0.312.12

AS 2015 3833; BBl 2014 2045

Übersetzung

Änderungen des Römer Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend
die Kriegsverbrechen

Angenommen in Kampala am 10. Juni 20101

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20152

Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am 10. September 2015

In Kraft getreten für die Schweiz am 10. September 2016

(Stand am 30. Juni 2020)

1 Resolution RC/Res.5; siehe Verwahrernotifikation C.N.533.2010 Treaties-6 vom 29. November 2010, verfügbar unter http://treaties.un.org.

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 20. März 2015 (AS 2015 3823).

Die Überprüfungskonferenz,

in Anbetracht des Artikels 123 Absatz 1 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 19983 (Statut), in dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen ersucht wird, sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts eine Überprüfungskonferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts einzuberufen,

in Anbetracht des Artikels 121 Absatz 5 des Statuts, in dem es heisst, dass eine Änderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 des Statuts für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft tritt und dass der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, nicht ausübt, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde, und ihr Verständnis bestätigend, dass in Bezug auf diese Änderung derselbe Grundsatz, der für einen Vertragsstaat gilt, der die Änderung nicht angenommen hat, auch für Staaten gilt, die nicht Vertragspartei des Statuts sind,

bestätigend, dass im Lichte des Artikels 40 Absatz 5 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 19694 über das Recht der Verträge Staaten, die später Vertragsstaat des Statuts werden, entscheiden können, ob sie die in dieser Resolution enthaltene Änderung zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder des Beitritts dazu annehmen,

in Anbetracht des Artikels 9 des Statuts über die «Verbrechenselemente», in dem es heisst, dass die Elemente dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Verbrechen helfen,

unter gebührender Berücksichtigung dessen, dass die Verbrechen der Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, der Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen und der Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist, als schwere Verstösse gegen die in einem internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b bereits der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen,

in Anbetracht der relevanten Elemente der Verbrechen innerhalb der «Verbrechenselemente», die bereits am 9. September 2000 von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommen wurden,

in der Erwägung, dass die genannten relevanten Elemente der Verbrechen auch bei der Auslegung und Anwendung in bewaffneten Konflikten, die keinen internatio­nalen Charakter haben, helfen können, da sie unter anderem präzisieren, dass das Verhalten im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stattfand und mit diesem verbunden war, wodurch somit bestätigt wird, dass Situationen im Zusammenhang mit der Wahrung der öffentlichen Sicherheit von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ausgeschlossen sind,

in der Erwägung, dass die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiii (Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen) und in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiv (Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen) genannten Verbrechen schwere Verstösse gegen die Gesetze und Gebräuche darstellen, die in einem bewaffneten Konflikt anwendbar sind, der keinen internationalen Charakter hat, wie sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ergibt,

in der Erwägung, dass das in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xv (Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flach­drücken) genannte Verbrechen ebenfalls einen schweren Verstoss gegen die Gesetze und Gebräuche darstellt, die in einem bewaffneten Konflikt anwendbar sind, der keinen internationalen Charakter hat, und in dem Verständnis, dass nur dann ein Verbrechen vorliegt, wenn der Täter die Geschosse verwendet, um das Leiden oder die Verletzungswirkung bei der Person, die Ziel dieser Geschosse ist, unnötig zu verstärken, wie sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ergibt,

1.  beschliesst, die in Anhang I dieser Resolution enthaltene Änderung des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe e des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs anzunehmen, die der Ratifikation oder Annahme bedarf und die gemäss Artikel 121 Absatz 5 des Statuts in Kraft tritt;

2.  beschliesst, die in Anhang II dieser Resolution enthaltenen, den «Verbrechenselementen» anzufügenden relevanten Elemente anzunehmen.5

3 SR 0.312.1

4 SR 0.111

5 Anhang II wird in der AS nicht publiziert. Der Text ist in seinen Originalsprachen zugänglich unter www.icc-cpi.int > Français > Assemblée des Etats Parties > Résolutions > Conférence de révision > RC/Res.5.

Anhang I

Änderung des Artikels 8

In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e wird Folgendes angefügt:

«xiii)
die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
xiv)
die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen;
xv)
die Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist.»

Geltungsbereich am 30. Juni 20206

6 AS 2015 3833, 2016 1483, 2017 2895, 2018 3007, 2020 3331. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Andorra

26. September

2013

26. September

2014

Argentinien

28. April

2017

28. April

2018

Belgien

26. November

2013

26. November

2014

Botsuana

  4. Juni

2013

  4. Juni

2014

Chile

23. September

2016

23. September

2017

Costa Rica

  5. Februar

2015

  5. Februar

2016

Deutschland

  3. Juni

2013

  3. Juni

2014

El Salvador

  3. März

2016

  3. März

2017

Estland

27. März

2013

27. März

2014

Finnland

30. Dezember

2015

30. Dezember

2016

Georgien

  3. November

2015

  3. November

2016

Guyana

28. September

2018

28. September

2019

Kroatien

20. Dezember

2013

20. Dezember

2014

Lettland

25. September

2014

25. September

2015

Liechtenstein

  8. Mai

2012

  8. Mai

2013

Litauen

  7. Dezember

2015

  7. Dezember

2016

Luxemburg

15. Januar

2013

15. Januar

2014

Malta

30. Januar

2015

30. Januar

2016

Mauritius

  5. September

2013

  5. September

2014

Niederlande

23. September

2016

23. September

2017

    Aruba

21. Dezember

2017

21. Dezember

2017

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

23. September

2016

23. September

2017

Nordmazedonien

  1. März

2016

  1. März

2017

Norwegen

10. Juni

2013

10. Juni

2014

Österreich

17. Juli

2014

17. Juli

2015

Palästina

29. Dezember

2017

29. Dezember

2018

Panama

  6. Dezember

2017

  4. Dezember

2018

Paraguay

  5. April

2019

  5. April

2020

Polen

25. September

2014

25. September

2015

Portugal

11. April

2017

11. April

2018

Samoa

25. September

2012

25. September

2013

San Marino

26. September

2011

26. September

2012

Schweiz

10. September

2015

10. September

2016

Slowakei

28. April

2014

28. April

2015

Slowenien

25. September

2013

25. September

2014

Spanien

25. September

2014

25. September

2015

Trinidad und Tobago

13. November

2012

13. November

2013

Tschechische Republik*

12. März

2015

12. März

2016

Uruguay

26. September

2013

26. September

2014

Zypern

25. September

2013

25. September

2014

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.