1 Wollen Kantone und weitere Dritte zusätzliche oder alternative Massnahmen finanzieren, so prüft das BAV, ob diese in die Ausbauplanung oder als untergeordnete Ausbaumassnahmen (Art. 51 Abs. 2 EBG) in die Substanzerhaltungsplanung aufgenommen werden können.
2 Ist die Umsetzung der Massnahme möglich, so legt das BAV deren Finanzierung in der Vereinbarung so fest, dass dem Bund weder in der Bau- noch in der Betriebsphase Mehrkosten entstehen. Es berücksichtigt dabei folgende Grundsätze:
- a.
- Die durch die Massnahme ausgelösten Mehr- oder Minderkosten für Betrieb und Substanzerhalt werden für einen Zeitraum von maximal 40 Jahren ab Inbetriebnahme berechnet.
- b.
- Die Berechnung erfolgt in Form einer dynamischen Wirtschaftlichkeitsberechnung.
- c.
- Die Beiträge Dritter erfolgen à fonds perdu.
3 Die Beiträge Dritter werden direkt an die Infrastrukturbetreiberinnen ausbezahlt. Deckt der Beitrag auch Folgekosten, so stellt die Infrastrukturbetreiberin die vertragsgemässe Verwendung über den gesamten Zeitraum sicher.
4 Durch die Massnahme vermiedene Investitionen werden angerechnet, wenn sie in funktionaler, zeitlicher und räumlicher Nähe zu ihr liegen.
5 Die Absätze 1–4 sind auf bahnfremde Baumassnahmen Dritter, welche die Bahninfrastruktur berühren, sinngemäss anwendbar.
6 Das BAV publiziert periodisch die Vorgabewerte für Anpassungen an die Teuerung und den Kalkulationszinssatz aufgrund der konjunkturellen Entwicklung.