832.121.1
Verordnung des BAG
über Rechnungslegung und Berichterstattung
in der sozialen Krankenversicherung
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2017)
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG),
gestützt auf die Artikel 49 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 51 Absätze 1 und 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 20151 (KVAV),
verordnet:
Der Geschäftsbericht muss den geprüften Einzelabschluss nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER», in der Fassung vom 10. Dezember 20142, und, falls das Obligationenrecht3 dies vorschreibt, die geprüfte Konzernrechnung enthalten.
1 Die folgenden Konkretisierungen sind für den aufsichtsrechtlichen Abschluss anzuwenden:
- a.
- Die Versicherer müssen sämtliche Bestimmungen der Swiss GAAP FER4 anwenden.
- b.
- Bei festverzinslichen Kapitalanlagen hat die Bewertung zum Marktwert zu erfolgen.
- c.
- Rückstellungen für mit Kapitalanlagen verbundene Risiken sind nicht erlaubt.
- d.
- Versicherungstechnische Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen sind nicht erlaubt.
- e.
- Marchzinsen auf festverzinslichen Kapitalanlagen sind ausschliesslich in den aktiven Rechnungsabgrenzungen auszuweisen.
- f.
- Selbst genutzte Liegenschaften sind ausschliesslich als Kapitalanlagen auszuweisen.
2 Unterschiede zwischen dem aufsichtsrechtlichen und dem statutarischen Abschluss sind in einer Konkordanztabelle aufzuführen.
Die im Kontenrahmen zu verwendenden Konti sind im Anhang festgelegt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.