0.672.925.81

 AS 2015 4205; BBl 2014 9125

Übersetzung

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 25. Juli 2014

Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20151

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Oktober 2015

(Stand am 3. November 2021)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Zypern,

vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen,

vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen,

in der Absicht, in Bezug auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,

haben Folgendes vereinbart:2

2 Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 20. Juli 2020, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2021 und in Kraft seit 3. Nov. 2021 (AS 2021 810, 809; BBl 2020 9405).

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.

2.  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a)
in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern:
(i)
vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte), und
(ii)
vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Ver­mögensteile)
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet);
b)
in Zypern:
(i)
die Einkommenssteuer,
(ii)
die Steuer auf den Gewinnen der Gesellschaften,
(iii)
die Sonderabgabe «zur Rettung der Republik»,
(iv)
die Kapitalgewinnsteuer, und
(v)
die Grundstücksteuer
(im Folgenden als «zypriotische Steuer» bezeichnet).

4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

5.  Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) (i) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft und umfasst, wenn im geografischen Sinne verwendet, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
(ii)
bedeutet der Ausdruck «Zypern» die Republik Zypern und umfasst, wenn im geografischen Sinne verwendet, das inländische Hoheitsgebiet, das Küstenmeer sowie jede Zone ausserhalb des Küstenmeeres, einschliesslich der angrenzenden Zonen, die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, der nach zypriotischem und Völkerrecht bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden kann als Zone, in der Zypern souveräne Rechte oder seine Hoheitsbefugnisse ausüben kann;
b)
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» oder «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder Zypern;
c)
umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
d)
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» eine juristische Person oder ein Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
e)
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f)
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g)
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(i)
in der Schweiz, der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter,
(ii)
in Zypern, der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter;
h)
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige» (hinsichtlich eines Vertragsstaats):
(i)
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaats besitzt, und
(ii)
jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.

Art. 4 Ansässige Person

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a)
Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens­interessen).
b)
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c)
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist.
d)
Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsäch­lichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebsstätte

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.

2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

a)
einen Ort der Leitung;
b)
eine Zweigniederlassung;
c)
eine Geschäftsstelle;
d)
eine Fabrikationsstätte;
e)
eine Werkstätte; und
f)
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Erforschung, Gewinnung oder Ausbeutung von Bodenschätzen.

3.  Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten aus­zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen dieses Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 zurechenbar sind, im anderen Staat besteuert werden.

2.  Im Sinne dieses Artikels und von Artikel 24 können in jedem Vertragsstaat diejenigen Gewinne der in Absatz 1 erwähnten Betriebsstätte zugerechnet werden, die sie, insbesondere im Geschäftsverkehr mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich hätte erzielen können, wenn sie die gleichen oder ähnliche Tätigkeiten unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als eigenständiges und unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte; bei der Gewinnzurechnung sind die vom Unternehmen über die Betriebsstätte und andere Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, die verwendeten Aktiven und die übernommenen Risiken zu berücksichtigen.

3.  Berichtigt ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Absatz 2 die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, und besteuert er deshalb Gewinne des Unternehmens, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, so nimmt der andere Vertragsstaat, soweit dies zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dieser Gewinne erforderlich ist, eine entsprechende Berichtigung der auf diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn er der Berichtigung des erstgenannten Staats zustimmt; stimmt der andere Vertragsstaat nicht zu, beseitigen die Vertragsstaaten eine daraus resultierende Doppelbesteuerung durch ein Verständigungsverfahren.

4.  Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ablauf von sechs Jahren ab dem Ende des Steuerjahres vornehmen, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.3

5.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.4

3 Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 20. Juli 2020, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2021 und in Kraft seit 3. Nov. 2021 (AS 2021 810, 809; BBl 2020 9405).

4 Ursprünglich Abs. 4.

Art. 8 Internationaler Verkehr

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates, die aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden.

2.   Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen» durch ein Unternehmen:

(i)
das Verchartern oder Vermieten leerer Schiffe oder Luftfahrzeuge;
(ii)
das Vermieten von Containern und dazugehörenden Ausrüstungen;

durch dieses Unternehmen, vorausgesetzt, dieses Verchartern oder Vermieten ist mit dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verbunden.

3.  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1.  Wenn:

a)
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind;

und in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2.  Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.5

3.  Ein Vertragsstaat darf nach Ablauf von sechs Jahren ab dem Ende des Steuerjahres, in dem ein Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, den Gewinnen des Unternehmens keine Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte, aufgrund der in Absatz 1 genannten Bedingungen jedoch nicht erzielt hat. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.6

5 Fassung gemäss Art. III Abs. 1 des Prot. vom 20. Juli 2020, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2021 und in Kraft seit 3. Nov. 2021 (AS 2021 810, 809; BBl 2020 9405).

6 Eingefügt durch Art. III Abs. 2 des Prot. vom 20. Juli 2020, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2021 und in Kraft seit 3. Nov. 2021 (AS 2021 810, 809; BBl 2020 9405).

Art. 10 Dividenden

1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Brutto­betrags der Dividenden nicht übersteigen.

3.  Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die von dieser Gesellschaft bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte und im anderen Vertragsstaat ansässige Person:

a)
eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, deren Kapital vollständig oder teilweise in Aktien aufgeteilt ist und die während einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlende Gesellschaft verfügt;
b)
eine Vorsorgeeinrichtung oder eine ähnliche Einrichtung ist, die Vorsorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht dieses anderen Vertragsstaates errichtet, steuerlich anerkannt und überwacht ist; oder
c)
die Regierung des anderen Vertragsstaates, einer seiner politischen Unter­abteilungen oder lokalen Körperschaften oder die Zentralbank des anderen Vertragsstaates ist.

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Einschränkungen in gegenseitigem Einvernehmen. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

5.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

6.  Die Absätze 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansäs­sige, nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

7.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11 Zinsen

1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.

2.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.

3.  Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

4.  Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12 Lizenzgebühren

1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.

2.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Ver­gütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

3.  Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

4.  Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

4.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft bezieht, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen des vorherigen Satzes sind nicht anzuwenden auf Gewinne:

a)
aus der Veräusserung von Anteilen, die an einer Börse in einem der Vertragsstaaten oder an einer Börse entsprechend der Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kotiert sind;
b)
aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Wert zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, in welchem die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit ausübt; oder
c)
aus der Veräusserung von Anteilen im Rahmen einer Umstrukturierung, Fusion, Spaltung oder eines ähnlichen Vorgangs.

5.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1–4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die veräussernde Person ansässig ist.

Art. 14 Selbstständige Arbeit

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15 Unselbstständige Arbeit

1.  Unter Vorbehalt der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:

a)
die Person sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält;
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, können im anderen Staat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler

1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte von Künstlern und Sportlern ausgeübte Tätigkeiten, wenn diese Einkünfte unmittelbar oder mittelbar, in einem erheblichen Ausmass aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften stammen.

Art. 18 Ruhegehälter

Unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst
1.
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b)
Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und:
(i)
Staatsangehörige dieses Staates ist; oder
(ii)
nicht ausschliesslich in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2.
a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unter­abteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften entweder direkt oder aus einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für Dienste gezahlt werden, die sie diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder der lokalen Körperschaft geleistet hat, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b)
Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehörige dieses Staates ist.

3.  Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften geleistet werden, ist Artikel 15, 16, 17 oder 18 anwendbar.

Art. 20 Studenten, Praktikanten und Lehrlinge

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Art. 21 Tätigkeiten auf dem Festlandsockel

1.  Dieser Artikel gilt ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens. Er ist jedoch nicht anwendbar, wenn die von einer Person ausgeübten Tätigkeiten auf dem Festlandsockel für diese Person eine dort gelegene Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 oder eine dort gelegene feste Einrichtung im Sinne von Artikel 14 begründen.

2.  In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Tätigkeiten auf dem Festlandsockel» die auf offener See ausgeübten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung von in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in Zypern gelegenem Meeresgrund und Meeresuntergrund und deren Bodenschätzen.

3.  Ein schweizerisches Unternehmen, das Tätigkeiten auf Zyperns Festlandsockel ausübt, wird unter Vorbehalt von Absatz 4 so behandelt, als übe es diese Tätigkeiten in Zypern durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, es sei denn, diese Tätigkeiten auf dem Festlandsockel werden in Zypern innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten während insgesamt weniger als 30 Tagen ausgeübt.

Im Sinne dieses Absatzes gilt Folgendes:

a)
Ist ein Unternehmen, das Tätigkeiten auf Zyperns Festlandsockel ausübt, mit einem anderen Unternehmen verbunden, das dort für das gleiche Projekt die gleichen Tätigkeiten ausübt wie diejenigen, die vom erstgenannten Unternehmen ausgeübt werden oder wurden, und dauern die Tätigkeiten beider Unternehmen insgesamt mindestens 30 Tage, so wird jedes der beiden Unternehmen so behandelt, als übe es seine Tätigkeiten während mindestens 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aus.
b)
Ein Unternehmen gilt als mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn eines der Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mindestens ein Drittel des Kapitals des anderen Unternehmens oder eine Person unmittelbar oder mittelbar mindestens ein Drittel des Kapitals beider Unternehmen hält.

4.  Im Sinne von Absatz 3 schliesst der Ausdruck «Tätigkeiten auf dem Festland­sockel» jedoch nicht ein:

a)
eine der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Tätigkeiten oder irgendeine Kombination mehrerer solcher Tätigkeiten;
b)
Schlepp- oder Verankerungstätigkeiten durch hauptsächlich für solche Zwecke ausgelegte Schiffe sowie andere mit solchen Schiffen ausgeübte Tätigkeiten;
c)
die Beförderung von Versorgungsgütern oder Personal mit Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.

5.  Eine in der Schweiz ansässige Person, die auf Zyperns Festlandsockel einen freien Beruf oder eine sonstige selbstständige Arbeit ausübt, wird so behandelt, als übe sie diese Tätigkeiten durch eine in Zypern gelegene feste Einrichtung aus, wenn die Tätigkeiten während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 30 Tagen innerhalb einer Zwölfmonatsperiode ausgeübt werden.

6.  Ungeachtet des zweiten Satzes von Absatz 1 können Gehälter, Löhne und ähn­liche Vergütungen, die eine in der Schweiz ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit im Zusammenhang mit einer auf dem Festlandsockel durch eine in Zypern gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung ausgeübten Tätigkeit bezieht, in Zypern besteuert werden, soweit die Arbeit auf seinem Festlandsockel erfolgt und sie von dieser Betriebsstätte oder von einer festen Einrichtung getragen wird.

Art. 22 Andere Einkünfte

1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt werden, können ungeachtet ihrer Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

Art. 23 Vermögen

1.  Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2.  Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

3.  Das Vermögen eines Unternehmens eines Vertragsstaates, das aus im internationalen Verkehr betriebenen Schiffen und Luftfahrzeugen besteht sowie aus beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, kann nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Ver­mögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Zypern besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Zypern nachgewiesen wird.
b)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in Zypern besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(i)
in der Anrechnung der nach Artikel 10 an Zypern gezahlten Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Zypern besteuert werden können;
(ii)
in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii)
in einer teilweisen Befreiung der fraglichen Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Zypern erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.
c)
Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Zypern ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

2.  In Zypern wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Nach Massgabe der Gesetzgebung Zyperns über die Anrechnung der ausländischen Steuer wird auf die zypriotische Steuer, die für Einkünfte aus der Schweiz oder aus dem in der Schweiz gehaltenen Vermögen geschuldet ist, eine Anrechnung auf die nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bezahlte schweizerische Steuer gewährt. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten zypriotischen Steuer auf diesen Einkünften oder diesem Vermögen nicht übersteigen.

Art. 25 Gleichbehandlung

1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

3.  Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 4 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

4.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen gehört oder deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5.  Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Art. 26 Verständigungsverfahren

1.  Ist eine Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.7

2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und kann sie nicht selbst eine befriedigende Lösung herbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder zu ihrer Vertretung befugte Personen Einsitz nehmen.

7 Fassung gemäss Art. IV des Prot. vom 20. Juli 2020, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2021 und in Kraft seit 3. Nov. 2021 (AS 2021 810, 809; BBl 2020 9405).

Art. 27 Informationsaustausch

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:

a)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4.  Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informa­tionen hat.

5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

Art. 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2.  Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelegen ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie:

a)
nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist; und
b)
im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

3.  Das Abkommen gilt weder für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamte noch für Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Drittstaats, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen als ansässig gelten.

Art. 28a8 Anspruch auf Vorteile

Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.

8 Eingefügt durch Art. V Abs. 1 des Prot. vom 20. Juli 2020, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2021 und in Kraft seit 3. Nov. 2021 (AS 2021 810, 809; BBl 2020 9405).

Art. 29 Inkrafttreten

1.  Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft.

2.  Das Abkommen findet Anwendung:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b)
hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.
Art. 30 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalender­jahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b)
hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Nikosia, am 25. Juli 2014, im Doppel in französischer, griechischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und des griechischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Gabriela Nützi Sulpizio

Für die
Regierung der Republik Zypern:

Harris Georgiades

Art. VI Abs. 2 und 3 des Prot. vom 20. Juli 20209

2.  Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b)
hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

3.  Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 finden die in den Artikeln II, III und IV dieses Protokolls vorgesehenen Änderungen vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls an Anwendung ohne Berücksichtigung der Steuerperiode, auf die sich die Sache bezieht.

Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen




Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Zypern

haben anlässlich der Unterzeichnung in Nikosia, am 25. Juli 2014, des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1.  …10

2.  Zu Art. 10

Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Kriterium der Mindesthaltedauer nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a erfüllt ist, auch wenn die Haltedauer nach dem Datum der Zahlung der Dividende erfüllt wird.

3.  Zu Art. 13 Abs. 4 Bst. c

a)
Die Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft gilt als im Rahmen einer Umstrukturierung, Fusion, Spaltung oder eines ähnlichen Vorgangs nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c erfolgt, wenn der Ver­äusserer und der Empfänger Gesellschaften sind, die demselben Konzern angehören. Die Form der Entschädigung ist hierbei nicht entscheidend; insbesondere kann der Ertrag aus der Veräusserung dem Veräusserer auch gut­geschrieben oder gezahlt werden. Der Veräusserer und der Empfänger gelten als Gesellschaften ein- und desselben Konzerns, wenn – mittelbar oder unmittelbar mittels Stimmrechte oder anderweitig – der Veräusserer den Empfänger beherrscht, der Empfänger den Veräusserer beherrscht oder eine Gesellschaft den Veräusserer und den Empfänger beherrscht.
b)
In Bezug auf den Staat, in dem das unbewegliche Vermögen liegt, besteht Einvernehmen darüber, dass für die Ermittlung der Höhe des Gewinns bei einer späteren Veräusserung der Anteile durch den Empfänger – nicht jedoch bei einer Veräusserung, die in den Anwendungsbereich von Buch­stabe a dieses Absatzes fällt – oder im Fall der Schweiz auch bei einer späteren Veräusserung unbeweglichen Vermögens, das in der Schweiz liegt, der Empfänger vom Veräusserer die Anschaffungskosten der Anteile an der Gesellschaft übernimmt.

4.  Zu den Art. 18 und 19

a)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Begriff «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliesst.
b)
Sind Ruhegehälter nach Artikel 18 dieses Abkommens in einem Vertragsstaat von der Steuer befreit, während sie im anderen Vertragsstaat gemäss seinem geltenden Recht gar nicht besteuert werden, kann der erstgenannte Staat diese Ruhegehälter zu dem in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz besteuern.

5.  Zu Art. 26

Sollte Zypern nach der Unterzeichnung dieses Abkommens mit einem Drittstaat eine Schiedsklausel in eine Vereinbarung oder ein Abkommen aufnehmen, so erklärt sich Zypern bereit, den folgenden Absatz 5 in das vorliegende Abkommen einzufügen und diesen von dem Zeitpunkt an anzuwenden, an welchem eine solche Vereinbarung oder ein solches Abkommen in Kraft tritt:

«5. Wenn:

a)
eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b)
die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizuführen;

so sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte können jedoch keinem Schiedsgericht unterbreitet werden, wenn ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten bereits zu diesen Fragen entschieden hat. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.

Die Vertragsstaaten können der nach diesem Absatz gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informa­tionen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 27 Absatz 2.»

6.  Zu Art. 27

a)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 27 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
(i)
die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
(ii)
die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii)
eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv)
den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v)
soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
c)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze i–v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informa­tionsaustausch behindern.
d)
Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Infor­mationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestim­mungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Geschehen zu Nikosia, am 25. Juli 2014, im Doppel in französischer, griechischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und des griechischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Gabriela Nützi Sulpizio

Für die
Regierung der Republik Zypern:

Harris Georgiades

10 Aufgehoben durch Art. V Abs. 2 des Prot. vom 20. Juli 2020, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2021 und in Kraft seit 3. Nov. 2021 (AS 2021 810, 809; BBl 2020 9405).