Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Uhrmacherinnen und Uhrmacher auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie setzen mechanische, automatische und einfache elektronische Uhrwerke mit kleinen Komplikationen sowie chronographische Uhrwerke zusammen und kennen die Grundsätze von Uhrwerken mit komplexeren Komplikationen.
- b.
- Sie führen bei verschiedenen Kalibern Arbeitsschritte zur Feineinstellung und Regulierung durch.
- c.
- Sie führen Arbeitsschritte zum Aufsetzen und Einschalen durch und berücksichtigen dabei jederzeit die hohen Präzisionsanforderungen, die in diesem Beruf gelten.
- d.
- Sie fertigen einfache Werkzeuge und Ausrüstung, die sie zum Zusammensetzen der Bestandteile eines Uhrwerks oder einer Ausstattung (Habillage) benötigen.
- e.
- Sie beherrschen die Fachterminologie der Branche und kennen die verschiedenen Bestandteile von Uhrwerken und der Ausstattung (Habillage).
- f.
- Sie wenden die geltenden Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltweltschutz an und beachten die spezifischen Sicherheits- und Qualitätsnormen der Branche und des Betriebs.
- g.
- Sie führen im Rahmen des Kundendienstes auch Arbeiten an einfachen Uhrwerken oder Uhrwerken mit kleinen Komplikationen durch und stellen alle Etappen des Kundendienstes, von der Erstellung von Kostenvoranschlägen bis hin zur Fakturierung sicher.
- h.
- Sie führen im Labor verschiedene Tests und Kontrollen durch.
- i.
- Je nach gewähltem Schwerpunkt führen sie Reparaturarbeiten bei Armband- und/oder Pendeluhren durch und stellen die dazu erforderlichen Einzelteile her (Rhabillage) oder definieren industrielle Prozesse zur Verbesserung der Produktion (industrielle Methoden).
2 Innerhalb des Berufs der Uhrmacherin oder des Uhrmachers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a.
- Rhabillage;
- b.
- industrielle Methoden.
3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb bestimmt. Er wird im Lehrvertrag festgehalten.