1 Für In-situ-Erhaltungsflächen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn auf diesen Flächen die folgenden Bewirtschaftungsziele erreicht werden:
- a.
- Es wird die natürliche genetische Vielfalt des autochthonen Pflanzenbestands beibehalten.
- b.
- Die botanische Zusammensetzung des autochthonen Pflanzenbestands erfährt keine wesentliche Veränderung.
2 Das BLW informiert über die Möglichkeit, für In-situ-Erhaltungsflächen Beiträge zu erhalten. Es wählt aus den Flächen, für die um Beiträge ersucht werden, die beitragsberechtigten Flächen aus.
3 Die Auswahl der beitragsberechtigen Flächen erfolgt aufgrund der folgenden Kriterien:
- a.
- botanische Zusammensetzung des autochthonen Pflanzenbestands;
- b.
- Art der Bewirtschaftung der Fläche;
- c.
- geografische Verteilung aller Flächen, für die um Beiträge ersucht wurde;
- d.
- nationales Flächenziel, ausgedrückt in Hektaren.
4 Beitragsberechtigt sind Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die:
- a.
- die Anforderungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 und den Artikeln 4–7 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20135 (DZV) sowie den ökologischen Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 DZV erfüllen;
- b.
- einverstanden sind, dass die Fläche in die Nationale Genbank PGREL aufgenommen wird; und
- c.
- im Rahmen von Artikel 5 den Zugang zur Nationalen Genbank PGREL gewähren.
5 Das BLW entscheidet über die Beitragsberechtigung. Es kann vorsehen, dass die Kantone die Gesuche vorprüfen.
6 Die Beiträge werden ausgerichtet, sofern die Bewirtschaftungsziele erreicht werden.
7 Der Beitrag beträgt 450 Franken pro Hektare und Jahr.
8 Das Verfahren für die Kontrolle der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele und für die Auszahlung der Beiträge richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des 3. Titels DZV. Der Vollzug obliegt den Kantonen.