412.101.222.17

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Uhrmacherin Produktion/Uhrmacher Produktion
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 19. Dezember 2014 (Stand am 1. April 2024)

49207

Uhrmacherin Produktion EFZ/Uhrmacher Produktion EFZ

Horlogère de production CFC/horloger de production CFC

Orologiaia di produzione AFC/Orologiaio di produzione AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 13 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20074 (ArGV 5),

verordnet:5

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4 SR 822.115

5 Fassung gemäss Ziff. I 161 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

1. Abschnitt: Gegenstand, Dauer und Ausbildungsform

Art. 1 Berufsbild

Uhrmacherinnen Produktion und Uhrmacher Produktion auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie setzen mechanische, automatische und einfache elektronische Uhrwerke mit kleinen Komplikationen sowie chronographische Uhrwerke zusammen und kennen die wichtigsten Eigenschaften komplexerer Uhrwerke.
b.
Sie führen bei verschiedenen Kalibern Arbeitsschritte zur Feineinstellung und Regulierung durch.
c.
Sie führen Arbeitsschritte zum Aufsetzen und Einschalen durch und berücksichtigen dabei jederzeit die hohen Präzisionsanforderungen, die in diesem Beruf gelten.
d.
Sie fertigen einfache Werkzeuge und Ausrüstung, die sie zum Zusammensetzen der Bestandteile eines Uhrwerks oder einer Ausstattung (Habillage) benötigen.
e.
Sie beherrschen die Fachterminologie der Branche und kennen die verschiedenen Bestandteile von Uhrwerken und der Ausstattung (Habillage).
f.
Sie wenden die geltenden Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltweltschutz an und beachten die spezifischen Sicherheits- und Qualitätsnormen der Branche und des Betriebs.
g.
Sie arbeiten in Produktionswerkstätten und gewährleisten einen hohen Qualitätsstandard, indem sie insbesondere in den verschiedenen Etappen der Produktion ästhetische Mängel, Funktionsstörungen und Pannen erkennen und die Ursache des Problem identifizieren.
h.
Sie beheben Mängel, Funktionsstörungen oder Pannen, die sie in den Produktionslinien erkannt haben, und wechseln dazu Bestandteile des Uhrwerks oder der Ausstattung (Habillage) aus.
i.
Sie gewährleisten einen reibungslosen Ablauf der Produktionslinien und halten sich dabei an den Qualitätsansatz des Betriebs.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Uhrenarbeiterin EBA oder Uhrenarbeiter EBA kann das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet werden.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

Art. 3 Modulare Ausbildung

1 Die berufliche Grundbildung zur Uhrmacherin Produktion oder zum Uhrmacher Produktion kann für Erwachsene auch in modularer Form angeboten werden.6

2 Zur modularen Ausbildung zugelassen sind Personen, die bei Beginn der Ausbildung mindestens 20 Jahre alt sind.

3 Die Module, die zum Erwerb des EFZ führen, müssen innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Anmeldung für die EFZ-Ausbildung abgeschlossen werden, unter Vorbehalt der Wiederholung des Abschlussmoduls.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 35).

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 4 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 5 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Fertigen von branchenspezifischen Werkzeugen und Ausrüstung:
1.
Werkzeuge und Ausrüstung wählen,
2.
manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken nutzen, um persönliche Werkzeuge und Ausrüstung zu fertigen,
3.
Zapfendreharbeiten ausführen;
b.
Zusammensetzen von Einzelteilen:
1.
Verschiedene Arten von einfachen mechanischen, automatischen und elektronischen Uhrwerken zusammensetzen und zerlegen,
2.
einschalen,
3.
verschiedene Arten von mechanischen und elektronischen Uhrwerken mit kleinen Komplikationen zusammensetzen und zerlegen,
4.
mechanische und elektronische Chronographen zusammensetzen und zerlegen,
5.
Massprüfungen sowie funktionelle und ästhetische Kontrollen vornehmen;
c.
Feineinstellen und Regulieren:
1.
Feineinstellen,
2.
regulieren;
d.
Nachbessern des Uhrwerks und der Ausstattung (Habillage):
1.
Revisionsarbeiten durchführen oder Bestandteile austauschen, um Retouren nachzubessern,
2.
marktkonforme Ausführung der Bestandteile der Ausstattung (Habillage) wiederherstellen;
e.
Mitwirken am Produktionsprozess:
1.
Die Arbeit im Rahmen des Produktionsprozesses organisieren,
2.
elektronische Unterlagen produzieren und organisieren,
3.7
Qualitätsrichtlinien anwenden;
f.
Anwenden der Richtlinien bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz:
1.
Auf den Gesundheitsschutz achten,
2.
auf die Arbeitssicherheit achten,
3.
auf den Umweltschutz achten.

7 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 35).

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 68

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 19 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

8 Fassung gemäss Ziff. II 161 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

9 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 8 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1360 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Fertigen von branchenspezifischen Werkzeugen und Ausrüstung
(einschliesslich: Anwenden der Richtlinien bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz)

100

100

  40

240


(20)

Zusammensetzen von Einzelteilen

200

160

  40

400

Feineinstellen und Regulieren

  40

  40

80

Mitwirken am Produktionsprozess

  60

  60

  40

160

Total

360

360

160

880

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

360

c.
Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

520

520

320

1360.10

2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 200611 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 35).

11 SR 412.101.241

Art. 9 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 64 Tage zu acht Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:

a.
Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 32 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:
1.
Werkzeuge und Ausrüstung wählen,
2.
manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken nutzen, um persönliche Werkzeuge und Ausrüstung zu fertigen;
b.
Kurs II findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst 16 Tage und beinhaltet die Handlungskompetenz «Zapfendreharbeiten ausführen»;
c.
Kurs III findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst 16 Tage und beinhaltet die Handlungskompetenz «Regulieren».
Art. 10 Modulare Ausbildung

1 Bei der modularen Ausbildung sind die Handlungskompetenzen nach Artikel 5 auf folgende Module mit der entsprechenden Lektionenzahl aufgeteilt:

Module

Bildung in 
beruflicher Praxis

Berufskenntnisse

Total
Lektionen

1.
Grundmodul

260

190

450

2.
Modul Zusammensetzen oder Modul Ausstattung (Habillage)

220

105

325

3.
Modul Aufsetzen und Einschalen

205

  75

280

4.
Modul Regulieren und Feineinstellen

380

  80

460

5.
Abschlussmodul

500

425

925

Total Lektionen

1565

875

2440 12

1bis Die Lernenden wählen zwischen dem Modul Zusammensetzen und dem Modul Ausstattung (Habillage).13

2 Die Aufteilung der Handlungskompetenzen auf die einzelnen Module ist im Reglement vom 19. Dezember 2014 über die Ausbildung von Erwachsenen nach modularem Baukastensystem der Convention patronale de l’industrie horlogère suisse festgelegt.

3 Die im Bildungsplan festgelegten Leistungsziele der überbetrieblichen Kurse sind auf die verschiedenen Module aufgeteilt.

4 Für die Organisation der Module Allgemeinbildung sind die Kantone zuständig.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 35).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 35).

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 11

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes;
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.14

14 Fassung gemäss Ziff. III 32 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner15

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:16

a.17
Uhrmacherin oder Uhrmacher Produktion EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
gelernte Uhrmacher Praktikerin oder gelernter Uhrmacher Praktiker mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.18
Abschluss, der als gleichwertig zur Uhrmacherin und zum Uhrmacher Produktion EFZ gilt, mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Uhrmacherin und des Uhrmachers Produktion EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 35).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 35).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 35).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 35).

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 14 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 15 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 17 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote gemäss Artikel 22 Absatz 3.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 18 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 4 Jahre im Bereich Uhrmacherin Produktion EFZ und Uhrmacher Produktion EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 19 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 5 erworben worden sind.

Art. 20 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.19
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 16 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
2.
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen;
3.
die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
4.
der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1.

Zusammensetzen von Einzelteilen

30 %

2.

Feineinstellen und Regulieren

20 %

3.

Nachbessern des Uhrwerks und der Ausstattung (Habillage)

30 %

4.

Mitwirken am Produktionsprozess

20 %

b.20
Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung schriftlich geprüft; er umfasst alle Handlungskompetenzbereiche.
c.
Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 200621 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 35, 555).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 35).

21 SR 412.101.241

Art. 21 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
für die modulare Ausbildung

1 Für jedes Modul muss eine Modulabschlussprüfung abgelegt werden.

2 Für die Organisation der Modulabschlussprüfungen des Abschlussmoduls und der Module Allgemeinbildung sind die Kantone zuständig.

3 Die Durchführung der übrigen Modulabschlussprüfungen wird der Convention patronale de l’industrie horlogère suisse übertragen, auf deren Antrag und gemäss Artikel 40 Absatz 2 BBG.

4 Die Modulabschlussprüfungen bestehen in jedem Modul aus:

a.
einer praktischen Arbeit in Form einer vorgegebenen praktischen Arbeit (VPA);
b.
einer schriftlichen Prüfung der Berufskenntnisse.

5 Die Prüfungen haben folgenden zeitlichen Umfang:

Module

praktische Arbeit

Berufskenntnisse

1.

Grundmodul

5 Stunden

1 Stunde

2.

Modul Zusammensetzen oder
Modul Ausstattung (Habillage)

6 Stunden

1 Stunde

3.

Modul Aufsetzen und
Einschalen

4 Stunden

1 Stunde

4.

Modul Regulieren und Feineinstellen

8 Stunden

1 Stunde

5.

Abschlussmodul

8 Stunden

1 Stunde. 22

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 35).

Art. 22 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

a.
den Unterricht in den Berufskenntnissen;
b.
die überbetrieblichen Kurse.

4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 6 Semesterzeugnisnoten.

5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 3 benoteten Kompetenznachweise.

6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 30 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 30 %.
Art. 23 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
im Qualifikationsverfahren für die modulare Ausbildung

1 Das Qualifikationsverfahren der modularen Ausbildung ist bestanden, wenn:

a.
jedes Modul mindestens mit der Note 4 bewertet wird; ausgenommen ist die Allgemeinbildung;
b.
die praktische Arbeit in jedem Modul mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
c.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Modulnote entspricht dem Endresultat jedes Moduls; die Modulnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten für:

a.
die praktische Arbeit: 50 %;
b.
die Berufskenntnisse: 25 %;
c.
die Erfahrungsnote: 25 %.

3 Die Erfahrungsnote für jedes Modul ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für den Unterricht in den Berufskenntnissen jedes Moduls.

4 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten für:

a.
die praktische Arbeit des Abschlussmoduls: 40 %;
b.
die Berufskenntnisse des Abschlussmoduls: 20 %;
c.
die Erfahrungsnote des Abschlussmoduls: 20 %;
d.
die Allgemeinbildung: 20 %.

5 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 200623 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Art. 24 Wiederholungen im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 25 Wiederholungen im Qualifikationsverfahren
für die modulare Ausbildung

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss die praktische Arbeit in einem Modul wiederholt werden, so ist sie in ihrer Gesamtheit zu wiederholen.

3 Muss die Prüfung der Berufskenntnisse in einem Modul wiederholt werden, so ist sie in ihrer Gesamtheit zu wiederholen.

4 Wird eine Modulprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen wiederholt, so zählen nur die neuen Noten.

Art. 26 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Berufskenntnisse: 40 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweis und Titel

Art. 27

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Uhrmacherin Produktion EFZ» oder «Uhrmacher Produktion EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 26 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

4 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren für die modulare Ausbildung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die vier Noten des Abschlussmoduls und die Erfahrungsnote gemäss Artikel 23 Absatz 4.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 28 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
für Berufe im Bereich der Uhrenindustrie

1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Berufe im Bereich der Uhrenindustrie setzt sich zusammen aus:

a.
8–9 Vertreterinnen oder Vertretern der Convention patronale de l’industrie horlogère suisse (CP);
b.
mindestens 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Schwerpunkte der von der Kommission behandelten Berufe müssen vertreten sein.

4 Die Kommission konstituiert sich selbst.

5 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
c.
Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
e.
Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 29 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die Convention patronale de l’industrie horlogère suisse (CP).
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt : Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a.
das Reglement vom 23. Februar 200124 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Uhrmacher Praktikerin oder des Uhrmacher Praktikers;
b.
der Lehrplan vom 23. Februar 200125 für den beruflichen Unterricht der Uhrmacher Praktikerin oder des Uhrmacher Praktikers;
c.
das Provisorische Reglement vom 26. März 2002 über die Ausbildung von Erwachsenen nach modularem Baukastensystem;
d.
der Lehrplan vom 26. März 2002 für den beruflichen Unterricht für Erwachsene nach modularem Baukastensystem.

2 Die Genehmigung des Reglements vom 4. April 2001 über die Einführungskurse für Uhrmacher Praktikerinnen und Uhrmacher Praktiker wird widerrufen.

Art. 31 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Uhrmacher Praktikerin oder Uhrmacher Praktiker vor dem 1. März 2015 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Uhrmacher Praktikerin oder Uhrmacher Praktiker bis zum 31. Dezember 2019 wiederholt, kann verlangen, nach altem Recht beurteilt zu werden.

Art. 31a26 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Dezember 2020

1 Lernende, die ihre Bildung als Uhrmacherin oder Uhrmacher Produktion EFZ vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. Dezember 2020 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Uhrmacherin und Uhrmacher Produktion EFZ bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Kandidierende, die die Abschlussprüfung des letzten Moduls der modularen Ausbildung für Uhrmacherin und Uhrmacher Produktion EFZ bis zum 31. Dezember 2029 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

26 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 35).

Art. 32 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. März 2015 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 18–27) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.