1 Die Daten, die von den Versicherern nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG pro versicherte Person weitergegeben werden müssen, dienen dazu:
- a.
- die einheitliche Anwendung des KVG26 und des KVAG zu überwachen;
- b.
- die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen;
- c.
- sicherzustellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der sozialen Krankenversicherung ausschliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden;
- d.
- die Prämien der Versicherer zu überprüfen und sicherzustellen, dass die angewandte Prämie der genehmigten Prämie entspricht;
- e.
- die Prämien der Rückversicherer zu überprüfen;
- f.
- eine Wirkungsanalyse des KVG und des KVAG und des Vollzugs dieser Gesetze vorzunehmen und Entscheidgrundlagen für Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereitzustellen.
2 Die Versicherer müssen der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben:
- a.
- soziodemografische Angaben:
- 1.
- Verbindungscode,
- 2.
- Alter, Geschlecht und Wohnort,
- 3.
- Risikogruppe nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. Oktober 201627 über den Risikoausgleich (VORA) und Einteilung der versicherten Person in eine pharmazeutische Kostengruppe nach Artikel 12 VORA;
- b.
- Angaben zur Versicherungsdeckung:
- 1.
- Beginn und Ende der Deckungsperiode,
- 2.
- Prämieneigenschaften, wie örtlicher Tätigkeitsbereich des Versicherers, Prämienregion, Kategorie der besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93–101 KVV28, Versicherungsform, Modellbezeichnung und dessen Abkürzung, Zugehörigkeit der versicherten Person zu einem Haushalt mit mehreren Kindern oder jungen Erwachsenen, Prämienstufe in der Bonusversicherung, Höhe der Franchise und Unfalldeckung,
- 3.
- Höhe der Prämie, mit und ohne Beitrag des Kantons, Prämienzuschlag nach Artikel 8 KVV, Prämienermässigungen und andere Abschläge,
- 4.
- Angabe, ob die Versicherungsdeckung nach Artikel 3 Absatz 4 KVG sistiert ist oder nicht,
- 5.
- Angabe, ob die versicherte Person dem Risikoausgleich unterstellt ist oder nicht,
- 6.
- Mutationsgründe bezogen auf die Versicherungsdeckung, wie Eintritt und Austritt, Geburt, Tod, Versichererwechsel und interner Wechsel,
- 7.
- Gesamtkosten der vergüteten Leistungen und die Kostenbeteiligung,
- 8.
- für Versicherte mit einem Austritt in einem der Vorjahre: Austrittsdatum.
3 Sie müssen der Aufsichtsbehörde alle Daten, die sie aggregiert oder pro versicherte Person weitergeben müssen, elektronisch zur Verfügung stellen. Die Aufsichtsbehörde kann sie bei Erhebungsanpassungen auf Gesuch hin davon für eine befristete Zeit befreien, wenn ihnen die Lieferung aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen nicht möglich ist.
4 Die Versicherer müssen der Aufsichtsbehörde die Daten nach Absatz 3 korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten liefern.
5 Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass den Versicherern durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entsteht.
6 Zur Aufwandverminderung kann sie die Daten nach Absatz 2 mit anderen Datenquellen verknüpfen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. Zur Erfüllung weiterer Aufgaben darf sie die Daten nach Absatz 2 nur mit anderen Datenquellen verknüpfen, wenn die Daten anonymisiert wurden.
7 Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den nach den Absätzen 1–4 zu treffenden Vorkehren.
8 Die Datenverwendung im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 KVAG umfasst jede Form von Datenbearbeitung im Sinne des Datenschutzrechts des Bundes, einschliesslich der Datenbekanntgabe.