0.192.120.194.1

 AS 2015 3765

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem GCERF,
Fonds mondial pour l’Engagement de la Communauté et la Résilience zur Regelung des rechtlichen Status des GCERF in der Schweiz

Abgeschlossen am 26. Mai 2015

In Kraft getreten am 26. Mai 2015

(Stand am 26. Mai 2015)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Der Schweizerische Bundesrat,

einerseits

und

der GCERF, Fonds mondial pour l’Engagement de la Communauté et la Résilience

anderseits,

in dem Wunsche, ihre Beziehungen mit einem Sitzabkommen zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

I.  Statut, Vorrechte und Immunitäten des GCERF, Fonds mondial pour l’Engagment de la Communauté et la Résilience

Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt für die Zwecke dieses Abkommens die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit des Fonds mondial pour l’Engagement de la Communauté et la Résilience (nachstehend genannt GCERF) in der Schweiz.

Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit

1.  Der Schweizerische Bundesrat garantiert dem GCERF Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

2.  Er gewährt ihm die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.

Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten

Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die der GCERF für seine eigenen Zwecke benützt, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Exekutivdirektors des GCERF oder der von ihm bezeichneten Person betreten.

Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive

Die Archive des GCERF und, ganz allgemein, alle ihm gehörenden oder sich in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger sind jederzeit und überall unverletzbar.

Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1.  Im Rahmen seiner Tätigkeit geniesst der GCERF Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausser:

a)
wenn diese Immunität im Einzelfall vom Exekutivdirektor des GCERF oder durch die von ihm bezeichnete Person ausdrücklich aufgehoben worden ist;
b)
im Falle einer gegen den GCERF angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch ein dem GCERF gehörendes oder auf seine Rechnung betriebenes Kraftfahrzeug in der Schweiz verursacht wurde;
c)
im Falle einer durch richterlichen Entscheid angeordneten Beschlagnahme von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die der GCERF einem seiner Beamten schuldet;
d)
im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vom GCERF erhobenen Hauptklage steht; und
e)
im Falle der Vollstreckung einer schiedsrichterlichen Entscheidung, welche in Anwendung von Artikel 29 dieses Abkommens gefällt wurde.

2.  Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögenswerte, die sich im Eigentum des GCERF befinden oder von ihm zu seinen Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von:

a)
jeglicher Form von Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung;
b)
jeglicher Form von Zwangsvollstreckung, anderen behördlichen Zwangsmassnahmen oder Massnahmen, die einem Urteil vorausgehen, mit Ausnahme der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle.
Art. 7 Steuerliche Behandlung

1.  Der GCERF, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des GCERF sind und von dessen Dienststellen benützt werden.

2.  Der GCERF ist von indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Insbesondere ist er gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für den amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.

3.  Der GCERF ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

4.  Gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wird die Befreiung von der Mehrwertsteuer auf Gesuch des GCERF an der Quelle und ausnahmsweise durch Rückerstattung bewirkt. Die übrigen Befreiungen sind jeweils nach einem Verfahren, das zwischen dem GCERF und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist, auf Antrag des GCERF auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren.

Art. 8 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch des GCERF bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 19852 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben

Der GCERF kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 10 Mitteilungen

1.  Der GCERF geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der Konvention der Internationalen Fernmelde­union vom 22. Dezember 19923 vereinbar ist.

2.  Der GCERF hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Er hat das Recht, seine Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.

3.  Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des GCERF, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.

4.  Der GCERF ist von der Konformitätsbewertung für leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen (Kommunikation per Draht), die er ausschliesslich innerhalb seiner Gebäude oder Gebäudeteilen oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betreibt, ausgenommen. Die Fernmeldeeinrichtungen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.

5.  Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden.

Art. 11 Pensionskasse und Spezialfonds

1.  Jede offiziell zu Gunsten der Beamten des GCERF wirkende Pensionskasse oder Sozialversicherung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie der GCERF selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie der GCERF selbst.

2.  Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht des GCERF verwaltet werden und dessen amtlichen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Vermögenswerte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie der GCERF. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens geschaffenen Fonds und Stiftungen werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen.

Art. 12 Soziale Sicherheit

Der GCERF unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.

II.  Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft vom GCERF berufenen Personen

Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Stiftungsratsmitglieder des GCERF

1.  Die Stiftungsratsmitglieder des GCERF und deren allfällige Stellvertreter, die in offizieller Eigenschaft für den GCERF tätig sind, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von Festnahme oder Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden, und Befreiung von der Überprüfung des persönlichen Gepäcks;
b)
unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen;
c)
Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkun­den;
d)
Zollvorrechte und -erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. Novem­ber 19854 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten;
e)
für sich selbst und die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten, Befreiung von allen Einreisebeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;
f)
die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden.

2.  Die Vorrechte und Immunitäten werden den Stiftungsratsmitgliedern des GCERF nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für den GCERF. Zur Aufhebung der Immunität der Stiftungsratsmitglieder und deren allfälligen Stellvertreter ist der Stiftungsratspräsident zuständig. Für die Aufhebung der Immunität des Stiftungsratspräsidenten ist der Stiftungsrat zuständig.

Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Exekutivdirektors und der hohen Beamten des GCERF

1.  Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens geniessen der Exekutivdirektor oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter und die hohen Beamten des GCERF die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden.

2.  Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom GCERF ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen befreit; diese Befreiung wird, sofern der GCERF eine interne Besteuerung vorsieht, auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit beim GCERF eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.

Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.

3.  Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind bei Anschaffungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch und beim Bezug von Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) gemäss schweizerischer Gesetzgebung befreit.

4.  Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 19855 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.

Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten des GCERF

Die Beamten des GCERF geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen;
b)
Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkun­den;
c)
Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom GCERF ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen; diese Befreiung wird, sofern der GCERF eine interne Besteuerung vorsieht, auch Beamten mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Ebenfalls befreit sind im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die Beamten des GCERF als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte des GCERF ausgerichtet werden, nicht von der Besteuerung befreit.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandteile der Beamten den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit des GCERF

Die Beamten des GCERF, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 15 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

a)
sie sind in der Schweiz von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen befreit;
b)
sie sind, genau wie die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten, von allen Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer befreit;
c)
sie geniessen hinsichtlich der Erleichterungen beim Geldwechsel die gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der anderen internationalen Organisationen zuerkannt werden;
d)
sie geniessen, ebenso wie die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen, mit Bezug auf die Rückkehr in die Heimat die gleichen Erleichterungen wie die Beamten der anderen internationalen Organisationen;
e)
sie geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens Vorrechte und Erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 19856 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
Art. 17 Soziale Sicherheit

1.  Die Beamten des GCERF, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch einen Briefwechsel geregelt.

2.  Die Beamten des GCERF, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität, sind nicht verpflichtet, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen.

3.  Die Beamten des GCERF unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern der GCERF ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Art. 18 Militärdienst der schweizerischen Beamten

1.  Die Beamten des GCERF, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.

2.  Schweizerischen Beamten des GCERF, die in leitender Funktion für den GCERF tätig sind, kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit.

3.  Für schweizerische Beamte des GCERF, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.

4.  Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden vom GCERF beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eingereicht.

Art. 19 Vorrechte und Immunitäten der mit Missionen für den GCERF beauftragten Experten sowie der Mitglieder der Ausschüsse

1.  Die mit Missionen für den GCERF beauftragten Experten geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen;
b)
Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkun­den;
c)
Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;
d)
gleiche Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden;
e)
gleiche Immunitäten und Erleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks wie diplomatische Vertreter.

2.  Die Mitglieder der vom GCERF geschaffenen Ausschüsse geniessen denselben Status wie die mit einer Mission beauftragten Experten nach Ziffer 1.

Art. 20 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit

Die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug in der Schweiz verursacht hat, eine Haftpflichtsklage gegen sie gerichtet wird, oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.

Art. 21 Gegenstand der Immunitäten

1.  Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des GCERF und die volle Unabhängigkeit seiner Beamten im Rahmen ihrer Tätigkeit für den GCERF unter allen Umständen zu gewährleisten.

2.  Der Exekutivdirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten, eines Experten oder eines Mitglieds eines Ausschusses in allen Fällen aufzuheben, in denen er der Auffassung ist, dass diese Immunität den Gang der Rechtspflege hindert, und dass auf sie verzichtet werden kann, ohne dass dadurch die Interessen des GCERF beeinträchtigt werden. Für die Aufhebung der Immunität des Exekutivdirektors ist der Stiftungsratspräsident zuständig.

Art. 22 Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft für den GCERF tätig sind, nämlich:

a)
die Stiftungsratsmitglieder des GCERF und die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten;
b)
der Exekutivdirektor, die hohen Beamten und die Beamten des GCERF sowie die Personen, die durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten berechtigt sind, sie zu begleiten;
c)
die mit einer Mission für den GCERF beauftragten Experten;
d)
die Mitglieder der vom GCERF geschaffenen Ausschüsse;
e)
jede andere Person, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offizieller Eigenschaft vom GCERF berufen wird.
Art. 23 Legitimationskarten

1.  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt dem GCERF zuhanden jedes Beamten sowie seiner Familienangehörigen, die im Rahmen des Familiennachzugs aufgenommen wurden, mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, von ihm unterhalten werden und keine Erwerbstätigkeit ausüben, mit einem Foto des Inhabers versehene Legitimationskarten. Diese Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

2.  Der GCERF übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste mit den Namen der Beamten des GCERF und ihrer Familienangehörigen, in der für jede Person Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Kategorie oder Funktionsklasse, der sie angehört, aufgeführt sind.

Art. 24 Verhinderung von Missbrauch

Der GCERF und die schweizerischen Behörden arbeiten laufend zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen zu verhindern. Unbeachtlich ihrer Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, verpflichtet, die schweizerischen Gesetze und Vorschriften zu beachten.

Art. 25 Streitigkeiten privater Art

Der GCERF trifft angemessene Massnahmen zur zufriedenstellenden Beilegung von:

a)
Streitigkeiten aus Verträgen, in denen der GCERF Partei ist, und anderen Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b)
Streitigkeiten, in welche die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 erwähnten Personen verwickelt sind, die infolge ihrer amtlichen Stellung Immunität geniessen, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 21 dieses Abkommens aufgehoben wurde.

III.  Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 26 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz

Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des GCERF auf ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen des GCERF oder seiner Beamten.

Art. 27 Sicherheit der Schweiz

1.  Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Mass­nahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.

2.  Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit dem GCERF in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen des GCERF notwendigen Massnahmen zu beschliessen.

3.  Der GCERF arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche Beeinträchtigung, die sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.

IV.  Schlussbestimmungen

Art. 29 Beilegung von Streitigkeiten

1.  Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Anwendung oder die Auslegung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der anderen Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.

2.  Der Schweizerische Bundesrat und der GCERF bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.

3.  Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zu Stande kommen, wird auf Begehren der einen oder der anderen Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.

4.  Das Gericht legt sein Verfahren selbst fest.

5.  Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Konfliktparteien bindend und endgültig.

Art. 30 Änderung des Abkommens

1.  Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.

2.  In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.

Art. 31 Kündigung des Abkommens

Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf Ende eines Jahres schriftlich gekündigt werden.

Art. 32 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen in Bern, am 26. Mai 2015, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Didier Burkhalter

Für den
Fonds mondial pour l’Engagement de la Communauté et la Résilience:

Khalid Koser