Art. 1 Rechtsetzende und nicht rechtsetzende völkerrechtliche Verträge
1 Als rechtsetzend gelten völkerrechtliche Verträge, die Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022 enthalten.
2 Bei folgenden Kategorien von völkerrechtlichen Verträgen kann die federführende Behörde davon ausgehen, dass sie weder Recht setzen noch zur Rechtsetzung ermächtigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b PublG):
- a.
- internationale Vereinbarungen im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, wenn sie ausschliesslich konkrete Projekte oder bestimmte Beiträge betreffen;
- b.4
- völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 20165 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;
- c.
- völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20036 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte;
- d.
- Vollzugsabkommen zu internationalen Abkommen im Sinne von Artikel 48a Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957 (MG) über die Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen;
- e.
- internationale Abkommen im Sinne von Artikel 66b Absatz 2 MG über die Durchführung von Friedensförderungseinsätzen;
- f.
- internationale Abkommen im Sinne von Artikel 109b MG über Rüstungskooperationen.