0.192.120.194.11

 AS 2015 3777

Briefwechsel vom 26. Mai 2015

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und GCERF,
Fonds mondial pour l’Engagement de la Communauté et la Résilience über den Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die
schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

In Kraft getreten am 26. Mai 2015

(Stand am 26. Mai 2015)

Übersetzung1

Der Exekutivdirektor
des GCERF, Fonds mondial pour
l’Engagement de la Communauté
et la Résilience

Genf

Genf, 26. Mai 2015

Herr Bundesrat

Didier Burkhalter

Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten

Bern

Herr Bundesrat

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 26. Mai 2015 zu bestätigen, der folgenden Inhalt hat:

«Mich auf Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20072 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (GSG) beziehend, mit dem der Bundesrat ermächtigt wurde, internationale Abkommen über den Status der Schweizer Angestellten der institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 GSG in Bezug auf die schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzuschliessen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen:

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit dem Inkrafttreten des am 26. Mai 2015 abgeschlossenen Abkommens3 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Fonds mondial pour l’Engage­ment de la Communauté et la Résilience (GCERF) zur Festlegung des rechtlichen Status des GCERF in der Schweiz die Beamten des GCERF, welche die schwei­zerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat als nicht mehr obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch den GCERF vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Wenn sie ihre Funktionen in der Schweiz ausüben, werden sie die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein vom GCERF vorgesehenes Vorsorgesystem oder innerhalb von drei Monaten ab Unterzeichnung des Briefwechsels.

Ich habe im Weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität der internationalen Beamten des GCERF schweizerischer Nationalität nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das vom GCERF vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein vom GCERF vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von internationalen ausländischen Beamten anwendbar, welche von der Sozialversicherungspflicht auf Grund von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe a AHVG4 ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für  die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im  Dienste des GCERF. Unter Vorbehalt der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO auf alle Versicherten anwendbar; die Bestimmungen der ALV bleiben nur auf die Beamten anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Der GCERF übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens einem vom GCERF vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft treten. Es kann durch die eine oder die andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.»

Im Namen von GCERF stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Ihr Brief und meine vorliegende Antwort bilden infolgedessen ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels, welches an diesem Tag in Kraft tritt. Es kann durch die eine oder die andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Khalid Koser

1 Übersetzung des französischen Orignaltextes.

2 SR 192.12

3 SR 0.192.120.194.1

4 BG vom 20. Dez. 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10).