1 Der Partikelausstoss von Selbstzündungsmotoren mit einer Nennleistung von mehr als 37 kW in Schiffen, die für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden, ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt auch, wenn ein Schiff, für das bereits eine Betriebsbewilligung (Schiffsausweis) ausgestellt wurde, neu für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden soll.25
2 Die Anzahl der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm darf die Partikelzahl von 1×1012 pro kWh nicht überschreiten.
3 Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstosses gelten:
- a.
- ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung26 (PMP) in den für Schiffen relevanten Zyklen nach der Norm «EN ISO 8178‑4, 199627, Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen» der Nachweis erbracht wird, dass die in Absatz 2 genannte Anzahl der Feststoffpartikel nicht überschritten wird;
- b.
- ein Partikelfilter-System gemäss der Partikelfilterliste28 des Bundesamts für Umwelt;
- c.
- bezüglich Emissionen gleichwertige Filter.
3bis Für Motoren der Klassen IWP und IWA, deren Nennleistung 300 kW oder mehr beträgt, gilt der Nachweis, dass die Anforderungen an die Begrenzung des Partikelausstosses eingehalten werden, als erbracht, wenn eine Typengenehmigung nach der EU-NRMM-Verordnung29 vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen an die Partikelanzahl nach Anhang II, Tabelle II-5 und II-6 der EU-NRMM-Verordnung eingehalten sind.30
3ter Für Motoren der Klasse NRE gilt der Nachweis, dass die Anforderungen an die Begrenzung des Partikelausstosses eingehalten werden als erbracht, wenn eine Typengenehmigung nach der EU-NRMM-Verordnung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen an die Partikelanzahl nach Anhang II, Tabelle II-1 der EU-NRMM-Verordnung eingehalten sind.31
4 Beim Einbau eines neuen Selbstzündungsmotors mit einer Nennleistung von mehr als 37 kW in ein bereits zugelassenes, für den gewerbsmässigen Transport eingesetztes Schiff (Neumotorisierung), dessen Partikelzahl den in Absatz 2 festgelegten Grenzwert überschreitet, kann auf den Einbau eines Systems zur Reduktion des Partikelausstosses verzichtet werden, wenn die Prüfung durch die zuständige Behörde ergibt, dass der Einbau technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.32