Art. 1 Zuständigkeit
Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem WSchG und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
232.211
vom 2. September 2015 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 20131 (WSchG),
verordnet:
Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem WSchG und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
1 Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes eingereicht werden.
2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache eingereicht werden, kann das IGE eine Übersetzung und eine Bescheinigung von deren Richtigkeit verlangen.
Das berechtigte Gemeinwesen sowie Organisationen und Unternehmen, die das Schweizerwappen im Logo führen und als verselbstständigte Einheiten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen das Logo auch verwenden für die Kennzeichnung gewerblicher Leistungen, die sie im Rahmen der massgebenden Rechtsgrundlagen erbringen.
Als andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft nach Artikel 4 WSchG gelten:
1 Das Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen enthält für jedes eingetragene Zeichen:
2 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthält das Verzeichnis für jedes eingetragene Zeichen gegebenenfalls:
Das IGE erteilt Auskünfte über den Inhalt des Verzeichnisses.
Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit geschützten öffentlichen Zeichen des In- oder Auslandes gekennzeichnet sind, in das oder aus dem Zollgebiet, einschliesslich der Lagerung solcher Waren in einem Zolllager oder Zollfreilager.
1 Einen Antrag auf Hilfeleistung können die Berechtigten nach Artikel 20, 21 oder 22 WSchG einreichen.
2 Anträge sind bei der Oberzolldirektion einzureichen.
3 Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag.
4 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Für die Hilfeleistung der EZV sind im Übrigen die Artikel 56–57 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19925 anwendbar.
Fristen, die das IGE vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt hat und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.