1 Jede Vertretung verfügt über ein Krisendispositiv, namentlich für bewaffnete Konflikte, Terroranschläge, politische Unruhen, Verkehrsunfälle und Naturkatastrophen.
2 Das EDA und die Vertretungen informieren natürliche Personen und deren Angehörige im Falle einer Krisensituation und leisten ihnen im Rahmen des Möglichen Beistand.
3 Die Sicherheitsempfehlungen des EDA sind zu beachten. Bei anhaltenden Krisensituationen kann das EDA die Ausreise aus der Krisenregion empfehlen. Der Entscheid, eine Krisenregion zu verlassen, erfolgt freiwillig, auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten der ausreisenden Person.
4 Der Bund kann sich an Such- und Rettungsmassnahmen des Empfangsstaates oder anderer Staaten beteiligen.
5 Er kann in bestimmten Krisensituationen, namentlich bei bewaffneten Konflikten und politischen Unruhen, natürlichen und juristischen Personen für ihre persönliche Sicherheit oder diejenige ihres Eigentums Schutzbriefe aushändigen.
6 Er kann bei Krieg oder schweren Unruhen natürlichen Personen, die im Ausland unverschuldet ihre Existenzgrundlage verloren haben, eine zeitlich begrenzte finanzielle Unterstützung gewähren.