412.101.222.18

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Uhrmacherin/Uhrmacher
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 19. Dezember 2014 (Stand am 1. Januar 2022)

49005

Uhrmacherin EFZ/Uhrmacher EFZ

Horlogère CFC/Horloger CFC

Orologiaia AFC/Orologiaio AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:4

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 SR 822.115

4 Fassung gemäss Ziff. I 162 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

1 Uhrmacherinnen und Uhrmacher auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie setzen mechanische, automatische und einfache elektronische Uhrwerke mit kleinen Komplikationen sowie chronographische Uhrwerke zusammen und kennen die Grundsätze von Uhrwerken mit komplexeren Komplika­tionen.
b.
Sie führen bei verschiedenen Kalibern Arbeitsschritte zur Feineinstellung und Regulierung durch.
c.
Sie führen Arbeitsschritte zum Aufsetzen und Einschalen durch und berücksichtigen dabei jederzeit die hohen Präzisionsanforderungen, die in diesem Beruf gelten.
d.
Sie fertigen einfache Werkzeuge und Ausrüstung, die sie zum Zusammensetzen der Bestandteile eines Uhrwerks oder einer Ausstattung (Habillage) benötigen.
e.
Sie beherrschen die Fachterminologie der Branche und kennen die verschiedenen Bestandteile von Uhrwerken und der Ausstattung (Habillage).
f.
Sie wenden die geltenden Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltweltschutz an und beachten die spezifischen Sicherheits- und Qualitätsnormen der Branche und des Betriebs.
g.
Sie führen im Rahmen des Kundendienstes auch Arbeiten an einfachen Uhrwerken oder Uhrwerken mit kleinen Komplikationen durch und stellen alle Etappen des Kundendienstes, von der Erstellung von Kostenvor­anschlägen bis hin zur Fakturierung sicher.
h.
Sie führen im Labor verschiedene Tests und Kontrollen durch.
i.
Je nach gewähltem Schwerpunkt führen sie Reparaturarbeiten bei Armband- und/oder Pendeluhren durch und stellen die dazu erforderlichen Einzelteile her (Rhabillage) oder definieren industrielle Prozesse zur Verbesserung der Produktion (industrielle Methoden).

2 Innerhalb des Berufs der Uhrmacherin oder des Uhrmachers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:

a.
Rhabillage;
b.
industrielle Methoden.

3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb bestimmt. Er wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Uhrenarbeiterin EBA oder Uhrenarbeiter EBA kann das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet werden.

3 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Uhr­macherin Produktion EFZ oder Uhrmacher Produktion EFZ werden die ersten zwei Jahre der beruflichen Grundbildung angerechnet.

4 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest­gelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbst­kompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Fertigen von branchenspezifischen Werkzeugen und Ausrüstung:
1.
Werkzeuge und Ausrüstung wählen,
2.
manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken nutzen, um persön­liche Werkzeuge und Ausrüstung zu fertigen,
3.
Zapfendreharbeiten ausführen;
b.
Zusammensetzen von Einzelteilen:
1.
Verschiedene Arten von einfachen mechanischen, automatischen und elektronischen Uhrwerken zusammensetzen und zerlegen,
2.
einschalen,
3.
verschiedene Arten von mechanischen und elektronischen Uhrwerken mit kleinen Komplikationen zusammensetzen und zerlegen,
4.
mechanische und elektronische Chronographen zusammensetzen und zerlegen,
5.
Massprüfungen sowie funktionelle und ästhetische Kontrollen vor­nehmen;
c.
Feineinstellen und Regulieren:
1.
Feineinstellen,
2.
regulieren;
d.
Anwenden der Richtlinien bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz:
1.
Auf den Gesundheitsschutz achten,
2.
auf die Arbeitssicherheit achten,
3.
auf den Umweltschutz achten;
e.
Reparieren und Instandsetzen (Kundendienst):
1.
Servicearbeiten am Uhrwerk durchführen,
2.
Servicearbeiten an der Ausstattung (Habillage) vornehmen,
3.
Reparatur und Instandsetzung (Kundendienst) sicherstellen,
4.
Reparaturarbeiten an Uhrwerken, Uhren oder Pendeluhren durchführen;
f.
Durchführen von Analysen:
1.
Tests und Messungen im Labor durchführen,
2.
industrielle Methoden anwenden.

2 In den Handlungskompetenzbereichen Abs. 1 Bst. a–d, e Ziff. 1–3 und f Ziff. 1 ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich.

3 Je nach gewähltem Schwerpunkt müssen zudem folgende Handlungskompetenzen erlangt werden:

a.
Schwerpunkt Rhabillage: Handlungskompetenz gemäss Abs. 1 Bst. e Ziff. 4;
b.
Schwerpunkt industrielle Methoden: Handlungskompetenz gemäss Abs. 1 Bst. f Ziff. 2.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 55

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

5 Fassung gemäss Ziff. II 162 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache



Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Fertigen von branchenspezifischen Werkzeugen und Ausrüstung
(einschliesslich: Anwenden der Richtlinien bezüglich Arbeits­sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz)

100

100

80

280


(20)

Zusammensetzen von Einzelteilen

200

160

40

40

440

Feineinstellen und Regulieren

40

40

80

Reparieren und Instandsetzen (Kundendienst)

60

60

120

160

400

Durchführen von Analysen

80

160

240

Total

360

360

360

360

1440

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c.
Sport

40

40

40

40

160

Total Lektionen

520

520

520

520

2080.6

2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer wei­teren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 36).

7 SR 412.101.241

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 64 Tage zu acht Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:

a.
Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 32 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:
1.
Werkzeuge und Ausrüstung wählen,
2.
manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken nutzen, um persönliche Werkzeuge und Ausrüstung zu fertigen;
b.
Kurs II findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst 16 Tage und beinhaltet die Handlungskompetenz «Zapfendreharbeiten ausführen»;
c.
Kurs III findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst 16 Tage und beinhaltet die Handlungskompetenz «Regulieren».

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes;
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.8

8 Fassung gemäss Ziff. III 33 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb


Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner9

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:10

a.
Uhrmacherin EFZ oder Uhrmacher EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
gelernte Uhrmacherin oder gelernter Uhrmacher in den Fachgebieten Rhabillage oder Industrie mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.11
Abschluss, der als gleichwertig zur Uhrmacherin und zum Uhrmacher EFZ gilt, mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Uhrmacherin und des Uhrmachers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.12
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 36).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 36).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 36).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 36).

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation


Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote gemäss Artikel 19 Absatz 3.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 4 Jahre im Bereich Uhrmacherin EFZ und Uhrmacher EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikations­verfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskom­petenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.13
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 16 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
2.
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situations­gerecht auszuführen;
3.
die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
4.
der Qualifika­tionsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1.

Zusammensetzen von Einzelteilen

20 %

2.

Feineinstellen und Regulieren

20 %

3.

Reparieren und Instandsetzen (Kundendienst)

40 %

4.

Schwerpunktbezogene Handlungskompetenzen
(gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. a oder b)

20 %

b.14
Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung schriftlich geprüft und umfasst alle Handlungskompetenzbereiche;
c.
Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 200615 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 36).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 36).

15 SR 412.101.241

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

a.
den Unterricht in den Berufskenntnissen;
b.
die überbetrieblichen Kurse.

4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 8 Semesterzeugnisnoten.

5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 3 benoteten Kompetenznachweise.

6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 30 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 30 %.
Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Berufskenntnisse: 40 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Uhrmacherin EFZ» oder «Uhrmacher EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Berufe im Bereich der Uhrenindustrie

1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Berufe im Bereich der Uhrenindustrie setzt sich zusammen aus:

a.
8–9 Vertreterinnen oder Vertretern der Convention patronale de l’industrie horlogère suisse (CP);
b.
mindestens 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Schwerpunkte der von der Kommission behandelten Berufe müssen vertreten sein.

4 Die Kommission konstituiert sich selbst.

5 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung;
b.
Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern;
c.
Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern;
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;
e.
Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die Convention patronale de l’industrie horlogère suisse (CP).

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb­lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt : Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a.
das Reglement vom 23. Februar 200116 über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung der Uhrmacherin oder des Uhrmachers Fachgebiet Rhabillage und der Uhrmacherin oder des Uhrmachers Fachgebiet Industrie;
b.
der Lehrplan vom 23. Februar 200117 für den beruflichen Unterricht der Uhrmacherin oder des Uhrmachers Fachgebiet Rhabillage und der Uhr­macherin oder des Uhrmachers Fachgebiet Industrie.

2 Die Genehmigung des Reglements vom 6. April 2001 über die Einführungskurse für Uhrmacherinnen oder Uhrmacher Fachgebiet Rhabillage und Uhrmacherinnen oder Uhrmacher Fachgebiet Industrie wird widerrufen.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Uhrmacherin oder Uhrmacher Fachgebiet Rhabillage oder Uhrmacherin oder Uhrmacher Fachgebiet Industrie vor dem 1. März 2015 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Personen mit einem Abschluss als Uhrmacher Praktikerin oder Uhrmacher Praktiker sind bis zum 1. Januar 2018 für das Vertiefungsjahr für Uhrmacherinnen und Uhrmacher im Fachgebiet Rhabillage oder im Fachbereich Industrie zugelassen.

3 Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Uhrmacherin oder Uhrmacher Fachgebiet Rhabillage oder Uhrmacherin oder Uhrmacher Fachgebiet Industrie bis zum 31. Dezember 2020 wiederholt, kann verlangen, nach altem Recht beurteilt zu werden.

Art. 26a18 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Dezember 2020

1 Lernende, die ihre Bildung als Uhrmacherin oder Uhrmacher EFZ vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. Dezember 2020 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Uhrmacherin und Uhrmacher EFZ bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 36).

Art. 27 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. März 2015 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am 1. Januar 2019 in Kraft.