1 Versicherern, bei denen während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung niemand versichert ist, wird die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entzogen. Die Aufsichtsbehörde verfügt die Entlassung aus der Aufsicht.
2 Die Dokumentation nach Artikel 41 ist der Aufsichtsbehörde zum ersten Mal zwei Monate vor der Frist nach Artikel 59 Absatz 1 KVAG einzureichen.
3 Die Angaben nach Artikel 38 sind der Aufsichtsbehörde zum ersten Mal zwei Monate vor der Frist nach Artikel 59 Absatz 2 KVAG einzureichen.
4 Der Versicherer sorgt dafür, dass seine Reserven innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Mindesthöhe nach Artikel 11 erreichen.
5 Vor dem Zeitpunkt nach Absatz 4 müssen Versicherer, deren Reserven die Mindesthöhe nicht erreichen:
- a.
- über Sicherheitsreserven nach Artikel 78 Absatz 4 KVV18 in deren Fassung vom 26. April 200619 verfügen; und
- b.
- sofern bei ihnen weniger als 50 000 Personen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert sind, über eine Rückversicherung verfügen.
6 Der Versicherer bringt der Aufsichtsbehörde das Anlagereglement innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Kenntnis.
7 Er legt sein Vermögen bis zum Jahresabschluss des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Artikeln 43–48 an.
8 Er meldet der Aufsichtsbehörde Anlagen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.