1 Als Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben f und g GwG gelten folgende Tätigkeiten, sofern sie auf fremde Rechnung ausgeübt werden:5
- a.
- die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten;
- b.
- die Ausführung von Anlageaufträgen;
- c.
- die Aufbewahrung von Effekten;
- d.
- die Tätigkeit als Organ von Sitzgesellschaften.
2 Als Sitzgesellschaften im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
3 Nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die:
a. die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen;
b. eine oder mehrere operativ tätige Gesellschaften mehrheitlich halten und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht (Holdinggesellschaften).