Formen
4.1 Die Zusammenarbeit kann als technische, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit, als finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie als humanitäre Hilfe erfolgen. Diese Formen der Zusammenarbeit können gleichzeitig oder nacheinander erfolgen.
4.2 Die Zusammenarbeit und/oder Hilfe kann bilateral oder in Zusammenarbeit mit anderen Gebern oder mit nationalen, internationalen oder multilateralen Organisationen erfolgen.
Technische, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit
4.3 Die technische, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit erfolgt als Wissenstransfer durch Ausbildung, Beratung oder andere Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen der nötigen Güter für die reibungslose Projektdurchführung.
4.4 Die technische, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit kann auf folgende Arten erfolgen:
- (a)
- Beiträge in Form von Zuschüssen;
- (b)
- Versorgung von Gütern und Dienstleistungen;
- (c)
- Einsatz von internationalem oder lokalem Personal;
- (d)
- Stipendien für Studien oder Ausbildungen in Myanmar, in der Schweiz oder in einem Drittland oder
- (e)
- auf alle andern von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Arten der Zusammenarbeit.
4.5 Die technischen, wissenschaftlichen und kulturellen Kooperationsprojekte konzentrieren sich in erster Linie auf die Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung, zum Beispiel (i) durch die Förderung einer offenen Marktwirtschaft; (ii) die Stärkung eines umweltverträglichen Umgangs mit den natürlichen Ressourcen und (iii) die Förderung der Reformen in der öffentlichen Verwaltung und der sozialen Gerechtigkeit.
Finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit
4.6 Die finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt in Form einer Finanzierung von Gütern und Dienstleistungen oder in Form von Kapitaleinlagen, zum Beispiel von Finanzintermediären. Andere Formen werden von Fall zu Fall in Betracht gezogen.
4.7 Die finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt je nach Fall in Form von Zuschüssen, Darlehen oder anderen von beiden Vertragsparteien vereinbarten Formen.
Humanitäre Hilfe
4.8 Die an Myanmar geleistete humanitäre Hilfe einschliesslich der Nothilfe wird von der Schweiz in Form von Gütern, Dienstleistungen, finanziellen Beiträgen oder durch die Entsendung von Fachleuten erbracht.
4.9 Die humanitären Hilfsprojekte richten sich an die schwächsten gesellschaftlichen Gruppen in Myanmar und ergänzen gleichzeitig die Massnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der lokalen und nationalen humanitären Organisationen.
4.10 Zuwendungen für humanitäre Hilfe werden von Fall zu Fall aufgrund des von Myanmar und der Schweiz festgestellten Bedarfs der Bevölkerung, die von Natur- oder von Menschen verursachten Katastrophen betroffen ist, geleistet.