Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Trennung von Verkehr und Infrastruktur sowie die Abgrenzung zwischen Substanzerhalt und Ausbau der Infrastruktur;
- b.
- die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Übertragung sowie den Widerruf von Infrastrukturkonzessionen;
- c.
- die Planung des Substanzerhalts der Infrastruktur;
- d.
- die Planung des Ausbaus der Infrastruktur;
- e.
- die Finanzierung von Betrieb, Substanzerhalt und Ausbau der Infrastruktur;
- ebis.4
- die Rechnungslegung;
- f.
- die Finanzierung der Investitionen in Seilbahnen;
- g.
- die Gewährung von Finanzhilfen bei grossen Schäden durch Naturereignisse;
- h.5
- die Finanzierung von Forschung.
4 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).