebe, aus denen Tiere und Tierprodukte eingeführt werden dürfen;
b.
die tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen;
c.
die erforderlichen Begleitdokumente;
d.
die vorgeschriebenen Quarantänemassnahmen;
e.
die vorübergehend zu treffenden Schutzmassnahmen.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.

3 Es legt zudem fest, welche Gesundheitsgarantien für die folgenden Tiere und Tierprodukte zusätzlich zu den in den harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen zu erbringen sind und unter welchen Voraussetzungen diese Gesundheitsgarantien anerkannt werden:

a.
Tiere der Rindergattung;
b.
Tiere der Schweinegattung;
c.
Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) sowie Bruteier solcher Vögel.

4 Für Tiere und Tierprodukte, für die es keine harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU gibt, kann das BLV tierseuchenpolizeiliche, tierschutzrechtliche und lebensmittelhygienische Einfuhrbedingungen festlegen oder im Einzelfall verfügen. Es kann dafür eine Risikoanalyse im Herkunftsstaat durchführen.

5 Bei erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko kann das BLV zusätzliche Bedingungen festlegen oder die Einfuhr verbieten.

6 Massnahmen, die das BLV gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a TSG zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlässt, bleiben vorbehalten.

Art. 6 Einfuhrbedingung bei vorgeschriebener Quarantäne

Tiere, für die eine Quarantäne nach der Einfuhr vorgeschrieben ist, dürfen nur eingeführt werden, wenn die Quarantänestation von der zuständigen Kantonstier­ärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt vorher bewilligt worden ist.

Art. 7 Tiere mit besonderen Auflagen
Die folgenden Tiere dürfen zu den nachstehenden Zwecken nur eingeführt werden, wenn sie in einen Bestimmungsbetrieb verbracht werden, der von der zuständigen kantonalen Behörde für den entsprechenden Zweck bewilligt wurde:
a.
Primaten, Raubtiere (Carnivora), Raubbeutelartige (Dasyuromorphia), Hasenartige (Lagomorpha) und Bienen (Apiformes): zu Ausbildungs-, Ausstellungs- und Forschungszwecken sowie zur Arterhaltung;
b.
Fische: zu Forschungszwecken.
Art. 8 Tierprodukte mit besonderen Auflagen

1 Die folgenden Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn sie in einen Bestimmungsbetrieb verbracht werden, der über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügt:

a.
Tierprodukte, für die es harmonisierte Einfuhrbedingungen der EU gibt und bei denen gemäss diesen Einfuhrbedingungen ein erhöhtes tierseuchenpolizeiliches oder lebensmittelhygienisches Risiko besteht;
b.
Wiedereinfuhren (Art. 11);
c.
nicht enthäutetes Haarwild und Wildgeflügel im Gefieder (Art. 32).

2 Es gelten die besonderen Auflagen nach den Artikeln 29 Absatz 1 und 75.

3 Das EDI bezeichnet die Produkte nach Absatz 1 Buchstabe a.

Art. 9 Ausnahmebedingungen für die Einfuhr von bestimmtem Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer

1 Rindfleisch der Zolltarifnummern 0201.2091, 0202.2091, 0201.3091 und 0202.3091, das aus Staaten stammt, in denen der Einsatz von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer nicht verboten ist, darf ohne eine von der EU anerkannte Gesundheitsbescheinigung in das schweizerische Zollgebiet eingeführt werden, wenn:

a.
es aus einem Betrieb stammt, aus dem Rindfleisch in die EU eingeführt werden darf;
b.
es auf dem Luftweg direkt eingeführt wird;
c.28
eine gültige Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr in die Schweiz in Papierform mit der Sendung mitgeführt wird;
d.
es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet bestimmt ist; und
e.
eine Verwendungsverpflichtung des Importeurs und aller Abnehmer nach Absatz 2 vorliegt.

2 Der Importeur von Rindfleisch nach Absatz 1 und die nachgelagerten Abnehmer müssen gegenüber dem BAZG mit einer Verwendungsverpflichtung garantieren, dass sie:29

a.
eine Warenbuchhaltung führen;
b.
bei der Weitergabe des Rindfleischs in den Verkaufs- und Lieferdokumenten angeben, dass es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet abgegeben werden darf (Verwendungsvorbehalt); und
c.
die Deklarations- und Weiterverwendungsanforderungen nach Artikel 30 einhalten.

3 Das Verfahren nach Absatz 2 und die Kontrollen richten sich sinngemäss nach den gestützt auf das ZG30 und die Zollverordnung vom 1. November 200631 erlassenen Bestimmungen.

4 Für Rindfleischzubereitungen und ‑erzeugnisse gelten die Ausnahmebedingungen nicht.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

30 SR 631.0

31 SR 631.01

Art. 10 Deklaration von Rindfleisch nach Artikel 9

1 Rindfleisch nach Artikel 9 muss bei der Einfuhr in Bezug auf die mögliche Verwendung von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer auf der äussersten Verpackung nach Artikel 3 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 200332 (LDV) deklariert sein.

2 Die Deklaration muss in einer Amtssprache oder in Englisch angebracht sein. Die Form der Deklaration muss Artikel 5 LDV entsprechen.

Art. 10a33 Einfuhrverbot für Robbenprodukte

1 Die Einfuhr von Robbenprodukten ist verboten.

2 Zulässig ist:

a.
die Einfuhr von Robbenprodukten, die:
1.
aus einer Jagd im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/200934 stammen, und
2.35
begleitet sind von einer Bescheinigung in Papierform nach Artikel 4 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/185036, die von einer von der EU-Kommission anerkannten Stelle ausgestellt worden ist;
b.
das Mitführen von Robbenprodukten zum Eigengebrauch;
c.
die Einfuhr von Robbenprodukten als Übersiedlungsgut;
d.
die Einfuhr von Robbenprodukten zu Ausstellungs- oder Forschungs­zwecken.

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

34 Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1775, ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

36 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen, Fassung gemäss ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.

Art. 1137 Wiedereinfuhr zurückgewiesener oder abgelehnter Sendungen

1 Werden Tierprodukte in einen Drittstaat ausgeführt und dort zurückgewiesen oder ihre Annahme vom Empfänger abgelehnt, so dürfen sie nur wiedereingeführt werden, wenn die Ausfuhrbescheinigung im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegt und die zuständige Behörde im Drittstaat die Gründe für die Rückweisung oder Ablehnung angibt sowie bescheinigt, dass:

a.
die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Produkte eingehalten worden sind;
b.
zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Kreuzkontamination bestanden hat;
c.
keine Manipulation an der Sendung vorgenommen worden ist.

2 Befinden sich die Tierprodukte in versiegelten Behältnissen und ist das Siegel ungebrochen, so genügt anstelle der Bescheinigung der Behörde im Drittstaat eine schriftliche Bestätigung des Speditionsunternehmens, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind.

3 Wiedereingeführte Tierprodukte dürfen nur in den auf der Ausfuhrbescheinigung angegebenen Herkunftsbetrieb verbracht werden.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 12 Warenmuster und Proben

1 Das BLV kann die Einfuhr von Tierprodukten, die den harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU nicht entsprechen, bewilligen, wenn die Tierprodukte vorgesehen sind als:

a.
Warenmuster für Ausstellungen; oder
b.38
Proben für Forschung, Diagnose und Analyse.

1bis Mit der Bewilligung wird festgelegt:

a.
zu welchem Zweck die Tierprodukte verwendet werden dürfen;
b.
ob die Sendung grenztierärztlich kontrollpflichtig ist; und
c.
über welche Flughäfen die Sendung eingeführt werden darf.39

1ter Die Sendungen dürfen nur auf dem Luftweg direkt über die in der Bewilligung festgelegten Flughäfen eingeführt werden.40

2 Die Tierprodukte dürfen nur zu dem in der Bewilligung festgelegten Zweck verwendet werden. Ihre Verwendung zur menschlichen Ernährung ist verboten.

3 Ist der Verwendungszweck erfüllt, so müssen die Tierprodukte wieder in ihren Herkunftsstaat ausgeführt oder nach der VTNP41 entsorgt werden.42

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

41 SR 916.441.22

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

2. Abschnitt: Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle

Art. 15 Grundsatz

1 Das EDI legt fest, für welche Tiere und Tierprodukte bei der Einfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist.44

2 Nicht grenztierärztlich kontrolliert werden:

a.
Tiere und Tierprodukte nach Absatz 1, die bereits in einem EU-Mitglied­staat, Island oder Norwegen einer vollständigen grenztierärztlichen Kon­trolle unterzogen worden sind;
b.
Tierprodukte nach Absatz 1, die nach den Artikeln 13 und 14 eingeführt werden.

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 16 Einfuhrstellen für grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen

1 Sendungen, die bei der Einfuhr grenztierärztlich kontrolliert werden müssen (grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen), können nur auf dem Luftweg und nur an den für die entsprechenden Tiere oder Tierprodukte zugelassenen Grenzkontrollstellen eingeführt werden.

2 Anhang 11 des Agrarabkommens legt fest:

a.
welches die zugelassenen Grenzkontrollstellen sind;
b.
welche Kategorien von Tieren und Tierprodukten über welche Grenzkontrollstellen eingeführt werden dürfen.
3 Das BLV veröffentlicht die Informationen nach Absatz 2 im Internet.

3. Abschnitt: Registrierung und Voranmeldung

Art. 17 Registrierung in TRACES

1 Wer bei der Einfuhr von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen als Bestimmungsbetrieb, Importeur oder anmeldepflichtige Person auftreten will, muss sich vorgängig in TRACES registrieren lassen.

2 Natürliche oder juristische Personen, die sich als Bestimmungsbetriebe registrieren lassen wollen, müssen die Registrierung bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragen. Sie erhalten in TRACES sowohl die Eigenschaft «Bestimmungsbetrieb» als auch die Eigenschaft «Importeur» zugewiesen.

3 Natürliche oder juristische Personen, die sich als Importeure oder als anmeldepflichtige Personen registrieren lassen wollen, müssen die Registrierung beim BLV beantragen. Sie erhalten in TRACES die Eigenschaft «Importeur» beziehungsweise «anmeldepflichtige Person» zugewiesen.

4 Adressänderungen sind unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

5 Voraussetzung für den Zugang zu TRACES ist:

a.
der Besuch einer vom BLV angebotenen Schulung; oder
b.
die Bestätigung einer in TRACES registrierten Person aus dem gleichen Betrieb wie die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, dass diese oder dieser über das erforderliche Wissen verfügt.45

6 Bei der Einfuhr einer grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendung müssen der Importeur, die anmeldepflichtige Person und der Bestimmungsbetrieb mit der entsprechenden Eigenschaft in TRACES registriert sein.

7 Der Importeur und die anmeldepflichtige Person haben Zugang zu den Daten der von ihnen oder in ihrem Auftrag versandten Sendungen und können die von ihnen eingegebenen Daten zur Sendung bis zu deren Kontrolle bearbeiten.

8 Das BLV bietet die Schulung nach Absatz 5 Buchstabe a unentgeltlich an.46

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 18 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst

1 Grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen müssen dem grenztierärztlichen Dienst vorangemeldet werden.

2 Dazu ist bei Sendungen, die mit einem GGED eingeführt werden müssen, Teil 1 des GGED in TRACES auszufüllen und unterzeichnet an die entsprechende Grenzkontrollstelle zu übermitteln.47

2bis Wurden Daten zur Sendung durch die für die Ausfuhr zuständige Behörde im Herkunftsstaat bereits in TRACES erfasst oder elektronisch an TRACES übermittelt, so sind für die Voranmeldung diese Daten direkt zu übernehmen.48

3 Verantwortlich für die Voranmeldung ist der Importeur. Er kann eine anmeldepflichtige Person mit dieser Aufgabe betrauen.

4 Die Voranmeldung muss spätestens zum folgenden Zeitpunkt erfolgen:

a.
bei Tieren: einen Arbeitstag vor der Landung des Flugzeugs;
b.
bei Tierprodukten: bei der Landung des Flugzeugs.

5 Nicht vorangemeldet werden müssen grenztierärztlich kontrollpflichtige Brief- und Paketsendungen, die von der Schweizer oder der Liechtensteiner Post transportiert werden.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 19 Voranmeldung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt

Sendungen folgender Tiere und Tierprodukte müssen vom Importeur spätestens zehn Tage vor der Einfuhr der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt vorangemeldet werden:

a.
Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;
b.
Klauentiere sowie Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel;
c.
Europäische Honigbienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.).

4. Abschnitt: Kennzeichnung und Gesundheitsbescheinigungen

Art. 21 Gesundheitsbescheinigungen

1 Gesundheitsbescheinigungen müssen jeweils den gesamten Umfang einer Sendung abdecken. Sie müssen mit der Sendung in Papierform oder in elektronischer Form im Original mitgeführt werden.49

2 Gesundheitsbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde auf Papier oder elektronisch unterzeichnet sein. Sie können auch von einem ausstellungsberechtigten Unternehmen unterzeichnet sein, sofern dies vorgesehen ist.50

3 Das EDI legt die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen fest.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

5. Abschnitt: Transport

Art. 22 Hygiene

1 Die dem internationalen Transport von Tieren und Tierprodukten dienenden Transportmittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sauber zu halten und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.

1bis Die Sendungen müssen so verpackt sein, dass keine Tierprodukte oder tierischen Ausscheidungen ausfliessen oder herausfallen können.51

2 Stroh und ähnliche Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die als Packmaterial verwendet wurden, sowie Einstreu und Heu aus Tiertransportfahrzeugen und Flugzeugen müssen nach dem Transportende unverzüglich zur Verbrennung in eine vom Kanton bewilligte Kehrrichtverbrennungsanlage verbracht werden.

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 23 Temperaturen bei Transport und Lagerung52

1 Beim Transport von Tierprodukten muss der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während der gesamten Transportdauer eingehalten werden.

2 In Fahrzeugen und in Lagerräumen muss die Innentemperatur dem angegebenen Temperaturbereich entsprechen.

3 In Flugzeugen ist mit technischen Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Sendung im angegebenen Temperaturbereich gehalten und die Kühlkette nicht unterbrochen wird.

4 Sendungen, für die die Gesundheitsbescheinigung einen Transport bei Umgebungstemperatur vorsieht, dürfen auch gekühlt gelagert oder transportiert werden.

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

6. Abschnitt: Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle, Zollanmeldung, Zollgewahrsam, Zolllager und Zollfreilager53

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).


Art. 24 Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle

1 Die anmeldepflichtige Person muss grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Anweisungen zur Kontrolle vorführen.

2 Sie muss unmittelbar nach der Landung des Flugzeugs:

a.
die Tiere und Tierprodukte auf direktem Weg in die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle überführen;
b.
dem grenztierärztlichen Dienst die erforderlichen Begleitdokumente aushändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.54

3 Die grenztierärztlichen Kontrollen erfolgen ausschliesslich zu den Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle. Kann die Kontrolle nicht am Tag der Landung des Flugzeugs durchgeführt werden, so verbleibt die Sendung am Flughafen.

4 Für grenztierärztlich kontrollpflichtige Brief- und Paketsendungen, die von der Schweizer oder der Liechtensteiner Post transportiert werden, kann das BLV in begründeten Fällen von Absatz 2 abweichende Verfahren bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass damit keine erhöhte Gefahr der Einschleppung von Seuchen einhergeht.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 24a55 Zollanmeldung

1 In der Zollanmeldung von Sendungen, für die nach Artikel 15 Absatz 1 eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist, muss die anmeldepflichtige Person nach der Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst die Nummer des GGED oder der Bewilligung des BLV (Art. 12) angeben.56

2 In der Zollanmeldung von Sendungen, die gemäss Bewilligung von der grenztierärztlichen Kontrolle befreit sind, muss die anmeldepflichtige Person die Nummer der Bewilligung des BLV angeben.

3 In der Zollanmeldung von Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Privatpersonen nach Artikel 14 muss die anmeldepflichtige Person eine generelle Bewilligungsnummer angeben. Das BLV publiziert die generelle Bewilligungsnummer im Internet.

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 25 Sendungen im Gewahrsam der Zollstelle

1 Bleibt eine vom grenztierärztlichen Dienst freigegebene Sendung von Tierprodukten im Gewahrsam der Zollstelle, so muss die anmeldepflichtige Person:

a.
eine Kopie des GGED aufbewahren;
b.
das Datum des Eingangs der Sendung bei der Zollstelle aufzeichnen; und
c.
das Datum der Zollveranlagung aufzeichnen.

2 Erfolgt die Zollveranlagung einer Sendung gestaffelt, so muss die anmeldepflichtige Person jeder Teilsendung eine beglaubigte Kopie des GGED in Papierform beilegen und für jede Teilsendung das Datum der Zollveranlagung und die überprüfte Menge oder das überprüfte Gewicht aufzeichnen.57

3 Die beglaubigten Kopien des GGED sind beim grenztierärztlichen Dienst anzufordern.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 26 Zolllager und Zollfreilager

1 Grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen dürfen in offenen Zolllagern und Zollfreilagern im Einfuhrgebiet nur eingelagert werden, wenn sie vollständig grenztierärztlich kontrolliert und freigegeben worden sind.

2 Als Nachweis für die erfolgte Kontrolle ist der zuständigen Zollstelle bei der Einlagerung das vom grenztierärztlichen Dienst vollständig ausgefüllte GGED vorzuweisen.58

3 Die eingelagerten Sendungen können später ohne weitere Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

7. Abschnitt: Weitertransport zum Bestimmungsort

Art. 27 Transportbedingungen

1 Tierprodukte müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg in den Bestimmungsbetrieb verbracht werden.

2 Tiere müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg und ohne Umlad in den Bestimmungsbetrieb oder, wenn in den Einfuhrbedingungen vorgeschrieben, zur Quarantäne verbracht werden.

3 Bei Transporten von Klauentieren sowie von Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden.

Art. 28 Begleitdokumente

1 Die folgenden Begleitdokumente müssen bis zum Bestimmungsbetrieb mit der Sendung mitgeführt werden:

a.
das GGED in Papierform;
b.
bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen durchgeführt werden: beglaubigte Kopien der Gesundheitsbescheinigungen in Papierform oder elektronischer Form.59

2 Bei Zuchttieren der Rinder-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung muss zusätzlich ein Abstammungsausweis nach den Artikeln 27 und 28 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 201260 mitgeführt werden.

3 Die Begleitdokumente nach Absatz 1 sind vom Bestimmungsbetrieb nach Eintreffen der Sendung drei Jahre lang aufzubewahren.

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

60 SR 916.310

Art. 29 Meldepflichten des Bestimmungsbetriebs

1 Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8 der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Freigabe der Sendung durch den grenztierärztlichen Dienst melden. Verletzt der Betrieb die Meldepflicht, so kann ihm die kantonale Behörde die Bewilligung entziehen.61

2 Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen der folgenden Tiere und Tier­produkte der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt innerhalb von 24 Stunden melden:

a.
Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;
b.
Klauentiere sowie Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel;
c.
Europäische Honigbienen und Hummeln.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 30 Rindfleisch nach Artikel 9

1 Bei Rindfleisch nach Artikel 9 muss spätestens im Bestimmungsbetrieb auf jeder das Fleisch umschliessenden Verpackung die Deklaration nach den Artikeln 3 und 5 LDV62 in einer Amtssprache angebracht werden.

2 Bei jeder Weitergabe des Rindfleischs muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b angebracht werden. Das EDI legt die Anforderungen an den Verwendungsvorbehalt fest.

3 Teile und Abschnitte, die durch das Zerlegen oder Dressieren des Rindfleischs entstehen, dürfen nur von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein.

4 Das Rindfleisch darf nur zu Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen weiterverarbeitet werden, wenn die Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein.

5 Teile und Abschnitte des Rindfleischs, die nicht nach den Absätzen 3 und 4 verwendet werden, müssen nach der VTNP63 als Material der Kategorie 3 entsorgt werden.

Art. 3164 Schlachtvieh

Schlachtvieh darf nur in einen Grossbetrieb nach Artikel 3 Buchstabe l der Verordnung vom 16. Dezember 201665 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) verbracht werden.

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

65 SR 817.190

Art. 32 Haarwild und Wildgeflügel

Nicht enthäutetes Haarwild und Wildgeflügel im Gefieder darf nur in einen Schlachtbetrieb nach der VSFK66 verbracht werden. Ihre weitere Verarbeitung ist nach der Lebensmittelgesetzgebung zu überwachen:

a.
im Betrieb im Rahmen der Selbstkontrolle;
b.
durch die zuständige kantonale Behörde im Rahmen der amtlichen Überwachung.

8. Abschnitt: Pflichten der beteiligten Personen

Art. 33 Importeur

1 Der Importeur ist für die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen, für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und für die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.

2 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, insbesondere bei Sendungen, die via einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen ohne vollständige grenztierärztliche Kontrolle eingeführt werden, muss der Importeur die anmeldepflichtige Person darüber informieren, dass die Sendung dem grenztierärztlichen Dienst zur Kontrolle vorzuführen ist.

3 Bei Tierprodukten muss der Importeur die anmeldepflichtige Person darüber informieren, unter welchen Temperaturbedingungen die Tierprodukte zu lagern sind (Art. 23).

4 Er muss dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung stellen. Er kann auch ein Speditionsunternehmen damit beauftragen, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung zu stellen.

5 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Brief- und Paketsendungen ist der Importeur dafür verantwortlich, dass die Sendung so gekennzeichnet wird, dass sie durch das Speditionsunternehmen als grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendung erkannt wird, ausser wenn das Speditionsunternehmen die Dienste eines Abfertigungsunternehmens in Anspruch nimmt.

Art. 34 Anmeldepflichtige Person

Die anmeldepflichtige Person muss zusätzlich zu den anderen in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen:

a.
den grenztierärztlichen Dienst unterstützen, indem sie die Sendungen nach seinen Anordnungen zur Kontrolle bereitstellt und anschliessend wieder entfernt; und
b.67
die Anweisungen des grenztierärztlichen Dienstes an das Speditionsunternehmen oder den Importeur weiterleiten.

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

Art. 35 Abfertigungsunternehmen

1 Die Abfertigungsunternehmen gelten als anmeldepflichtige Personen.

2 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen müssen sie dem grenztierärztlichen Dienst die erforderlichen Informationen und Begleitdokumente fristgerecht aushändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.68

3 Auf Verlangen müssen sie dem grenztierärztlichen Dienst die Ladungsmanifeste der Flugzeuge, die Luftfrachtbriefe und weitere Dokumente zur Verfügung stellen.

4 Sie müssen die Tiere und Tierprodukte, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle im Flughafen ankommen, in den für solche Fälle vorgesehenen Räumen des grenztierärztlichen Dienstes unterbringen.

5 Sie müssen sicherstellen, dass Tiere während des Verbleibs am Flughafen gepflegt werden.

6 Für Abfertigungsunternehmen, die lebende Tiere abfertigen, gelten die in der Tierschutzgesetzgebung festgelegten Anforderungen an Tierheime, insbesondere die Artikel 101–102 TSchV69, sinngemäss.

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

69 SR 455.1

Art. 36 Flughafenhalter

1 Die Flughafenhalter müssen dem BLV die von ihnen beauftragten Abfertigungsunternehmen melden. Änderungen sind dem BLV unverzüglich mitzuteilen.

2 Sie müssen die Abfertigungsunternehmen auf die Pflichten nach Artikel 35 hinweisen.

Art. 37 Fluggesellschaften

Es liegt in der Verantwortung der Fluggesellschaften, die Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle für die grenztierärztliche Kontrolle zu berücksichtigen.

3. Kapitel: Durchfuhr

Art. 38 Grundsätze

1 Für die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten die harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU. Für Tiere und Tierprodukte, für die es keine harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU gibt, gelten die nationalen Bedingungen des Bestimmungsstaates, sofern diese der Schweiz mitgeteilt worden sind.

2 Für die Durchfuhr nach Drittstaaten via EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten die harmonisierten Durchfuhrbedingungen der EU. Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.

3 Für die Durchfuhr auf dem Luftweg direkt aus einem Drittstaat und direkt in einen Drittstaat gelten die Bedingungen des Bestimmungsstaates.

4 Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten, deren Einfuhr aus tierseuchenpolizeilichen Gründen verboten ist, dürfen nicht durchgeführt werden.

Art. 39 Durchfuhrbestimmungen

Die folgenden Bestimmungen zur Einfuhr gelten sinngemäss auch für die Durchfuhr:

a.
Artikel 13 (Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr) für Reisende, die den Transitbereich des Flughafens verlassen;
b.
die Artikel 15 und 16 (Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle);
c.
die Artikel 17 und 18 Absätze 1–4 (Registrierung und Voranmeldung);
d.
die Artikel 20 und 21 (Kennzeichnung und Gesundheitsbescheinigung);
e.70
die Artikel 22 Absätze 1 und 1bis und 23 (Transport und Lagerung);
f.
Artikel 24 (Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle);
g.
Artikel 28 Absatz 1 (Begleitdokumente);
h.
die Artikel 33–37 (Pflichten der beteiligten Personen).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 40 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst

1 Bei Durchfuhren ist die anmeldepflichtige Person verantwortlich für die Voranmeldung grenztierärztlich kontrollpflichtiger Sendungen beim grenztierärztlichen Dienst.

2 Bei der Durchfuhr auf dem Luftweg direkt aus einem Drittstaat und direkt in einen Drittstaat muss das GGED nicht ausgefüllt werden. Das BLV bestimmt, in welcher Form in diesen Fällen die Voranmeldung erfolgen muss.

3 Soll eine Sendung bei der Durchfuhr von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, so müssen bei der Voranmeldung zusätzlich Angaben über den geplanten Umladezeitpunkt gemacht werden.

Art. 41 Umlad auf dem Flughafen

1 Tiere und Tierprodukte, die das Flugzeug nicht verlassen, und Tierprodukte, die innerhalb von zwölf Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen, müssen dem grenztierärztlichen Dienst nicht zur Kontrolle vorgeführt werden.

2 Überschreitet die Umladezeit von Tierprodukten zwölf Stunden, so muss die anmeldepflichtige Person dies dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Vorgaben unverzüglich mitteilen.

3 Verbleiben bei der Durchfuhr nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen die Tierprodukte länger als 48 Stunden auf dem Flughafen, so muss eine zweite Mitteilung erfolgen.

4 Tiere und Tierprodukte dürfen auf dem Flughafen nicht über die vom BAZG bezeichneten Grenzen verbracht werden, sofern sie nicht zum Transport auf dem Landweg freigegeben worden sind.

Art. 42 Zolllager, Zollfreilager sowie Betreiber, die im Seeverkehr eingesetzte Transportmittel direkt mit Bordverpflegung versorgen

1 Für Sendungen von Tierprodukten, die zur Einlagerung in eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager in einem EU-Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Richtlinie 97/78/EG71.

2 Für Sendungen von Tierprodukten, die für einen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Betreiber mit Domizil in der EU bestimmt sind, gelten die Artikel 12 und 13 dieser Richtlinie.

71 Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Er­zeug­nissen, ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.

Art. 43 Weitertransport auf dem Landweg

1 Sendungen, die auf dem Landweg weitertransportiert werden, müssen nach der Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst auf kürzestem Weg und so rasch als möglich aus dem Einfuhrgebiet verbracht werden.

2 Für Sendungen nach Drittstaaten gelten zusätzlich die folgenden Auflagen:

a.
Die Sendungen dürfen weder aufgeteilt noch umgeladen werden.
b.
Der Transport muss unter Zollüberwachung stehen.
c.
Tierprodukte müssen in amtlich versiegelten Fahrzeugen oder Behältern transportiert werden.
Art. 44 Begleitdokumente

1 Bei der Durchfuhr in einen Drittstaat müssen das GGED und die Originale der Gesundheitsbescheinigungen in Papierform oder elektronischer Form bis zur Aussengrenze der EU mit der Sendung mitgeführt werden.72

2 Bei der Durchfuhr auf dem Luftweg direkt aus einem Drittstaat und direkt in einen Drittstaat muss kein GGED mitgeführt werden.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 45 Verlassen des Einfuhrgebiets

1 Sendungen, die aus Drittstaaten via einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen durch das Einfuhrgebiet durchgeführt und direkt in einen weiteren Drittstaat weitertransportiert werden, müssen das Einfuhrgebiet spätestens 30 Tage nach der Ankunft in den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen verlassen.

2 Die anmeldepflichtige Person muss dem grenztierärztlichen Dienst unter Vorweisung des GGED innerhalb eines Arbeitstages melden, dass die Sendung das Einfuhrgebiet verlassen hat.

Art. 46 Pflichten der beteiligten Personen

Bei der Durchfuhr müssen die Fluggesellschaften, die die Sendung transportieren, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung stellen.

4. Kapitel: Ausfuhr

Art. 47 Grundsatz

Aus dem Einfuhrgebiet ausgeführt werden dürfen ausschliesslich Tiere und Tierprodukte, die keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.

Art. 48 Pflichten des Exporteurs

1 Der Exporteur ist verantwortlich für:

a.
die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen;
b.
die Einhaltung der Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates; und
c.
die Einhaltung der Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten.

2 Der Exporteur muss sich bei der zuständigen kantonalen Behörde informieren, ob eine vom BLV freigegebene Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung für den Bestimmungsstaat vorliegt.

3 Liegt eine vom BLV freigegebene Vorlage vor, so muss der Exporteur diese bei der zuständigen kantonalen Behörde einholen, sie ausfüllen und an die Behörde zurücksenden.

4 Liegt keine vom BLV freigegebene Vorlage vor, so muss sich der Exporteur über die im Bestimmungsstaat geltenden Einfuhrbedingungen, insbesondere über die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen, informieren. Er muss der zuständigen kantonalen Behörde die Einfuhrbedingungen und die zu unterzeichnende Gesundheitsbescheinigung unterbreiten.

Art. 49 Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen durch die kantonalen Behörden

1 Entspricht die zu unterzeichnende Gesundheitsbescheinigung einer vom BLV freigegebenen Vorlage, so unterzeichnet die zuständige kantonale Behörde sie, wenn sichergestellt ist, dass alle in der Gesundheitsbescheinigung genannten Bedingungen erfüllt sind.

2 Entspricht die zu unterzeichnende Gesundheitsbescheinigung nicht einer freigegebenen Vorlage, so übermittelt die zuständige kantonale Behörde sie dem BLV. Gibt das BLV sie als Vorlage frei, so unterzeichnet die kantonale Behörde sie nach Absatz 1.

Art. 50 Freigabe von Vorlagen für Gesundheitsbescheinigungen durch das BLV

1 Das BLV prüft die zu unterzeichnenden Gesundheitsbescheinigungen, die ihm von den zuständigen kantonalen Behörden übermittelt werden. Es gibt sie als Vorlage frei, wenn sie keine Bedingungen enthalten, die mit der schweizerischen Lebensmittel-, Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung unvereinbar sind.

2 Auf Ersuchen des Bestimmungsstaates kann das BLV auch Vorlagen freigeben, die Bedingungen enthalten, die in der Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzgebung nicht vorgesehen sind, namentlich:

a.
abweichende Herstellungs-, Kontroll- und Kennzeichnungsverfahren;
b.
abweichende Anforderungen an Räume und Einrichtungen;
c.
die tierärztliche Kontrolle in Lebensmittelbetrieben, die nicht Schlacht- oder Zerlegebetriebe sind;
d.
die Durchführung von in der Schweiz nicht zugelassenen Labortests zum Nachweis von Krankheiten.

3 Vorlagen nach Absatz 2 dürfen nur freigegeben werden, wenn:

a.
die Tierprodukte nicht gesundheitsschädlich sind;
b.
die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaates den Bedingungen ausdrücklich zugestimmt haben.

4 Das BLV kann zusätzlich formale Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen festlegen. Es kann Massnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit vorschreiben, insbesondere die Verwendung von Sicherheitspapier sowie Melde- und Buchführungspflichten. Es veröffentlicht die formalen Anforderungen und die Massnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit in Form von Weisungen technischer Art zuhanden der kantonalen Behörden.

5 Es kann mit dem Bestimmungsstaat einen Vertrag über die Gesundheitsbescheinigungen und Bedingungen nach diesem Artikel abschliessen.

Art. 51 Bewilligung von Ausfuhrbetrieben durch die kantonalen Behörden

1 Fordert der Bestimmungsstaat von einem Betrieb eine amtliche Bewilligung als Ausfuhrbetrieb, so führt die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch des betreffenden Betriebs das Bewilligungsverfahren durch.

2 Die Bewilligung als Ausfuhrbetrieb wird erteilt, wenn der Betrieb die Anforderungen der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung sowie allenfalls zusätzliche Anforderungen der Gesetzgebung des Bestimmungsstaates erfüllt.

3 Betriebe, die als Ausfuhrbetriebe bewilligt sind, müssen regelmässig nach den Vorgaben des Bestimmungsstaates kontrolliert werden.

4 Die Kontrollen nach den Vorgaben des Bestimmungsstaates können gleichzeitig mit den Kontrollen durchgeführt werden, denen die nach Artikel 21 LGV73 bewilligten Betriebe unterliegen.74

5 Die zuständige kantonale Behörde meldet die erteilten Bewilligungen dem BLV. Dieses führt ein Verzeichnis der bewilligten Ausfuhrbetriebe.

73 SR 817.02

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 52 Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten

1 Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des BLV ausgeführt werden:

a.75
tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP76, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/201177;
b.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 nach Artikel 7 VTNP, mit Ausnahme von Erzeugnissen nach Artikel 39 Absatz 3 VTNP.

2 Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:

a.
der Ausfuhr keine tierseuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen;
b.
der Ausfuhrbetrieb gewährleistet, dass die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;
c.
der Ausfuhrbetrieb nachweist, dass er die tierischen Nebenprodukte im Inland nach Artikel 39 Absatz 2 VTNP entsorgen kann, falls der Bestimmungsstaat die Einfuhr beschränkt; und
d.
der Bestimmungsstaat die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 genehmigt hat.

3 Vor der Erteilung der Bewilligung legt das BLV das Ausfuhrgesuch der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt vor, die oder der für den Entsorgungsbetrieb zuständig ist, der die Entsorgung nach Absatz 2 Buchstabe c übernehmen würde.

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

76 SR 916.441.22

77 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1177, ABl. L 185 vom 11.7.2019, S. 26.

Art. 52a78 Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein

Verarbeitetes tierisches Protein darf ohne Bewilligung nach den in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/200179 aufgeführten Bedingungen ausgeführt werden.

78 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

79 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/894 vom 24. Mai 2017, ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 117.

Art. 53 Besondere Regelungen für Medizinprodukte

Verlangt der Bestimmungsstaat eine amtstierärztliche Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Medizinprodukten im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200080, so gelten die Artikel 47–51 und 105 dieser Verordnung.

5. Kapitel: Kontrollen

1. Abschnitt: Ablauf

Art. 55 Grenztierärztliche Kontrollen

1 Die grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen werden an der Grenzkontrollstelle durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert.

2 Vor der Kontrolle einer Sendung überprüft der grenztierärztliche Dienst die Daten über:

a.
die Herkunft, namentlich den Herkunftsbetrieb;
b.
den Bestimmungsbetrieb;
c.
bereits vorliegende Beanstandungen.

3 Die Kontrolle einer Sendung kann die folgenden Elemente umfassen:

a.
eine Dokumentenkontrolle;
b.
eine Identitätskontrolle;
c.
eine physische Kontrolle.
Art. 5682 Dokumentenkontrolle

Bei einer Dokumentenkontrolle prüft der grenztierärztliche Dienst, ob die erforder­lichen Begleitdokumente und Bewilligungen vollständig und korrekt sind.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 57 Identitätskontrolle

Bei einer Identitätskontrolle prüft der grenztierärztliche Dienst, ob die Angaben in den Begleitdokumenten mit der Sendung übereinstimmen.

Art. 58 Physische Kontrolle

1 Bei einer physischen Kontrolle untersucht der grenztierärztliche Dienst die Tiere oder Tierprodukte einer Sendung.

2 Er kann insbesondere die Verpackung, die Transportbehälter, das Transportmittel, die Kennzeichnung sowie bei Tierprodukten zusätzlich die Temperatur und den pH‑Wert kontrollieren.83

3 Er kann Proben nehmen und diese im Labor untersuchen lassen.

4 Wird eine Probe entnommen, so kann der Entscheid über die Freigabe einer Sen-dung ausgesetzt werden, bis der Befund vorliegt. In einem solchen Fall ist die Probe so schnell wie möglich zu untersuchen.

5 Für die entnommenen Proben werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 59 Dokumentation der Kontrollen
1 Der grenztierärztliche Dienst trägt unmittelbar nach den Kontrollen via TRACES das Ergebnis der Kontrollen und die angeordneten Massnahmen ins GGED ein.
2 Die Befunde von Proben werden im GGED eingetragen, sobald sie vorliegen.

3 Wird die Sendung freigegeben, so übergibt der grenztierärztliche Dienst der anmeldepflichtigen Person das vollständig ausgefüllte GGED.

4 Die Gesundheitsbescheinigungen werden in Papierform oder in elektronischer Form beim grenztierärztlichen Dienst aufbewahrt. Die anmeldepflichtige Person erhält eine beglaubigte Kopie in Papierform oder in elektronischer Form:84

a.
bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen durchgeführt werden;
b.
bei Sendungen, die dauerhaft in das Einfuhrgebiet verbracht werden: auf Verlangen.85

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

Art. 59a86 Kontrollen durch die Zollstelle

1 Bei Einfuhrsendungen kontrollieren die Zollstellen an den zugelassenen Grenzkontrollstellen in den folgenden Fällen, ob die vorgeschriebene grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt worden ist:

a.
bei Sendungen, die nicht über das System «e-dec» angemeldet werden;
b.
bei Sendungen, die weitertransportiert und an einer anderen Zollstelle angemeldet werden sollen.

2 Einfuhrsendungen von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8 werden durch die Zollstelle mit der Auflage freigegeben, dass der Bestimmungsbetrieb das Eintreffen der Sendung nach Artikel 29 Absatz 1 innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Freigabe der Sendung durch den grenztierärztlichen Dienst meldet.87

3 Bei Durchfuhrsendungen kontrollieren die Zollstellen an den zugelassenen Grenzkontrollstellen, ob die vorgeschriebene grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt worden ist.

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

2. Abschnitt: Umfang der Kontrollen

Art. 60 Einfuhren

Bei der Einfuhr sind für jede grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendung eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchzuführen.

Art. 61 Durchfuhren nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen

1 Bei der Durchfuhr grenztierärztlich kontrollpflichtiger Sendungen nach EU-Mit­gliedstaaten, Island oder Norwegen sind eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchzuführen für:

a.
Tierprodukte, die länger als 48 Stunden auf dem Flughafen bleiben;
b.
Tiere, die aus dem Flugzeug ausgeladen werden;
c.
Schlachttiere;
d.
Tiere und Tierprodukte, die vom Flughafen auf dem Landweg weitertransportiert werden.

2 Das BLV kann mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsstaates vereinbaren, dass die Identitätskontrolle und die physische Kontrolle von Tieren und Tierprodukten, die mit dem Flugzeug weitertransportiert werden, an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle des Bestimmungsstaates nach Artikel 8 Ziffer 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/496/EWG88 durchgeführt wird.

3 Nur eine Dokumentenkontrolle ist erforderlich für:
a.
Tierprodukte, die länger als zwölf, aber höchstens 48 Stunden auf dem Flughafen bleiben;
b.
Tiere, die im Flugzeug bleiben.
4 Keine Kontrolle ist erforderlich für:
a.
Tierprodukte, die höchstens zwölf Stunden auf dem Flughafen bleiben;
b.
Tierprodukte, die im Flugzeug bleiben.

5 Der grenztierärztliche Dienst nimmt bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen zusätzliche Kontrollen vor, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, des Tierschutzes oder der Lebensmittelsicherheit angezeigt ist.

88 Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/156/EG, ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

Art. 6289 Durchfuhren nach Drittstaaten

1 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, die zur Durchfuhr nach Drittstaaten bestimmt sind, führt der grenztierärztliche Dienst stichprobenweise Dokumentenkontrollen und Identitätskontrollen durch.

2 Die Kontrolle beschränkt sich auf eine Überprüfung des Ladungsmanifests bei:

a.
Tierprodukten, die innerhalb von zwölf Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen;
b.
Tieren oder Tierprodukten, die im Flugzeug bleiben.

3 Bei Sendungen, die vom Flughafen auf dem Landweg weitertransportiert werden, führt der grenztierärztliche Dienst eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durch.

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

Art. 63 Ausfuhren

1 Der grenztierärztliche Dienst kann Ausfuhrsendungen kontrollieren, wenn der Verdacht besteht, dass die Sendungen nicht der Tierseuchen-, Tierschutz-, Tierzucht- oder Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.

2 Die Kantone kontrollieren, ob die Ausfuhrbestimmungen eingehalten werden.

3. Abschnitt: Verstärkung und Reduktion der Kontrollen

Art. 64 Verstärkung der Kontrollen

1 Der grenztierärztliche Dienst verstärkt die Kontrollen, wenn Fälle von Widerhandlungen gegen die Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzgebung vorliegen oder ein Verdacht auf solche Widerhandlungen besteht. In solchen Fällen können Sendungen beschlagnahmt, einer Laboruntersuchung unterzogen und nur bei günstigem Laborbefund freigegeben werden.

2 Bei schweren Widerhandlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Durchfuhr von Tierprodukten veranlasst das BLV eine Verstärkung der Kontrollen bei allen Sendungen der gleichen Herkunft. Es veranlasst, dass die nächsten zehn Sendungen beschlagnahmt, einer Laboruntersuchung unterzogen und nur bei günstigem Laborbefund freigegeben werden. Das BLV arbeitet mit den Leitstellen der Grenzkontrollstellen der EU-Mitgliedstaaten, Islands und Norwegens zusammen und koordiniert die Erfassung der zehn zu beschlagnahmenden Sendungen.

3 Bei einem generell erhöhten Risiko in Bezug auf die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen oder lebensmittelhygienischen Vorschriften in einem Herkunftsstaat, einer Herkunftsregion oder einem Herkunftsbetrieb kann das BLV anordnen, dass grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen mit Tierprodukten bei jeder Einfuhr und bei jeder Durchfuhr in einen EU-Mitgliedstaat, nach Island oder Norwegen einer Laboruntersuchung unterzogen und nur bei günstigem Laborbefund freigegeben werden.90

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 6591 Reduktion der Kontrollen

Das BLV kann bei einem geringen tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Risiko für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten die Häufigkeit der Kontrollen reduzieren.

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

6. Kapitel: Massnahmen

1. Abschnitt: Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes

Art. 66 Freigabe von Sendungen

1 Der grenztierärztliche Dienst gibt grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen zur Einfuhr oder zur Durchfuhr frei, wenn sie keine Mängel aufweisen.

2 Er verfügt wenn nötig:

a.
einen gesicherten Weitertransport;
b.
das Verbringen in eine von der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt bewilligte Quarantäne.
Art. 67 Sendungen mit Mängeln

Eine Sendung ist mangelhaft, wenn die Kontrollen durch den grenztierärztlichen Dienst ergeben, dass sie den Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht entspricht. Sie ist insbesondere mangelhaft, wenn:

a.
sie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt;
b.92
bei Lebensmitteln die nach Lebensmittelrecht zugelassenen Transporttemperaturen überschritten werden oder der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während des Transports oder der Lagerung nicht eingehalten worden ist;
c.
Lebensmittel offensichtlich verdorben sind;
d.
bei Tierprodukten die im Herkunftsstaat zu erfüllenden Bedingungen in Bezug auf Seuchenfreiheit und Lebensmittelsicherheit nicht erfüllt sind;
e.
bei Tieren die im Herkunftsstaat zu erfüllenden Bedingungen in Bezug auf Seuchenfreiheit und Quarantänemassnahmen nicht erfüllt sind;
f.
Tiere an einer Seuche erkrankt sind oder der Verdacht besteht, dass sie an einer Seuche erkrankt oder Träger eines Seuchenerregers sind;
g.
Tiere nicht transportfähig sind;
h.
die Gesundheitsbescheinigung oder das GGED nicht den Vorschriften entsprechen;
i.
die Grenzkontrollstelle für die Kategorie der Tiere oder Tierprodukte nicht zugelassen ist; oder
j.93
die Verpackung nicht den Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1bis entspricht.

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 68 Massnahmen bei mangelhaften Sendungen

1 Ist eine Einfuhr- oder eine Durchfuhrsendung mangelhaft, so verfügt der grenztierärztliche Dienst eine der folgenden Massnahmen:

a.
Beschlagnahme;
b.
Rückweisung;
c.94
Behandlung, Verarbeitung oder eine andere Massnahme zur Beseitigung des Mangels;
d.
Einziehung.

1bis Er kann ausnahmsweise die Massnahme nur in Bezug auf einen Teil der Sendung verfügen, sofern sie die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleistet, kein Risiko darstellt und die amtliche Kontrolle nicht beeinträchtigt.95

2 Er hört vor dem Entscheid die anmeldepflichtige Person an.

3 Die Gesundheitsbescheinigungen von mangelhaften Sendungen werden vom grenztierärztlichen Dienst annulliert.96

4 Ist eine Ausfuhrsendung mangelhaft, so verfügt der grenztierärztliche Dienst die Beschlagnahme der Sendung.

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 69 Beschlagnahme

1 Der grenztierärztliche Dienst beschlagnahmt Tiere und Tierprodukte, bei denen:

a.
der Verdacht besteht, dass sie Träger eines Seuchenerregers sind;
b.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie der Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzgebung nicht entsprechen;
c.
Zweifel an der Identität der Sendung, an den Angaben über die Herkunft oder den Bestimmungsort der Sendung oder an den Gesundheitsgarantien bestehen;
d.
ein Weitertransport aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich ist.

2 Er beschlagnahmt Einfuhr- oder Durchfuhrsendungen beim Grenzübertritt oder unmittelbar nach dem Grenzübertritt, Ausfuhrsendungen vor dem Grenzübertritt.

3 Er bringt beschlagnahmte Sendungen unter. Das Risiko trägt dabei bei Einfuhren der Importeur, bei Durchfuhren die anmeldepflichtige Person und bei Ausfuhren der Exporteur.

4 Nach der Beschlagnahme einer Ein- oder einer Durchfuhrsendung trifft der grenztierärztliche Dienst je nach Sachlage eine weitere Massnahme oder gibt die Sendung frei. Vor seinem Entscheid hört er die anmeldepflichtige Person an.

5 Bei Ausfuhrsendungen meldet der grenztierärztliche Dienst die Beschlagnahme der Sendung der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.

6 Erlangt der grenztierärztliche Dienst nachträglich Erkenntnisse über allfällige Risiken, so informiert er die zuständige kantonale Behörde oder die Behörde des Bestimmungsstaates über bereits freigegebene Sendungen. Er kann deren Beschlagnahme verlangen.

Art. 7097 Rückweisung

1 Bei mangelhaften Ein- oder Durchfuhrsendungen verfügt der grenztierärztliche Dienst die Rückweisung, sofern keine Gründe des Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelrechts dagegen sprechen.

2 Er legt für die Rücksendung zurückgewiesener Sendungen eine Frist fest. Die Frist darf längstens 10 Tage betragen.

3 Die Rücksendung kann erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a.
Der Bestimmungsort wurde mit dem Importeur vereinbart.
b.
Die Rücksendung erfolgt auf dem Luftweg über einen Schweizer Flughafen direkt in den Bestimmungsstaat.
c.
Der Importeur hat den grenztierärztlichen Dienst schriftlich darüber informiert, dass die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaats über die Gründe für die Rückweisung unterrichtet wurden.

4 Eine Sendung kann in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat gesendet werden, wenn die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind und die zuständigen Behörden im Bestimmungsstaat dem grenztierärztlichen Dienst mitgeteilt haben, dass sie in Kenntnis der Rückweisungsgründe mit der Annahme der Sendung einverstanden sind.

5 Sprechen Gründe gegen eine Rückweisung, so dürfen Tierprodukte trotzdem zurückgewiesen werden, wenn der Importeur mit einem Dokument der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats nachweist, dass diese aufgrund von unterschiedlichen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen die Rücksendung in den Herkunftsstaat zulässt.

6 Der grenztierärztliche Dienst informiert die zuständige Behörde des Herkunftsstaates über die Art der Sendung und über die Gründe der Rückweisung, sofern diese Informationen für die Behörde zweckdienlich sind.

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 7198 Behandlung, Verarbeitung oder andere Massnahme zur Beseitigung von Mängeln

1 Bei Sendungen mit geringfügigen Mängeln kann der grenztierärztliche Dienst anstelle einer Rückweisung die Behandlung oder, im Fall von Tierprodukten, alternativ die Verarbeitung verfügen.

2 Die Behandlung oder Verarbeitung muss:

a.
die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleisten; oder
b.
die Tierprodukte für den sicheren Verzehr durch Tiere oder Menschen oder für einen anderen zulässigen Zweck geeignet machen.

3 Die Behandlung oder Verarbeitung ist unter der Kontrolle der zuständigen Behörde durchzuführen und von dieser zu dokumentieren.

4 Für die Behandlung oder Verarbeitung dürfen nur Methoden verwendet werden, die nach dem Lebensmittel-, Futtermittel- und Tierseuchenrecht zugelassen sind. Die Verdünnung von Tierprodukten ist verboten.

5 Bei Sendungen mit geringfügigen Mängeln, die kein tierseuchenpolizeiliches und lebensmittelhygienisches Risiko darstellen, kann der grenztierärztliche Dienst ausnahmsweise eine andere Massnahme, wie die Neuverpackung, verfügen. Diese Massnahme muss die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleisten oder die Sendung gegebenenfalls einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zweck zuführen.

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 72 Einziehung

1 Der grenztierärztliche Dienst zieht ein:

a.
zurückgewiesene Tiere und Tierprodukte, die nicht innerhalb der festgelegten Frist zurückgesendet worden sind;
b.
herrenlose Tiere und Tierprodukte;
c.99
offensichtlich verdorbene Tierprodukte sowie Tierprodukte, bei denen eine Überschreitung der nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV100 festgelegten Höchstwerte für Rückstände und Kontaminanten festgestellt worden ist;
d.
verendete Tiere;
e.101
Tiere und Tierprodukte, die aus tierseuchenrechtlichen oder lebensmittelhygienischen Gründen nicht zurückgesendet oder weitertransportiert werden können.

2 Tiere, die aus tierschutzrechtlichen Gründen beschlagnahmt worden sind, werden eingezogen, wenn der Importeur oder die anmeldepflichtige Person nicht für die Herstellung des tierschutzkonformen Zustands aufkommt. Die Tiere müssen in eine vom BLV bestimmte Einrichtung oder an einen anderen geeigneten Ort gebracht oder getötet werden.

3 Aus tierseuchenrechtlichen Gründen eingezogene Tiere werden getötet.

4 Eingezogene Tierprodukte und verendete Tiere werden vom BLV nach der VTNP102 entsorgt.

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

100 SR 817.02

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

102 SR 916.441.22

Art. 73 Sofortmassnahmen

1 Der grenztierärztliche Dienst ordnet die erforderlichen Sofortmassnahmen an, um eine Gefährdung der Tiergesundheit oder des Tierwohls oder eine Beeinträchtigung anderer Sendungen zu vermeiden.

2 Bei einer möglichen Gefährdung der Tiergesundheit ordnet er insbesondere an:

a.
die vorsorgliche Absonderung;
b.
die in der TSV103 vorgesehenen Massnahmen; und
c.
die Unterbringung, das Tränken, das Füttern und die Pflege.

3 Bei einer möglichen Gefährdung des Tierwohls ordnet er nach Absprache mit der zuständigen kantonalen Behörde die Beschlagnahme der Tiere und deren Weiterleitung an diese Behörde an.

Art. 74 Weitere Massnahmen
1 Der grenztierärztliche Dienst kann die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, Anlagen, Einrichtungen und Geräten anordnen.
2 Er kann das Beladen von Transportmitteln, die nicht der Tierschutzgesetzgebung entsprechen, verbieten.

2. Abschnitt: Behördliche Meldepflichten

Art. 75 Meldungen bei der Einfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen

1 Der grenztierärztliche Dienst informiert die Zollstelle über jede Einfuhrsendung von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8.

2 Sobald eine Sendung vom grenztierärztlichen Dienst freigegeben worden ist, informiert dieser die für den Bestimmungsbetrieb zuständige kantonale Behörde via TRACES und per E-Mail über die Freigabe.

3 Die zuständige kantonale Behörde informiert:

a.104
spätestens 15 Kalendertage nach der Freigabe der Sendung den grenztierärztlichen Dienst, der die Freigabe mitgeteilt hat, via TRACES über das Eintreffen der Sendung im Bestimmungsbetrieb;
b.
spätestens 15 Arbeitstage nach der Freigabe der Sendung die zuständige Zollstelle per E-Mail oder Fax über den Erhalt der Meldung nach Artikel 29 Absatz 1 oder über eine allfällige Verzögerung.

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 78 Meldungen bei Durchfuhren via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen nach Drittstaaten

1 Bei der Durchfuhr von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen nach Drittstaaten informiert der grenztierärztliche Dienst via TRACES die Behörde, die für diejenige Grenzkontrollstelle zuständig ist, an der eine Sendung das Einfuhrgebiet oder einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen in einen Drittstaat verlassen wird.105

2 Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür, dass eine Sendung das Ein-fuhrgebiet oder die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen hat, so informiert er das BAZG. Dieses führt weitere Abklärungen durch. Kann es nicht feststellen, dass die Sendung das Einfuhrgebiet oder die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen verlassen hat, so informiert das BLV die zuständigen Stellen der Kantone und die Staaten, durch die der Transport führen sollte.

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 79106 Meldungen bei Durchfuhren direkt nach Drittstaaten

Meldet die für eine Grenzkontrollstelle zuständige Behörde der EU, Islands oder Norwegens dem grenztierärztlichen Dienst in der Schweiz, dass eine Durchfuhrsendung nach Drittstaaten das Einfuhrgebiet direkt in diesen Drittstaat verlassen wird, so bestätigt der grenztierärztliche Dienst die erfolgte Durchfuhr.

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

3. Abschnitt: Massnahmen ausserhalb der Kontrollen des grenztierärztlichen Dienstes


Art. 79a107 Datenabgleich bei der Zollanmeldung über das System «e-dec» und Massnahmen

1 Bei der Zollanmeldung von Einfuhrsendungen über das System «e-dec» wird ein elektronischer Abgleich mit den in TRACES beziehungsweise im Informationssystem EDAV (Art. 102a) enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird Folgendes geprüft:

a.108
bei Sendungen, die mit einem GGED angemeldet werden: ob eine Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst vorliegt;
b.
bei Sendungen, die mit einer Bewilligung des BLV angemeldet werden: ob die Bewilligung vorliegt.

2 Ergibt der Datenabgleich, dass keine Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst oder keine Bewilligung vorliegt, so:109

a.
wird die Zollanmeldung vom System «e-dec» zurückgewiesen, wenn die Sendung auf dem Luftweg eingeführt werden soll;
b.
erfolgt automatisch eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde am Ort des Bestimmungsbetriebs, wenn die Sendung auf dem Landweg oder im Schiffsverkehr auf dem Rhein eingeführt wird.

3 Bei der Zollanmeldung von Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Private über das System «e-dec» wird ein elektronischer Abgleich mit den im Informationssystem EDAV enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird geprüft, ob die Sendung den Anforderungen zur Einfuhr für den Eigengebrauch entspricht.

4 Ergibt der Datenabgleich, dass die Sendung den Anforderungen zur Einfuhr für den Eigengebrauch nicht entspricht, so wird die Zollanmeldung vom System «e‑dec» zurückgewiesen.

107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 80 Entsorgung von Lebensmitteln aus der Bordverpflegung

1 Lebensmittel tierischer Herkunft, die für die Bordverpflegung in einem Flugzeug des grenzüberschreitenden Verkehrs bestimmt waren und nicht in demselben Flugzeug weitertransportiert werden, müssen von den Catering-Betrieben nach Artikel 22 VTNP110 entsorgt werden.

2 Die Entsorgungswege der Catering-Betriebe müssen vom Kanton bewilligt werden.

3 Die Catering-Betriebe teilen dem BLV die bewilligten Entsorgungswege mit. Änderungen sind unverzüglich zu melden.

Art. 81 Massnahmen im Reiseverkehr und bei Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen

1 Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Sendungen von Tierprodukten fest, die den Ein- oder den Durchfuhrbedingungen nach Artikel 13 nicht entsprechen, so lassen sie diese Sendungen durch die anmeldepflichtige Person der Vernichtung zuführen. Ist die anmeldepflichtige Person mit der Vernichtung nicht einverstanden, so informiert die Zollstelle die zuständige kantonale Behörde oder, an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle, den grenztierärztlichen Dienst. Diese ziehen die Sendung ein und führen sie der Entsorgung nach der VTNP111 zu.

2 Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Privatpersonen, die den Einfuhrbedingungen nach Artikel 14 nicht entsprechen, leitet das Speditionsunternehmen dem grenztierärztlichen Dienst weiter. Dieser zieht die Sendung ein und führt sie der Entsorgung nach der VTNP zu.112

111 SR 916.441.22

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

Art. 82113 Massnahmen im Schiffsverkehr auf dem Rhein und an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle

1 Stellt die Zollstelle im Schiffsverkehr auf dem Rhein oder an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen fest, so hält sie diese zurück und informiert die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Zollstelle liegt. Die zuständige kantonale Behörde trifft die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen.

2 Bei Tierprodukten verfügt die zuständige kantonale Behörde eine Massnahme nach Artikel 84 Absatz 4.

3 Für lebende Tiere veranlasst die zuständige kantonale Behörde umgehend den gesicherten Transport zu einer zugelassenen Grenzkontrollstelle.

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 83 Massnahmen des BAZG bei widerrechtlichen Ein-, Durch- und Ausfuhren

1 Stellt das BAZG an zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so meldet es dies:

a.
bei der Ein- und der Durchfuhr: dem grenztierärztlichen Dienst;
b.
bei der Ausfuhr: der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.

2 Stellt das BAZG ausserhalb von zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so meldet es dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.

3 Das BAZG erteilt der zuständigen kantonalen Behörde auf Verlangen Auskunft über alle wesentlichen Tatsachen und gewährt ihr Einsicht in die Akten.

Art. 84 Massnahmen der kantonalen Behörde

1 Sind bei Tieren und Tierprodukten die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen.

2 Melden Private oder andere Organe als das BAZG widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere oder Tierprodukte im Einfuhrgebiet, so benachrichtigt die zuständige kantonale Behörde das BAZG.

3 Bei Tieren kann die zuständige kantonale Behörde insbesondere die Beschlagnahme, die Rückweisung oder die Tötung verfügen. Die Behörde, die eine Beschlagnahme verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter.

4 Bei Tierprodukten verfügt die zuständige kantonale Behörde die Beschlagnahme, die Rückweisung, die Behandlung, die Verarbeitung, eine andere Massnahme zur Beseitigung von Mängeln oder die Einziehung der gesamten Sendung. Für die Rückweisung, die Behandlung, die Verarbeitung und andere Massnahmen zur Beseitigung von Mängeln gelten die Artikel 70 und 71 sinngemäss. Allfällige nachträgliche grenztierärztliche Kontrollen müssen vorgängig mit dem grenztierärztlichen Dienst abgesprochen werden. Eingezogene Sendungen werden von der zuständigen kantonalen Behörde nach der VTNP114 entsorgt, oder eine solche Entsorgung wird angeordnet.115

114 SR 916.441.22

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

4. Abschnitt: Quarantäne und amtstierärztliche Überwachung

Art. 85 Quarantäne

1 Ist für Tiere in den Einfuhrbedingungen eine Quarantäne vorgeschrieben, so muss diese stattfinden:

a.
in einer von der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt bewilligten Quarantänestation, die den vom EDI festgelegten Anforderungen entspricht; oder
b.
in einem Tierbestand, der den Anforderungen von Artikel 68 TSV116 entspricht.

2 Für Zier- und Wildvögel muss die Quarantäne in einer Einrichtung stattfinden, die Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013117 entspricht.

3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bestimmt, wie die Tiere von der Zollstelle in die Quarantäne zu transportieren sind und wie die Quarantäne durchzuführen ist. Wenn die vorgeschriebenen Fristen abgelaufen sind und die Untersuchungen der Tiere ein befriedigendes Ergebnis gezeigt haben, verfügt sie oder er das Ende der Quarantäne.

4 Das BLV erlässt Weisungen technischer Art zur Durchführung von Quarantänen.

116 SR 916.401

117 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen, Fassung gemäss ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1.

Art. 86 Amtstierärztliche Überwachung

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann eine amtstierärztliche Überwachung anordnen bei:

a.
eingeführten Tieren, für die keine Quarantäne vorgeschrieben ist;
b.
Schweinen, bei denen Samen, Eizellen oder Embryonen ausländischer Herkunft eingesetzt worden sind.
Art. 87 Kontrollen

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen in der Quarantäne und bei der amtstierärztlichen Überwachung.

7. Kapitel: Vollzugsorganisation

1. Abschnitt: Grenztierärztlicher Dienst und BAZG

Art. 89 Zusammensetzung des grenztierärztlichen Diensts

Der grenztierärztliche Dienst besteht aus:

a.
einer Leitstelle;
b.
den Leiterinnen und Leitern der Grenzkontrollstellen;
c.
den Grenztierärztinnen und Grenztierärzten; und
d.
den Assistentinnen und Assistenten des grenztierärztlichen Diensts (Assistentinnen und Assistenten GTD).
Art. 90 Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen

1 Die Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen sind für den Betrieb und für die Kontrollen an den Grenzkontrollstellen verantwortlich.

2 Sie sorgen dafür, dass bei den Kontrollen eine ausreichende Anzahl Grenztierärztinnen und Grenztierärzte und Assistentinnen und Assistenten GTD zur Verfügung steht.

Art. 92 Assistentinnen und Assistenten GTD

Die Assistentinnen und Assistenten GTD können unter der Aufsicht von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten beigezogen werden für:

a.
die Durchführung der Kontrollen;
b.
das Ausführen von administrativen Aufträgen und Verfahren.
Art. 93 Aus- und Weiterbildung im grenztierärztlichen Dienst

1 Die Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen müssen über eine Ausbildung als leitende amtliche Tierärztin oder leitender amtlicher Tierarzt nach der Verordnung vom 16. November 2011118 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.

2 Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte müssen über eine Ausbildung als amt­liche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt nach der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.

3 Die Assistentinnen und Assistenten GTD werden durch die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte ausgebildet.

4 Die Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen führen Buch über die Aus- und Weiterbildung der ihnen unterstellten Personen.

5 Das BLV organisiert in Zusammenarbeit mit dem BAZG Aus- und Weiterbildungskurse für den grenztierärztlichen Dienst über den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Zollgesetzgebung.

Art. 94 Auskunftspflicht des BAZG

Das BAZG erteilt dem BLV auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieser Verordnung wesentlich sind, und gewährt ihm Einsicht in die Akten.

2. Abschnitt: Zugelassene Grenzkontrollstellen

Art. 95 Standort und Öffnungszeiten

1 Die zugelassenen Grenzkontrollstellen müssen sich auf dem Amtsplatz einer Zollstelle nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c ZG119 befinden.

2 Die Flughafenhalter müssen dem BLV die für die Grenzkontrollstellen erforder­lichen Bodenflächen oder Räumlichkeiten auf dem Flughafenareal zur Verfügung stellen.

3 Das BLV entrichtet den Flughafenhaltern einen marktüblichen Mietzins.

4 Es legt die Öffnungszeiten der Grenzkontrollstellen fest.

Art. 96 Räume, Einrichtungen und Anlagen

1 Das BLV ist zuständig für die Räume, Einrichtungen und Anlagen, die in den Grenzkontrollstellen vorhanden sein müssen.

2 Das EDI legt die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen fest.

3 Das BLV bestimmt, welche technischen Einrichtungen in den Grenzkontrollstellen vorhanden sein müssen.

Art. 97 Erweiterung von Grenzkontrollstellen

1 Das BLV verlangt von den Flughafenhaltern eine Erweiterung der Bodenflächen oder eine Bereitstellung weiterer Räumlichkeiten innerhalb angemessener Frist, wenn ein erhöhtes Verkehrsaufkommen dazu führt, dass die bereits bestehenden Räumlichkeiten ihre Funktion nicht mehr erfüllen können.

2 Erfolgen die Erweiterung der Bodenflächen oder die Bereitstellung der Räumlichkeiten nicht fristgerecht, so gilt die Grenzkontrollstelle für die betroffenen Kategorien von Tieren und Tierprodukten bis zur Erweiterung oder Bereitstellung nicht mehr als zugelassen. Der Flughafenhalter hat die Fluggesellschaften darüber umgehend zu informieren.

3. Abschnitt: Informationssystem TRACES

Art. 98 Registrierung

1 Die folgenden Behörden, Institutionen und Personen müssen in TRACES registriert sein:120

a.
das BLV;
b.
das BAZG;
c.
die Amtsstellen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte;
d.
die Amtsstellen der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker;
e.
die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
f.
die von den Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern bezeichneten kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren;
g.121
die Laboratorien, die vom grenztierärztlichen Dienst mit der Untersuchung von Proben beauftragt werden.

2 Die Registrierung sowie die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit der Registrierung erfolgt durch das BLV.

3 Die registrierten Behörden, Institutionen und Personen müssen dem BLV Adressänderungen unverzüglich mitteilen.122

120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 99 Zugang

Die registrierten Behörden und Personen haben Zugang zu TRACES, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Art. 100 Schulungen

1 Für den Zugang zu TRACES ist der Nachweis einer TRACES-Grundschulung zu erbringen.

2 Die registrierten Personen müssen regelmässig an Wiederholungsschulungen teilnehmen.

3 Das BLV führt die Grundschulung und die Wiederholungsschulungen für das BAZG und für die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen durch. Für den Besuch dieser Schulungen wird keine Gebühr erhoben.

4 Es führt zudem die Schulungen der Personen nach Artikel 17 durch. Für den Besuch dieser Schulungen wird keine Gebühr erhoben.

5 Die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen führen für die amt­lichen Tierärztinnen und Tierärzte und kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren, die im Rahmen ihrer Tätigkeit TRACES verwenden, die Grundschulung und die Wiederholungsschulungen durch.

Art. 101 Pflichten der kantonalen Behörden

1 Die kantonalen Behörden sind zuständig für die Registrierung der Personen nach Artikel 17 sowie für die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit diesen Registrierungen.

2 Jede registrierte kantonale Amtsstelle muss eine TRACES-Verantwortliche oder einen TRACES-Verantwortlichen bezeichnen.

Art. 102 Koordination

1 Das BLV koordiniert die Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf TRACES.

2 Es kann Weisungen technischer Art zu TRACES erlassen.

4. Abschnitt:124 Informationssystem EDAV

124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

Art. 102a Betrieb und Zweck

1 Das BLV sorgt für den Betrieb des Informationssystems EDAV.

2 Das Informationssystem EDAV dient dem BLV zur Bearbeitung der Daten, die es zur Durchführung von Bewilligungsverfahren im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und zur Verwaltung dieser Bewilligungen benötigt.

Art. 102b Inhalt

Das Informationssystem EDAV enthält folgende Daten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten nach dieser Verordnung:

a.
hängige Bewilligungsgesuche:
1.
Angaben zum Importeur,
2.
Angaben zu Herkunfts- und Bestimmungsbetrieb,
3.
Angaben zu Transportmittel und Route,
4.
Angaben zur Sendung,
5.
Angaben zu Verwendungszweck, Aufbewahrung und Entsorgung,
6.
Beilagen zu den Bewilligungsgesuchen;
b.
erteilte Bewilligungen und abgelehnte Gesuche.
Art. 102c Datenbearbeitung

1 Die Daten im Informationssystem EDAV werden vom BLV erfasst.

2 Die mit dem Vollzug der Bestimmungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben Zugriff auf die Daten. Sie dürfen diese Daten erfassen, einsehen und bearbeiten.

Art. 102d Datenschutz

Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt es ein Betriebsreglement.

Art. 102e Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem EDAV Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992125 über den Datenschutz.

2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch beim BLV einreichen.

Art. 102h Archivierung und Löschung der Daten

1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998128.

2 Die Daten zu erteilten Bewilligungen werden 20 Jahre nach der letzten Bearbeitung, die Daten zu abgelehnten Gesuchen fünf Jahre nach der letzten Bearbeitung gelöscht.

8. Kapitel: Gebühren und Kosten

Art. 103 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr

1 Dem Importeur werden im Zusammenhang mit der Einfuhr folgende Gebühren und Kosten in Rechnung gestellt:

a.
die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des BLV nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985129;
b.
die Gebühren und Kosten, die durch Massnahmen und Kontrollen entstehen, die vom Bund oder den Kantonen angeordnet werden;
c.130
die Kosten für Laboruntersuchungen nach Artikel 64 Absatz 3;
d.
die Kosten für Laboruntersuchungen, die im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen angeordnet werden, sofern ihr Befund ungünstig ist;
e.
die Kosten der Quarantäne nach Artikel 85;
ebis.131
die Kosten, die durch vorübergehend zu treffende Schutzmassnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e verursacht werden;
f.
die Kosten, die durch eine Risikoanalyse im Einzelfall nach Artikel 5 Absatz 4 verursacht werden.

2 Die Kosten für die Laboruntersuchungen werden direkt vom beauftragten Labor in Rechnung gestellt.

3 Über die voraussichtliche Höhe der Kosten der Risikoanalyse im Einzelfall muss das BLV den Importeur im Voraus informieren.

4 Der anmeldepflichtigen Person werden die Unterbringungskosten nach Artikel 24 Absatz 3 in Rechnung gestellt.

129 SR 916.472

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

9. Kapitel: Verfahrensbestimmungen

Art. 107 Verfügungen und Rechtsmittel

1 Für Bewilligungen und andere Verfügungen des BLV gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968132. Für Einsprachen gilt zudem Artikel 59b TSG.

2 Einsprachen und Beschwerden im Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung richten sich nach den Artikeln 67–71 LMG.133

3 Das Verfahren der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach dem Verfahrensrecht des Kantons.

132 SR 172.021

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

Art. 108 Meldung von Widerhandlungen

1 Die Kantonstierärztin, der Kantonstierarzt, die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, die oder der für die Verfügung von Massnahmen zuständig ist, meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierzuchtgesetzgebung, insbesondere betreffend:134

a.
die Identität und die Herkunft von Tieren oder Tierprodukten;
b.
den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier; oder
c.
die Einhaltung von Grenzwerten für Fremdstoffe.

2 Bei Widerhandlungen, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden, meldet die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt die Widerhandlungen dem BLV.

134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661).

Art. 109 Strafverfolgung

1 Bei der widerrechtlichen Einfuhr oder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde oder das BLV eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das ZG135 oder gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009136 vor, so leitet das BAZG eine Strafverfolgung ein.

2 Das BAZG eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden oder des BLV die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die vom BAZG untersucht wurden.

3 Bei der widerrechtlichen Ausfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde eine Strafverfolgung ein.

4 Vorbehalten bleibt Artikel 37 LMG.137

135 SR 631.0

136 SR 641.20

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411).

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 110 Vollzug

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist der Vollzug Sache des Bundes.

2 Die zuständigen Behörden des Bundes sind das BLV und das BAZG.

3 Das BLV erlässt die für einen sachgemässen und einheitlichen Vollzug erforderlichen Weisungen technischer Art.

Art. 111 Anpassungen technischer Vorschriften

1 Das BLV ist ermächtigt, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der massgebenden Erlasse der EU nachzuführen in Bezug auf:

a.
die Einfuhrbedingungen (Art. 5 Abs. 2);
b.
die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Sendungen (Art. 20 Abs. 2);
c.
die Durchfuhrbedingungen (Art. 38 Abs. 1 und 2).

2 Das EDI kann das BLV zudem ermächtigen, technische Anpassungen vorzunehmen in Bezug auf:

a.
die zusätzlich zu erbringenden Gesundheitsgarantien (Art. 5 Abs. 3);
b.
die Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a;
c.
die Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tierprodukte im Reiseverkehr (Art. 13 und 39 Bst. a);
d.
die Anforderungen an die Quarantänestationen (Art. 85 Abs. 1).
Art. 113 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.

2 Artikel 35 Absatz 6 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Anhang

(Art. 112)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1.
die Verordnung vom 18. April 2007138 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten;
2.
die Verordnung vom 18. April 2007139 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr;
3.
die Verordnung vom 27. August 2008140 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

141

138 [AS 2007 1847; 2008 2985 Anhang 6 Ziff. II 1, 4157, 5197; 2009 1567; 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 6, 5803 Anhang 2 Ziff. II 7; 2012 2855; 2013 9493041 Ziff. I 15; 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 10, 2243 Anhang Ziff. 3]

139 [AS 2007 2743; 2008 4167, 4867; 2012 2861, 6407 Anhang 2 Ziff. 3; 2014 4521 Anhang 6 Ziff. II 3]

140 [AS 2008 4173, 4869; 2009 1569; 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 7; 2012 2863; 2015 1827 Ziff. II]

141 Die Änderungen können unter AS 2015 5201 konsultiert werden.