1. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit werden Angaben zu den Fahrgästen und zum Fahrpersonal, die von einem in einer Vertragspartei niedergelassenen Verkehrsunternehmen benutzt werden, das im Rahmen dieses Abkommens regelmässige oder gelegentliche Personenbeförderungen im Gebiet der anderen Vertragspartei durchführt, an das diesbezüglich eingerichtete Informationssystem übermittelt, sofern dies in den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei vorgesehen ist.
2. Die Daten nach Absatz 1 sind persönliche Angaben, die folgende Informationen enthalten:
- 1)
- den Namen, Vornamen, Familiennamen;
- 2)
- das Geburtsdatum;
- 3)
- die Art und die Nummer des Identitätsausweises, die die Person für den Kauf des Fahrausweises benutzt hat;
- 4)
- den Abfahrts- und Zielort sowie die Transportart (Direktfahrt, Transit);
- 5)
- das Reisedatum;
- 6)
- das Geschlecht;
- 7)
- die Staatsangehörigkeit;
- 8)
- die Funktion innerhalb des Fahrpersonals (nur für Mitglieder des Fahrpersonals).
3. Die Angaben zu den personenbezogenen Daten müssen rechtmässig und nach Treu und Glauben verarbeitet werden.
4. Personenbezogene Daten zu den Fahrgästen und zum Fahrpersonal müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie erhoben und weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.
5. Es dürfen nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, die für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, erheblich sind. Inhalt und Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten müssen mit den festgelegten Zwecken ihrer Verarbeitung vereinbar sein. Die personenbezogenen Daten sollten das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Mass nicht überschreiten. Während ihrer Verarbeitung sollten die personenbezogenen Daten genau, erheblich und gegebenenfalls angemessen sein hinsichtlich der Zwecke, für die sie verarbeitet werden. Es sollten die notwendigen Massnahmen getroffen werden, um die Berichtigung unvollständiger und ungenauer Daten zu gewährleisten und ihre Bedeutung zu erläutern.
6. Personendaten dürfen ausschliesslich an diejenigen zuständigen Behörden übermittelt werden, die nach den jeweiligen nationalen Gesetzen der Vertragsparteien dazu befugt sind.
7. Personen, die Personendaten nach diesem Artikel verarbeiten, müssen alle notwendigen rechtlichen, organisatorischen und technischen Massnahmen treffen oder ihre Anwendung sicherstellen, um die Personendaten vor unrechtmässigem oder zufälligem Zugriff, Vernichtung, Veränderung, Sperrung, Anfertigung von Kopien, der Bekanntgabe und der Verbreitung sowie vor allen anderen die Personendaten betreffenden widerrechtlichen Handlungen zu schützen.
8. Personen, die Personendaten darüber informiert, dass die angegebenen Daten ausschliesslich an diejenigen zuständigen Behörden übermittelt werden, die nach den jeweiligen nationalen Gesetzen der Vertragsparteien dazu befugt sind; sie werden auch auch über den Zweck dieser Datenübermittlung unterrichtet.