Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems VIP-Service (IVIPS) des Protokolls des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Staatssekretariat des EDA.
172.211.21
vom 18. November 2015 (Stand am 1. Januar 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom
21. März 19971,
verordnet:
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems VIP-Service (IVIPS) des Protokolls des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Staatssekretariat des EDA.
1 Das IVIPS dient dem Protokoll EDA zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der Bewilligung des VIP-Services an Flughäfen.
2 Dazu schafft es die Möglichkeit, dass:
Das Protokoll EDA trägt die Verantwortung für das IVIPS.
Im IVIPS werden Daten bearbeitet von Personen gemäss Anhang und von den entsprechenden für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretungen.
Im IVIPS werden folgende Daten bearbeitet:
Im IVIPS können alle Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften erfasst werden.
1 Die Daten werden von den für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretungen erfasst und können von diesen bearbeitet werden, solange der Antrag nicht bewilligt oder abgelehnt ist.
2 Die Einheit für Informatik des EDA kann alle Daten im IVIPS bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
3 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Protokoll EDA haben das Recht, alle Daten im IVIPS zu bearbeiten.
4 Die folgenden Stellen können für die nachstehenden Zwecke alle Daten im IVIPS einsehen (Leserecht):
5 Alle Bearbeitungsrechte werden im Abrufverfahren ausgeübt.
1 Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des IVIPS die individuellen Zugriffsrechte.
2 Sie oder er überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.
1 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des IVIPS verantwortlich.
2 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen des IVIPS.
3 Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er ist beim Protokoll EDA angestellt.
1 Das Protokoll EDA sorgt dafür, dass die Personendaten im IVIPS vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
2 Es stellt sicher, dass die Personendaten im IVIPS richtig, vollständig und nachgeführt sind.
1 Die Daten- und Informatiksicherheit richtet sich nach der Verordnung vom 14. Juni 19932 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20113 sowie den Weisungen des Bundesrates vom 1. Juli 20154 über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung.
2 Das Protokoll EDA erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses regelt die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung.
1 Die im IVIPS enthaltenen Personendaten werden fünf Jahre nach der letzten Bearbeitung vernichtet.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(Art. 4 und 5)
1.1 Monarchin oder Monarch
1.2 Ehegatte oder Ehegattin der Monarchin oder des Monarchen
1.3 Staatschefin oder Staatschef
1.4 Ehegatte oder Ehegattin der Staatschefin oder des Staatschefs
1.5 Generalsekretärin oder Generalsekretär der UNO
1.6 Mitglied eines Königs- oder Fürstenhauses
1.7 Regierungschefin oder Regierungschef (nationale Ebene)
1.8 Präsidentin oder Präsident eines nationalen Parlaments
1.9 Aussenministerin oder Aussenminister
2.1 Monarchin oder Monarch
2.2 Staatschefin oder Staatschef
2.3 Generalsekretärin oder Generalsekretär der UNO
2.4 Mitglied eines Königs- oder Fürstenhauses
2.5 Regierungschefin oder Regierungschef (nationale Ebene)
2.6 Präsidentin oder Präsident eines nationalen Parlaments
2.7 Vizepräsidentin oder Vizepräsident
2.8 Vizepremierministerin oder Vizepremierminister (nationale Ebene)
2.9 Ministerin oder Minister (Mitglied einer nationalen Regierung)
2.10 Präsidentin oder Präsident der Nationalbank
2.11 a Präsidentin oder Präsident des Europäischen Parlaments
2.11 b Präsidentin oder Präsident des Panafrikanischen Parlaments
2.12 a Präsidentin oder Präsident der Europäischen Kommission, Mitglied der Europäischen Kommission
2.12 b Präsidentin oder Präsident der Kommission der Afrikanischen Union, Mitglied der Kommission der Afrikanischen Union
2.13 Vizeministerin oder Vizeminister
2.14 Staatssekretärin oder Staatssekretär
2.15 hohe religiöse Würdenträgerin oder hoher religiöser Würdenträger
2.16 hohe militärische Würdenträgerin oder hoher militärischer Würdenträger
2.17 hohe Vertreterin oder hoher Vertreter einer Gerichtsbehörde
2.18 Präsidentin oder Präsident, Generalsekretärin oder Generalsekretär oder Generaldirektorin oder Generaldirektor einer regionalen zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Organisation, die von der Schweiz anerkannt wird
2.19 Generalsekretärin oder Generalsekretär des Europarats
3.1 Monarchin oder Monarch
3.2 Staatschefin oder Staatschef
3.3 Generalsekretärin oder Generalsekretär der UNO
3.4 Mitglied eines Königs- oder Fürstenhauses
3.5 Regierungschefin oder Regierungschef (nationale Ebene)
3.6 Vizepremierministerin oder Vizepremierminister (nationale Ebene)
3.7 Ministerin oder Minister (Mitglied einer nationalen Regierung)
3.8 a Präsidentin oder Präsident der Europäischen Kommission, Mitglied der Europäischen Kommission
3.8 b Präsidentin oder Präsident der Kommission der Afrikanischen Union, Mitglied der Kommission der Afrikanischen Union
3.9 Präsidentin oder Präsident eines nationalen Parlaments
3.10 hohe religiöse Würdenträgerin oder hoher religiöser Würdenträger
3.11 hohe militärische Würdenträgerin oder hoher militärischer Würdenträger
3.12 hohe Vertreterin oder hoher Vertreter einer Gerichtsbehörde
3.13 Präsidentin oder Präsident, Generalsekretärin oder Generalsekretär oder Generaldirektorin oder Generaldirektor einer regionalen zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Organisation, die von der Schweiz anerkannt wird
4.1 Chefin oder Chef einer diplomatischen Mission