Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes im Bereich der sozialen Krankenversicherung über:
- a.
- Krankenkassen;
- b.
- private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20043 (VAG) unterstehen;
- c.
- Rückversicherer;
- d.
- die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung (KVG).
2 Es bezweckt namentlich die Interessen der Versicherten nach dem KVG zu schützen, indem insbesondere die Transparenz in der sozialen Krankenversicherung und die Solvenz der Krankenkassen gewährleistet werden.